Eheanerkennung
Eheanerkennungsgesetz §§ 1, 2 Abs. 3, 4, 6; VwVfG § 32
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Schlagwörter zur Erschließung
Eheanerkennung; Antragsfrist; Ausschlußfrist; Fristversäumung; Wiedereinsetzung; Nachsichtgewährung
Nichtamtliche Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Antragsfrist für Abwesende auf Anerkennung einer "freien Ehe" ist eine materielle Ausschlußfrist, in deren Versäumung keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Eine Nachsichtgewährung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Fristversäumung auf höherer Gewalt oder auf staatlichem Fehlverhalten beruht oder der Berufung auf den Fristablauf der Einwand von Treu und Glauben entgegensteht.
2. Die Anerkennung setzt voraus, daß die Verlobten ihren Willen, eine dauerhafte Verbindung einzugehen, durch Erwirkung einer kirchlichen Trauung, durch Erklärung vor Angehörigen oder auf andere Weise ernstlich bekundet haben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Der Antragsteller wurde am ... als Sohn der damals ledigen A. in Berlin- Neukölln geboren. Die am ... in Straßburg geborene A. war französische Staatsangehörige. Sie war das nichtehelich geborene Kind einer elsässischen Mutter und eines deutschen Vaters. Ab dem ... zog der Antragsteller als Untermieter in die Wohnung des B. in Neubabelsberg.
Der am ... in... geborene Antragsteller war der Sohn einer jüdischen Mutter. Seine Eltern waren nicht verheiratet. Ausweislich der Eintragung im Taufbuch des katholischen Pfarramtes St. Elisabeth in Berlin-Schöneberg sind beide Eltern des ... als mosaisch eingetragen. Der Antragsteller wurde 1940 katholisch getauft und gefirmt. B. war rumänischer Staatsbürger und dann staatenlos. Er lebte in Berlin und leitete seit 1923 eine Herrenwäschekonfektion in Berlin. Die Mutter des Antragstellers war in diesem Geschäft als Directrice angestellt.
In der Zeit vom 15. April 1935 bis zum 20. August 1939 waren der Antragsteller und seine Mutter in der Wohnung des B. in Berlin-Schöneberg polizeilich gemeldet.
B. erhielt am 12. Januar 1939 eine Landeerlaubnis für eine Auswanderung nach Australien, gültig bis zum 26. Oktober 1939. Diese Einwanderungsgenehmigung war auch erteilt für eine "Ehefrau ...und Sohn ...". Von dieser Erlaubnis wurde kein Gebrauch gemacht.
Der Antragsteller und seine Mutter fuhren 1939 nach Frankreich. Der Antragsteller lebte dort bei dem (ausgewanderten) Bruder des B. Der Antragsteller lebte dort bis Ende April 1940 oder bis Ende Juni 1940 in einem Kinderlager in der Nähe von Orleans. Am 1. Juli 1940 verließ die Mutter mit dem Antragsteller die Wohnung des Onkels in Paris und zog nach Biarritz. Das Verhältnis zwischen der Mutter und B. sowie seiner Familie war sehr angespannt. Die Mutter und der Antragsteller wurden von der Gestapo aufgefunden und nach Berlin zurückgeschickt. Am 2. September 1940 zogen sie wieder in der Wohnung des B. in Berlin-Schöneberg ein.
Im Beichtbuch des katholischen Pfarramtes St. Elisabeth in Berlin-Schöneberg findet sich im Jahr 1941 ein Eintrag für den Antragsteller (...), ebenso im Kommunionsbuch des Pfarramtes für das Jahr 1942. Am 8. März 1942 wurde der Antragsteller in der Scharnhorstschule in Berlin (...) zur 1. Klasse angemeldet.
Am 19. Oktober 1942 wurde B. mit dem 21. Osttransport nach Riga deportiert. Er kehrte nie zurück und wurde zum 8. Mai 1945 für tot erklärt.
Das Amtsgericht Schöneberg erteilte dem Bruder im Januar 1956 einen Erbschein, der den Bruder als Alleinerben nach B. auswies.
Mit Beschluß vom 9. Juni 1960 hat das Amtsgericht Schöneberg den Erbschein als unrichtig eingezogen. Die Mutter des Antragstellers heiratete 1947 in Zbaszyn. Sie starb dort am 19.4.1954. Ihr testamentarischer Alleinerbe wurde der Kl.
