Ehemalige gepflasterte Stellplatzfläche auf nicht überbaubaren Grundstücksflächen
BauO Bln § 8 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 1, BauNVO § 14 Abs. 1, § 12 Abs. 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Ehemalige gepflasterte Stellplatzfläche auf nicht überbaubaren Grundstücksflächen; Frage der Eignung zur Auslösung bodenrechtlich relevanter Spannungen; Vorgarten; Rasengittersteinverlegung; begrünte Zwischenräume; gärtnerische Anlegung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Begrünte Zwischenräume von Rasengittersteinen im Vorgarten stellen keine gärtnerische Anlegung i. S. d. § 8 Abs. 1 BauO Bln dar; diese setzt eine gewisse gestalterische Qualität bei gleichzeitig weitgehend unversiegelter Bodenoberfläche voraus.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. wendet sich gegen einen Bescheid des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg, mit dem ihr aufgegeben wurde, die parallel zu ihrer Hausfront auf einer Länge von 10,5 m erfolgte Pflasterung der Vorgartenfläche mit Rasengittersteinen und Verbundsteinen zu entfernen und diese Fläche gärtnerisch anzulegen. Links von der streitbefangenen Fläche befindet sich eine mit Rasengittersteinen ausgelegte Zufahrt zu einer Garage und rechts von dieser Fläche eine mit Verbundsteinen gepflasterte Zuwegung und Zufahrt zu dem Wohnhaus, die von der Kl. zugleich als Stellplatz genutzt wird. Das Grundstück der Kl. befindet sich in einem allgemeinen Wohngebiet der Baustufe II/2. Die Kl. betrieb früher ein Krankentransportunternehmen, für das Stellplätze im Vorgartenbereich einschließlich der streitbefangenen Fläche vor der Hausfront angelegt worden waren. Der Betrieb ist jedoch auf Grund von Nachbarbeschwerden inzwischen eingestellt worden.
Die Klage gegen den Bescheid hatte das VG Berlin durch Urteil abgewiesen, der Antrag der Kl. auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Grundstück der Kl. liegt nach den Ausweisungen des Baunutzungsplans von 1958/60 in einem allgemeinen Wohngebiet der Baustufe II/2. Damit gilt hier die offene Bauweise (vgl. § 7 Nr. 16 BO 58) mit den sich aus dem Maß der baulichen Nutzung rechnerisch ergebenden Grundstücksfreiflächen. Die Feststellung der konkreten nicht überbaubaren Grundstücksflächen richtet sich gemäß § 30 Abs. 3 BauGB nach § 34 Abs. 1 BauGB, weil der Baunutzungsplan von 1958/60 keine Baugrenzenfestsetzungen enthält und auch keine förmlich festgestellten Baufluchtlinien vorhanden sind, die als Baugrenze gelten und insoweit zur Anwendung der Vorschriften der Baunutzungsverordnung von 1968 führen könnten (vgl. OVG Berlin, Beschluß vom 21. Mai 1999, BRS 62 Nr. 206). Der streitbefangene Vorgartenbereich zählt bauplanungsrechtlich zu den nicht überbaubaren Grundstücksflächen, denn aus der räumlichen Lage der vorhandenen Bebauung, die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in dem hier maßgeblichen Abschnitt zwischen der Beckmannstraße und der Aschaffenburger Straße durch die Anlegung von Vorgärten in einem fünf Meter breiten Streifen hinter der Straßengrenze geprägt ist, ergibt sich zumindest eine faktische Baugrenze, wobei es nur auf die Gebäude der Hauptnutzung ankommt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 17. September 1985, Buchholz 406.11 § 34 Nr. 107; OVG NRW, Beschluß vom 29. Juli 2003, BauR 2004, 314, 315; Thür. OVG, Urteil vom 26. Februar 2002, BRS 65 Nr. 130).
Es kann dahinstehen, ob der Umstand, daß sich die gepflasterte Fläche der ehemaligen Stellplätze im Vorgarten auf einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche befindet, bereits zu ihrer bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit führt, zumal viel dafür spricht, daß sie jedenfalls allein im Hinblick auf ihre Lage nicht geeignet sein dürfte, überhaupt bodenrechtlich relevante Spannungen auszulösen. Dies wäre jedoch die Voraussetzung für eine planungsrechtliche Unvereinbarkeit im unbeplanten Innenbereich (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983, BRS 40 Nr. 64). Als Stellplatzfläche wäre sie im Falle einer durch Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze jedenfalls - ebenso wie eine Nebenanlage (§ 14 Abs. 1 BauNVO) - in allen Baugebieten zulässig (§ 12 Abs. 1 BauNVO) und damit grundsätzlich auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen (vgl. OVG Nds., Beschluß vom 21. November 2002, BRS 65 Nr. 72; Reichel/Schulte, Handbuch des Bauordnungsrechts, München 2004, Kapitel 3 Rdnr. 188). Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob noch in anderen Vorgärten Stellplätze vorhanden sind, wie die Kl. im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorträgt.
