Eigenbedarf
BGB § 564 b
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Eigenbedarf; rechtsmißbräuchlich; überhöhter Wohnraumbedarf
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Eigenbedarfskündigung ist rechtsmißbräuchlich, wenn sie nur zu dem Zweck erfolgt, einen weit überhöhten Wohnraumbedarf geltend zu machen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehren von den Bekl. die Räumung ihrer 3-Zimmerwohnung wegen Eigenbedarfs. Der Kl., der in der übrigen Bundesrepublik wohnt, benötige durchschnittlich an zehn Tagen im Monat in Berlin die Wohnung für eigene Zwecke. Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Mietverhältnis ist durch die Kündigung v. 16.5.1988 nicht beendet worden. Diese ist vielmehr unwirksam, denn die Kl. haben kein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses i. S. d. § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB, da der geltend gemachte Eigenbedarf rechtsmißbräuchlich ist.
Grundsätzlich haben die Kl. als Eigentümer des Hauses, in dem sich die Wohnung der Bekl. befindet, das Recht, ihr Leben unter Gebrauch ihres Eigentums so einzurichten, wie sie es für richtig halten (vgl. BVerfG GE 1989, 299, 303 [= WM 1989, 114 ff. ]). Das bedeutet, daß selbst dann, wenn zweifelhaft ist, ob der streitgegenständliche Wohnraum geeignet ist, die Nutzungswünsche des Vermieters zu erfüllen, ein Gericht nicht seine Vorstellungen an die Stelle der Lebensplanung des Eigentümers setzen darf. Im vorliegenden Fall machen die Kl. jedoch einen weit überhöhten Wohnbedarf geltend. Das ist rechtsmißbräuchlich (§ 242 BGB), und eine darauf gestützte Kündigung wegen Eigenbedarfs ist daher unwirksam (vgl. BVerfG a. a. O. und NJW 1985, 2633, 2634 f. [= WM 1985, 75 ff.]).
Unstreitig hat der Kl. zu 3) seinen Lebensmittelpunkt in Westdeutschland und hält sich nur aus beruflichen Gründen monatlich etwa zehn Tage in Berlin auf. Auf die von den Bekl. bestrittene Behauptung der Kl., der Kl. zu 3) wende an Übernachtungskosten jährlich etwa 50.000 DM auf, kommt es schon deshalb nicht an, weil die Kl. den Betrag in keiner Weise aufgeschlüsselt haben. In diesem Betrag sind ersichtlich sowohl die reinen Übernachtungskosten als auch die Kosten für Essen und Trinken enthalten. Bei der streitgegenständlichen Wohnung handelt es sich aber um eine 84,61 qm große Dreizimmerwohnung mit Kammer, Küche, Korridor, Bad und Kellerraum, die die Bekl. mit ihrem Sohn bewohnen.
Die Kl. haben nicht dargelegt, weshalb der Kl. zu 3) für seine zwar häufigen, aber doch nur kurzfristigen und berufsbedingten Aufenthalte gerade eine derart große Wohnung hier benötigt. Für seine Zwecke würde eine Einraumwohnung vollends genügen. Der geltend gemachte Bedarf für eine mehr als doppelt so große Wohnung ist daher nicht nachvollziehbar, so daß das AG die Räumungsklage, jedenfalls im Ergebnis, mit Recht abgewiesen hat.