Der Antragsteller lebte in der Folge in Polen. Er konnte erst 1965 nach Berlin zurückkehren. Am 27. September 1966 stellte er einen Antrag nach dem Bundesentschädigungsgesetz nach dem unmittelbar Geschädigten B. Schon hier wies der Antragsteller darauf hin, daß seine Eltern allein aus nationalsozialistischen Verfolgungsgründen keine Ehe eingegangen seien. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 16. Januar 1976 wegen Fristversäumung und weiter auch mit der Begründung abgelehnt, daß weder die Vaterschaft des Verfolgten B. festgestellt noch nachgewiesen sei, daß B. für den Lebensunterhalt des Antragstellers aufgekommen sei.
Am 13. November 1998 bemühte sich der Antragsteller um eine Wiederaufnahme des Entschädigungsverfahrens, der Antrag wurde mit Bescheid vom 2. August 1999 abgelehnt.
Mit Bescheid vom 25. September 2003 erkannte das Landesverwaltungsamt Berlin, Entschädigungsbehörde, den Antragsteller als Verfolgten gemäß dem Gesetz über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (PrVG) an.
Am 3. August 2000 stellte der Antragsteller den Antrag nach dem Gesetz über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter vom 23. Juni 1956 (BGBl. 1950, Seite 226 (Eheanerkennungsgesetz).
Mit Bescheid vom 31. August 2000 wies die Antragsgegnerin den Antrag wegen verspäteter Einreichung zurück.
Gegen den am 11. September 2000 zugestellten Bescheid wendet sich der Antragsteller mit seiner - der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheids folgend - an das Verwaltungsgericht Berlin gerichteten Klage, eingegangen am 7. Oktober 2000. Er trägt vor: Die Versäumung der Antragsfrist nach dem Eheanerkennungsgesetz sei eine uneigentliche Frist im Sinne des § 32 Abs. 5 VwVfG. Die ihm widerfahrenen Umstände (höhere Gewalt und staatliches Fehlverhalten) rechtfertigen eine Nachsichtgewährung.
Bei Erlaß des Eheanerkennungsgesetzes am 23. Juni 1950 habe A. in Polen gelebt. Die 1954 verstorbene Mutter selbst habe mithin keine Möglichkeit einer fristgerechten Antragstellung gehabt. Auch der Antragsteller sei bis zu seiner Ausreise aus Polen 1965 an einer Antragstellung gehindert gewesen. Während des dann sogleich angestrengten Verfahrens nach dem Bundesentschädigungsgesetz - bereits hier habe er darauf hingewiesen, daß seine Eltern nur wegen der politischen Verhältnisse nicht geheiratet hätten - habe er noch über keinerlei Unterlagen verfügt. Auch sei er zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen worden, daß er einen Antrag nach dem Eheanerkennungsgesetz hätte stellen können. Nach Erhalt der Unterlagen im November 1998 habe er sich sofort wieder an das Bundesentschädigungsamt gewendet, jedoch erneut erfolglos. Die Existenz des Antragstellers habe für das Entschädigungsverfahren die Folge gehabt, daß überhaupt niemand eine Entschädigung erhalten habe: der Bruder nicht, denn der Erbschein sei wegen möglicher Erbrechte des Antragstellers eingezogen worden und der Antragsteller nicht, weil die Vaterschaft nicht hinreichend geklärt gewesen sei. B. sei sein Vater gewesen und habe dies auch stets anerkannt. Dies ergebe sich eindeutig aus der Korrespondenz zwischen A. und B. Der Vater und A. hätten spätestens am 1. März 1934 den Entschluß gefaßt, eine dauerhafte Verbindung einzugehen und sie hätten fortan in einer eheähnlichen Beziehung gelebt. Zu einer Heirat sei es nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten im Januar 1933 dann wegen der politischen Verhältnisse deshalb nicht mehr gekommen, weil der Vater die Mutter und den Antragsteller habe schützen wollen, was sich auch daraus ergebe, daß er A. bei seinem Bruder in Paris untergebracht habe. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach §§ 23 ff. EGGVG statthaft und zulässig (vgl. BGH NJW 1964, 1625), insbesondere ist durch die am 7. Oktober 2000 bei dem Verwaltungsgericht Berlin eingegangene Klage die Frist des § 26 EGGVG als gewahrt anzusehen. Der Antragsteller ist in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit der dem angefochtenen Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung zu schützen. Der Antrag hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Der Antragsteller ist nach § 2 Abs. 6 des Eheanerkennungsgesetzes antragsberechtigt, da beide Verlobten verstorben sind.
Die Antragsfristen nach § 2 Abs. 3 des Eheanerkennungsgesetzes, auch in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 7. März 1956 (BGBl. 1956, Teil I, Seite 104: Verlängerung der Frist bis zum 31. Dezember 1957) sind abgelaufen. Auch die Antragsfrist für Abwesende gemäß § 2 Abs. 4 des Eheanerkennungsgesetzes vom 23. Juni 1950 war bereits 1966 abgelaufen, nachdem der Antragsteller 1965 nach Deutschland zurückgekehrt war. Der Antrag nach dem Eheanerkennungsgesetz ist bei der Landesjustizverwaltung (Senatsverwaltung für Justiz) erst im August 2000 gestellt worden, er ist mithin verfristet.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 32 VwVfG) sieht das Eheanerkennungsgesetz nicht vor.
