Eidesstattliche Versicherung gegen Willen der WEG
WEG § 27 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 807 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei der Vollstreckung gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft hat der Verwalter die eidesstattliche Versicherung abzugeben, auch wenn die Eigentümermehrheit dies ablehnt.
(Leitsatz der Redaktion)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Aus den Gründen des AG Tiergarten (Beschluss vom 9. August 2010 - 34 M 291/10 -)
Der gemäß § 900 Abs. 4 ZPO erhobene Widerspruch der Schuldnerin ist zulässig, jedoch unbegründet.
Trotz mangelnder gesetzlicher Grundlage ist die Schuldnerin - gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 2 WEG vertreten durch die Verwalterin - zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet. Die Verpflichtung des Verwalters hierzu ergibt sich aus § 807 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 10 Abs. 6, 27 Abs. 3 Nr. 2 WEG, wobei § 807 auch bei Verfahren nach dem WEG Anwendung findet (Baumbach/Lauterbach, ZPO, 67. Auflage, § 807 Rn. 3).
Gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 2 WEG ist der Verwalter berechtigt, im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie den gegen die Gemeinschaft gerichteten Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 5 WEG im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren zu führen. Nach Auffassung des Gerichts ist im Umkehrschluss der Verwalter der WEG - wie jeder andere Schuldner auch - verpflichtet, die entsprechende Erklärung betreffend das Verwaltungsvermögen abzugeben, da die gesetzliche Vertretungsmacht des § 27 Abs. 3 Nr. 2 WEG ausnahmslos auch das Vollstreckungsverfahren gegen die teilrechtsfähige Schuldnerin erfasst.
Soweit der Vertreter der Schuldnerin den Widerspruch darauf stützt, die Mehrzahl der Wohnungseigentümer habe die Ableistung einer eidesstattlichen Versicherung untersagt, begründet dies den erhobenen Widerspruch nicht, da sich die Verpflichtung nach den gesetzlichen Regelungen der ZPO richtet und nicht nach den Bestimmungen einzelner Miteigentümer.
Aus den Gründen des LG: Das Beschwerdevorbringen vom 21.9.2010 rechtfertigt keine andere Beurteilung; die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird im Vollstreckungsverfahren durch den Verwalter vertreten (Zöller/Stöber, ZPO, 28. Auflage, § 807 Rn. 7; vgl. auch BT-Drs. 16/887, S. 70 i. V. m. BT-Drs. 16/3843, S. 27). Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat keine Befugnis zur Disposition über die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.
Bei der Vollstreckung gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft hat der Verwalter die eidesstattliche Versicherung über das Verwaltungsvermögen abzugeben, auch wenn die Eigentümermehrheit dies ablehnt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Seitens eines Außengläubigers besteht ein Vollstreckungstitel gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft (Schuldnerin) als rechtsfähigem Verband. Der Titelgläubiger beantragt die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für den Verband durch den WEG-Verwalter. Dieser legt für den Verband dagegen Widerspruch ein. Die Eigentümermehrheit habe ihm untersagt, die eidesstattliche Versicherung für die Gemeinschaft abzugeben. Der Rechtspfleger beim Amtsgericht weist den Widerspruch zurück. Hiergegen die Beschwerde an das Landgericht.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ohne Erfolg! Die WEG wird im Vollstreckungsverfahren durch den Verwalter vertreten. Die Wohnungseigentümer haben keine Befugnis, den Verwalter von deren gesetzlich vorgesehener Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu befreien.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Verwalter wird hier wie das Organ einer juristischen Person im Vollstreckungsverfahren in Anspruch genommen. Er hat über das vorhandene Verwaltungsvermögen gegenüber dem Außengläubiger Auskunft zu geben. Zu diesem Gemeinschaftsvermögen gehören auch die durch Wirtschaftsplanbeschlüsse fällig gestellten monatlichen Beitragsvorschüsse, auf die der Außengläubiger zugreifen kann. Wenn auf den Bankkonten der Gemeinschaft (auch auf dem Rücklagenkonto!) keine pfändbaren Beträge vorhanden sind, die für eine Forderungspfändung geeignet sind, muss er sich die Ansprüche der Gemeinschaft gegen die Wohnungseigentümer auf Zahlung der fällig gestellten Beitragsvorschüsse zur Einziehung überweisen lassen und einklagen. Im Gesetz ist zu Lasten des WEG-Verwalters über die in Abs. 3 geregelte Vertretung der Gemeinschaft hinaus parallel in § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG die Berechtigung und Verpflichtung des Verwalters bestimmt, sogar im Namen der einzelnen Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie den von einem Außengläubiger geführten Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 5 WEG ebenfalls im Erkenntnis- und im Vollstreckungsverfahren zu führen. Die Bedeutung dieser Vorschrift ist noch nicht abschließend geklärt. Möglicherweise hat der Gesetzgeber daran gedacht, dass die Wohnungseigentümer neben dem Verband anteilig auf die Mithaftung nach § 10 Abs. 8 Satz 1 WEG in Anspruch genommen werden und der Verwalter diese dann auch vertreten können soll. Hier ergibt sich jedoch die Unmöglichkeit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Verwalter, weil dieser naturgemäß über die Vermögensverhältnisse der einzelnen Wohnungseigentümer keine Auskunft geben kann. Denn in diesen Fällen wird zwar gegen die einzelnen Wohnungseigentümer und in deren Vermögen vollstreckt werden können, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung trifft hier aber nicht den Verwalter für den einzelnen Wohnungseigentümer, sondern diese selbst. Klagt dagegen ein Wohnungseigentümer seinen Individualanspruch auf Herausgabe von Gemeinschaftseigentum an alle Miteigentümer ein, ist bei der Vollstreckung der Verwalter für diese empfangszuständig (vgl. LG Berlin, Urteil vom 28. September 2010 - 85 S 63/10 -, GE 2010, 1631).