Ehrverletzendes Wandplakat als Kündigungsgrund
BGB § 543 Abs. 1 Satz 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Anbringung eines ehrverletzenden Plakats an der Hausfassade kann ein ausreichender Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung des verantwortlichen Mieters sein. (Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der geschlossene Mietvertrag über die Wohnung ... ist durch fristlose Kündigung des Kl. beendet worden.
Es liegt der Kündigungsgrund des § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, da der Bekl. zu 1) durch das Aufhängen eines Plakates mit dem Text:
"HERR STRIEDER,
MIT IHRER RÜCKENDECKUNG VERKAUFTE DIE WBM DIESES HAUS 1999 AN SEINEN MIETERN VORBEI FÜR 1,5 MILLIONEN DM AN DEN WESTBERLINER NAME DES VERMIETERS. DER LÄSST DAS HAUS VERFALLEN. ES STEHT FAST LEER. ER BIETET ES SEIT 2 JAHREN AUF DEM MARKT FÜR EIN VIELFACHES AN. WIR FORDERN DIE RÜCKABWICKLUNG DES VERKAUFS.
(U. A. UNTERSCHRIFT DES MIETERS)
SPRECHERRAT (...)"
an der Häuserfassade seine Pflichten aus dem Mietvertrag derart verletzte, daß dem Kl. die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Der in dem Plakat an den Senator Strieder gerichtete Vorwurf, daß die WBM das Haus "mit seiner Rückendeckung" an den "Westberliner J. S." ... "an seinen Mietern vorbei" verkaufte, trifft auch den Kl., weil mit der Formulierung "Rückendeckung" zum Ausdruck gebracht werden soll, daß es bei dem Verkauf nicht mit rechten Dingen zugegangen sei. Es wird der Eindruck erweckt, als hätten Herr Strieder und der Kl. zum Nachteil der Mieter gehandelt. Der Ausdruck "Westberliner" ist in diesem Zusammenhang negativ besetzt, weil der vornehmlich von den Behörden der DDR und Berlin (Ost) verwendet wurde und nicht dem in Berlin (West) üblichen privaten öffentlichen Sprachgebrauch entsprach. Der Begriff "Westberlin" war als propagandistischer Begriff gemeint, um der Theorie der "selbständigen politischen Einheit Westberlin" zum Erfolg zu verhelfen. Der Vorwurf, der Kl. lasse "das Haus verfallen", es stehe "fast leer" und der Kl. biete es "auf dem Markt für ein Vielfaches" an, bedeutet, daß der Kl. als Spekulant dargestellt wird, der sich einen ungerechtfertigten Vorteil durch beabsichtigten Verkauf zu einem Mehrfachen des Ankaufpreises verschaffen wolle. Dieser Vorwurf der Spekulation ist in hohem Maße ehrenrührig.
Die Bekl. können sich im Zusammenhang dieser Äußerungen auch nicht auf den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GO berufen. Dieses Grundrecht schützt zwar auch die Äußerung von Tatsachenbehauptungen, wenn sie die Voraussetzung zur Bildung einer Meinung darstellen (BVerfGE 94, 1/7). Bewußt unwahre Tatsachenbehauptungen oder grob fahrlässiger Umgang mit der Wahrheit werden jedoch nicht geschützt (Jarass/Pieroth, Art. 5 GG, Rn. 5 m. w. N.). Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund liegt die Beweislast für die Wahrheit von herabsetzenden Äußerungen bei demjenigen, der die Äußerungen tätigt (vgl. Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, § 554 BGB a. F., Rn. 4). Gerade zu dem ehrenrührigen Vorwurf der Spekulation und "Rückendeckung" des Senators Strieder tragen die Bekl. aber nichts vor.