Dem Antragsteller ist zwar dahin zuzustimmen, daß es sich bei der in § 2 des Eheanerkennungsgesetzes formulierten Frist um eine materielle Ausschlußfrist handelt. Sie diente dem Zweck (vgl. BVerwGE 15, 85, 87), in angemessener Zeit einen Überblick über die geltend gemachten Ansprüche zu gewinnen, und zwar auch für durch die rückwirkend begehrte Änderung des familienrechtlichen Status betroffene Dritte (insbesondere unter erbrechtlichen Gesichtspunkten). Die Fristbestimmung trägt ferner dem Umstand Rechnung, daß die Feststellung des Sachverhalts nach allgemeiner Erfahrung nach weiterem Zeitablauf entweder überhaupt nicht mehr oder nur noch unter unzumutbaren Mühen möglich ist.
Bei Ausschlußfristen kommt, worauf der Antragsteller und auch das Verwaltungsgericht in seiner Verfügung vom 30. August 2004 zutreffend hinweisen, eine sogenannte Nachsichtgewährung in Betracht. Danach kann die verspätete Handlung gleichwohl dann als fristwahrend anzusehen sein, wenn die Fristversäumung auf höherer Gewalt beruht (BVerwG NJW 1986, 207 - Ablauf der Frist des § 33 AsylVfG), auf staatlichem Fehlverhalten (BVerwG DtZ 1996, 259 - Versäumung der Anmeldefrist des § 30 a VermG) oder wenn der Berufung auf die Einhaltung der Frist Treu und Glauben entgegenstehen (BVerwGE 24, 154 - für den Ablauf einer Ausschlußfrist im Subventionsrecht und KG NJW-RR 1997, 643 f. - verspäterer Eingang eines Antrags nach dem FamNamR, weil der Antrag bei einem unzuständigen Standesamt - Standesamt des Wohnsitzes statt des Standesamtes I nach der Eheschließung im Ausland eingereicht war).
Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG (vgl. BVerfG NJW 1976, 34) sind Ausschlußfristen nur dann mit Art. 19 Abs. 4 GG zu vereinbaren, wenn sie den Rechtsschutz nicht unzumutbar erschweren. Soweit die verspätete Antragstellung dem Zweck der gesetzlichen Fristbestimmung nicht entgegensteht (vgl. BVerwG ZOV 1999, 395 = NJW 1999, 3357 für den Fall der verspäteten Anmeldung [Genehmigung, § 182 BGB) nach § 30 a VermG] ist die Frage der Fristversäumung stets unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen (vgl. dazu BVerwGE DtZ 1996 aaO.).
Für das Eheanerkennungsgesetz sind - soweit ersichtlich - noch keine höchstrichterlichen Urteile ergangen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers rechtfertigen die vorliegend aufgezeigten Umstände des Einzelfalls nicht die Annahme der Voraussetzungen einer Nachsichtgewährung. Die Fristversäumung beruhte weder auf höherer Gewalt noch auf staatlichem Fehlverhalten noch steht der Berufung auf den Fristablauf der Einwand nach Treu und Glauben entgegen.
Der Antragsteller war nicht gehindert, die Frist des § 2 Abs. 4 Eheanerkennungsgesetz 1950 einzuhalten. Danach können Abwesende (als ein solcher ist der damals in Polen lebende Antragsteller, der keine Möglichkeit zu einer früheren Ausreise hatte, anzusehen) den Antrag noch binnen eines Jahres nach ihrer Rückkehr stellen. Dabei kann zugunsten des Antragstellers unterstellt werden, daß die 1960 gewährte zehntägige Ausreise aus Polen der Annahme einer Abwesenheit i. S. d. § 2 Abs. 4 Eheanerkennungsgesetz 1950 bis zur Ausreise des Antragstellers nach Deutschland im Jahr 1965 (nach den Angaben des Antragstellers in seinem Lebenslauf, dort Seite 6, bereits im Juni 1965) nicht entgegensteht.