Die streitbefangene ehemalige Stellplatzfläche im Vorgartenbereich ist im vorliegenden Fall nicht mit dem Bauordnungsrecht vereinbar (vgl. auch VGH Bad-Württ., Urteil vom 29. Januar 1999, VBlBW 1999, 310), denn die Pflasterung mit Rasengitter- und Verbundsteinen verstößt gegen das bauordnungsrechtliche Gebot der gärtnerischen Anlegung von Vorgartenflächen (§ 8 Abs. 1 BauO Bln). Danach sind die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke in einer Tiefe von 5 m hinter der festgesetzten Straßenbegrenzungslinie oder, wenn eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt ist, hinter der tatsächlichen Straßengrenze (Vorgarten) gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten, soweit sie nicht für Zugänge oder Zufahrten benötigt werden. Bei dem streitbefangenen Vorgartenbereich des bebauten Grundstücks handelt es sich um eine solche faktisch nicht überbaute Fläche im Sinne des § 8 Abs. 1 BauO Bln. Der Umstand, daß es sich bei den verlegten Rasengitter- und Verbundsteinen um ehemalige Stellplätze handelt, die aus Bauprodukten hergestellt sind und zumindest bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln sind, ändert nichts an deren Qualität als nicht überbaute Fläche, weil die Anerkennung einer bloßen Befestigung der betreffenden Fläche mit einem Belag eine dem Zweck der Vorschrift zuwiderlaufende unzulässige Umgehung wäre (vgl. Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer, BauO Bln, 5. Aufl. 1999, § 8 Rdnr. 4).
Die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlegung der Freiflächen in § 8 Abs. 1 BauO Bln ist eine gestalterische Spezialvorschrift des Bauordnungsrechts. Diese stellt nicht auch zugleich ein eigenständiges Bauverbot dar, weil sie die Benutzung des Vorgartens für andere Zwecke nur soweit ausschließt, wie es sich nicht um benötigte Zugänge oder Zufahren oder eine anderweitige legale Bebauung handelt (vgl. OVG Bln, Urteil vom 7. März 2003, GE 2003, 749). Die Rasengitter- und Verbundsteinverlegung diente einem solchen "anderen Zweck", denn mit der Pflasterung stand eine bestimmte Nutzung im Vordergrund und keine Vorgartengestaltung. Sie stellt keine Form der gärtnerischen Anlegung dar, die - im Gegensatz zu der in einigen Landesbauordnungen nur geforderten Begrünung (vgl. hierzu Überblick bei Reichel/Schulte, a. a. O., Kapitel 3, Rdnr. 193) - eine gewisse gestalterische Qualität bei gleichzeitig weitgehend unversiegelter Bodenoberfläche voraussetzt. Hierfür reicht das nur zufällige "Grünwerden" der Zwischenräume der Steine, die dadurch optisch etwas kaschiert werden, nicht aus. Vielmehr ist eine gärtnerische Anlegung der gesamten betroffenen Fläche erforderlich, während die Pflasterung jegliche gartengestalterischen Maßnahmen ausschließt, weil diese die Möglichkeit der Bodenbearbeitung voraussetzt. Daß dies erst recht für den Bereich der "lückenlosen" Verbundsteinpflasterung gilt, bedarf hier keiner Vertiefung.
Der Umstand, daß die Kl. es hinsichtlich der gestalterischen Anforderungen des § 8 Abs. 1 BauO Bln für ausreichend hält, daß eine Begrünung zwischen den Steinen tatsächlich vorhanden ist, und eine dahingehende Auslegung der Vorschrift fordert, rechtfertigt noch keine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), denn diese fehlt, wenn sich die als über den Einzelfall hinaus bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der allgemein anerkannten Regeln sachgerechter Interpretation ohne weiteres beantworten läßt (vgl. st. Rspr. des BVerwG, z. B. Beschluß vom 27. August 1996, Buchholz 401.1 § 7 h EStG Nr. 1 und vom 22. Dezember 1994, Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 102 m. w. N. sowie Beschluß des Senats vom 5. Februar 2003 - OVG 2 N 47.02 -). (...)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nicht überbaute Flächen sind in Berlin im Bereich von fünf Metern hinter der festgesetzten Straßenbegrenzungslinie oder der tatsächlichen Straßengrenze gärtnerisch anzulegen. Sogar eine Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern können die Bauaufsichtsbehörden verlangen. Das Legen von sogenannten Rasengittersteinen im Vorgarten stellt, so jetzt das OVG Berlin, trotz der begrünten Zwischenräume keine gärtnerische Anlegung im Sinne dieser Vorschrift dar.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Grundstückseigentümer hatte seinen Vorgarten mit Rasengittersteinen belegt. Er hatte diese Fläche eine Zeitlang für Einsatzfahrzeuge seines Betriebes genutzt, was aber später aufgrund von Nachbareinsprüchen eingestellt werden mußte. Das Bezirksamt forderte den Grundstückseigentümer schließlich auf, die auf einer Länge von 10 m erfolgte Pflasterung der Vorgartenfläche mit Rasengittersteinen und Verbundsteinen zu entfernen und diese Fläche gärtnerisch anzulegen. VG und OVG Berlin stützten die Auffassung.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die überwiegend mit sogenannten Rasensteinen gepflasterte Fläche verstieß nach Auffassung des OVG gegen das in der Berliner Bauordnung enthaltene Gebot der gärtnerischen Anlegung von Vorgartenflächen (§ 8 Abs. 1 BauO Bln). Diese gestalterische Spezialvorschrift stelle kein eigenständiges Bauverbot dar, denn sie schließe die Nutzung des Vorgartens für andere Zwecke nicht aus. Beispielsweise dürften Zugänge, Zufahrten und andere legale Bebauungen vorgenommen werden (vgl. u. a. OVG Bln GE 2003, 749). Das OVG sah aber die mit Rasengittersteinen und Verbundpflaster gestaltete Fläche nicht als eine überbaute Fläche an, sondern als nicht überbaute - und die ist gärtnerisch anzulegen. Als gärtnerisch angelegt gelten nur solche Flächen, die gartengestalterische Maßnahmen ermöglichen, wozu auch die Bodenbearbeitung gehört.