Dieser wichtige Grund ist auch der Bekl. zu 2) zurechenbar, obwohl der Bekl. zu 1) für den Inhalt des Plakates verantwortlich ist. Zwar sind mehrere Mietparteien bezüglich der vertraglichen Pflichten Gesamtschuldner, so daß Verletzungen der sich aus dem Mietvertrag ergebenden Pflichten gemäß § 425 Abs. 1 BGB grundsätzlich nur für und gegen den Mieter wirken, der sie begangen hat. Bezüglich der Zurechnung von Verstößen gegen Verhaltenspflichten, die sich aus der Sonderverbindung der Mieter mit dem Vermieter ergeben, muß es indes Ausnahmen geben. Denn sonst wäre bei der notwendigen einheitlichen Kündigung eines Vertrages mit mehreren Mietern eine Kündigung nur bei Fehlverhalten aller begründet und damit eine Kündigung aus wichtigem Grund weitgehend ausgeschlossen. Eine solche Ausnahme ist hier gegeben. Die Bekl. zu 2) muß sich den Verstoß des Bekl. zu 1) zurechnen lassen. (...)
Das Interesse des Vermieters an der Kündigung überwiegt auch nach Prüfung aller Umstände des Einzelfalles die Interessen der Mieter an der Fortsetzung des Mietverhältnisses (§ 543 Abs. 1 Satz 2 BGB). Denn zum einen ist die ehrenrührige Herabsetzung des Kl. durch den Inhalt des Plakates durch den Bekl. zu 1) verschuldet, was bei der Abwägung maßgebliches Gewicht hat. Zum anderen ist der von den Bekl. vorgetragene drohende Verlust ihres sozialen Umfeldes nicht zu befürchten. Denn es ist wegen des entspannten Wohnungsmarktes in Berlin den Bekl. durchaus möglich, eine Wohnung in der Nähe des bisherigen Umfeldes zu finden. Die Bekl. zu 2) hält sich laut eigenem Vortrag dauerhaft in Japan auf, so daß ihr soziales Umfeld schwerpunktmäßig dort liegen dürfte.
Eine vorherige Abmahnung der Mieter war nach § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 BGB nicht erforderlich. Aufgrund des irreparablen Schadens, welcher dem Ansehen des Kl. in der Öffentlichkeit zugefügt wurde, würde ein Erfolg der Abmahnung die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung nicht entfallen lassen. Zudem ist die Kündigung wegen des Überwiegens der Klägerinteressen aufgrund des unverschämten Inhalts des Plakates gerechtfertigt. Denn eine derartige Herabsetzung in der Öffentlichkeit muß sich niemand gefallen lassen. (...)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei ehrverletzenden Hausplakaten kann man sich nicht ohne weiteres auf die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit berufen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Mieter hatte sich über seinen Vermieter geärgert und hängte ein Plakat an die Häuserfront, in dem er dem Vermieter vorwarf, das Haus bewußt verfallen zu lassen und es seit Jahren auf dem Markt für ein Vielfaches des ursprünglichen Kaufpreises anzubieten. Der Vermieter kündigte außerordentlich fristlos. Er hatte damit Erfolg.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Berlin, ZK 67, bestätigte die Rechtmäßigkeit der außerordentlichen fristlosen Kündigung und kam zu dem Ergebnis, daß das Plakat ehrverletzend sei. Die Veräußerung genieße nicht den Schutz der Meinungsfreiheit des Grundgesetzes. Das betreffe auch die Mitmieterin, die das Plakat nicht unterzeichnet hatte. Wegen der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses müsse auch sie räumen, denn sonst müßte immer ein Fehlverhalten aller Mitmieter vorliegen mit der Folge, daß damit eine Kündigung aus wichtigem Grunde weitgehend ins Leere ginge.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ob generell die Anbringung von Plakaten (auch ehrverletzender Natur) einen Kündigungsgrund ergibt, ist immer streng einzelfallbezogen zu entscheiden. Hierbei kann auch die Überlegung zum Tragen kommen, ob statt der fristlosen Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB vielleicht nur eine ordentliche Kündigung wegen Vertragsverletzung im Sinne des § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ausreichend ist.