Ehegatte des Mieters als Bürge
§ 765 BGB, § 535 BGB, § 305 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Ehegatte des Mieters als Bürge; Vertragsschluß; Mitmieterstellung; Unterschrift; Bürge; Ehefrau
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der im Mietvertragsrubrum nicht aufgeführte Ehegatte wird nicht dadurch Mitmieter, daß er den Vertrag mitunterschreibt; bei einer derartigen Fallgestaltung erlangt der mitunterzeichnende Ehegatte nur Bürgenrechte und geht nur Bürgenpflichten ein.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Nach dem Mietvertrag kann die Kl. nicht als Vertragspartei angesehen werden, sondern durch ihre Unterschrift auf dem Vertragsexemplar hat sie allenfalls die Stellung einer Bürgin inne. Da die Kl. in keiner Weise im Vertragsrubrum erkennbar aufgeführt worden ist, sondern nur am Ende des Vertrages unter der Bezeichnung "als Mieter (Ehefrau)" unterschrieben hat, kommt dieser Unterschrift auch nicht die gleichzeitig von der Bekl. beigemessene Bedeutung zu, wonach die Kl. durch diese Art der Unterschriftsleistung ebenfalls Mietvertragspartei geworden sei. Bei einer derartigen Fallgestaltung geht die erkennende Kammer stets davon aus, daß auch die mitunterzeichnende Ehefrau nur Bürgenrechte und -pflichten erlangen bzw. eingehen sollte. Da die Kl. im Vertragsrubrum nicht aufgeführt worden ist, richtete sich das Vertragsangebot der Bekl. zum Abschluß des streitgegenständlichen Mietvertrages auch nur an deren geschiedenen Ehemann und nicht zugleich auch an die Kl.