Mit dem Übersiedeln nach Deutschland begann die Jahresfrist zu laufen. Entgegen den Ausführungen des Antragstellers war er nicht durch höhere Gewalt gehindert, einen Antrag nach dem Eheanerkennungsgesetz zu stellen. Der Antragsteller hat schon damals angenommen, daß seine Eltern wegen in der nationalsozialistischen Zeit befürchteter Repressalien von einer Eheschließung abgesehen haben. Er hat dies auch in seinem Antrag auf Entschädigung vom 27. September 1966 (K 19) vortragen lassen. Daß er zum damaligen Zeitpunkt über keine Nachweise oder auch nur Indizien für die Eheschließungsabsicht seiner Eltern verfügte, kann nicht als höhere Gewalt gewertet werden. Wollte man das bejahen, so müßte jedes spätere Auffinden von neuen Unterlagen eine Nachsichtgewährung zur Folge haben. Fehlende Belege haben den Antragsteller im übrigen auch nicht gehindert, wenigstens den Antrag nach dem Eheanerkennungsgesetz zu stellen. Auch den Antrag auf Entschädigung nach dem BEG hat der Antragsteller gestellt, ohne über entsprechende Nachweise der Vaterschaft des Verfolgten B. zu verfügen. Die gleichzeitige Einreichung einer Begründung des Antrags verlangte das Eheanerkennungsgesetz nicht. Die Vorlage von Urkunden war auch nicht das allein zulässige Beweismittel für die Darlegung einer Eheschließungsabsicht. Es hätte damals die Möglichkeit weiterer Ermittlungen bestanden, etwa durch die Einvernahme der den Verlobten nahestehenden Personen, nämlich des Onkels oder seiner Frau (falls diese damals noch gelebt haben sollten) oder auch die Einvernahme des späteren Ehemannes der Mutter, der erst 1998 verstorben ist. Das nach der Rückkehr des Antragstellers angerufene Entschädigungsamt war nicht Empfangsstelle der Landesjustizverwaltung. Der Antragsteller konnte nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, daß dieses Amt seinen Antrag, der auf Leistung einer Entschädigung nach dem Gesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG) vom 29. Juni 1956 i. d. F. des 2. Änderungsgesetzes vom 14. September 1965 gerichtet war, als einen Antrag auf Anerkennung einer freien Ehe seiner Eltern auslegt und an die Landesjustizverwaltung weiterreicht. Der verspäteten Antragstellung lag auch kein Verschulden einer staatlichen Stelle zugrunde. Auch wenn der Antragsteller in seinem Schriftsatz an das Entschädigungsamt vom 27. September 1966 mitgeteilt hat, daß seine Eltern aus nationalsozialistischen Verfolgungsgründen keine Ehe eingehen konnten, begründete dieser Sachvortrag entgegen der Auffassung des Antragstellers keine Pflicht des Entschädigungsamtes, auf das Eheanerkennungsgesetz und die von diesem eröffneten Antragsrechte hinzuweisen. Dabei kann dahinstehen, ob zum Zeitpunkt des Eingangs des Schreibens vom 27. September 1966 bei dem Entschädigungsamt nach Rückkehr des Antragstellers aus Polen bereits im Juni 1965 die Jahresfrist nicht auch schon abgelaufen war. Zum einen konnte das Entschädigungsamt weder die Verfristung beurteilen noch, ob der Antragsteller die nach dem Eheanerkennungsgesetz erforderlichen Nachweise würde beibringen können. Zum anderen war der Antragsteller durch einen Rechtsbeistand für Wiedergutmachung und Sozialrecht, also einen ausgewiesenen sachverständigen Bevollmächtigten vertreten. Der Beginn einer Antragsfrist hängt grundsätzlich nicht davon ab, daß dem Antragsberechtigten sein Antragsrecht und die dieses begründenden Umstände bekannt sind (vgl. BVerwGE 72, 368 f, 370 für die Feststellung von Vertreibungsschäden nach § 28
Wiedergutmachung und Sozialrecht, also einen ausgewiesenen sachverständigen Bevollmächtigten vertreten. Der Beginn einer Antragsfrist hängt grundsätzlich nicht davon ab, daß dem Antragsberechtigten sein Antragsrecht und die dieses begründenden Umstände bekannt sind (vgl. BVerwGE 72, 368 f, 370 für die Feststellung von Vertreibungsschäden nach § 28 Abs. 2 FG: "Ist dem Antragsteller .... nicht möglich, den Schaden glaubhaft zu machen oder seine Geschädigteneigenschaft darzutun, so hindert dies nicht den Beginn und Ablauf der Antragsfrist"). Abgesehen von der verspäteten Antragstellung hat die Antragsgegnerin auch - jedenfalls in ihren Stellungnahmen im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens - von dem ihr zustehenden Ermessen für die Beurteilung, ob die Verlobten den Willen, eine dauerhafte Verbindung einzugehen, durch Erwirkung einer kirchlichen Trauung, durch Erklärung vor den Angehörigen oder auf andere Weise ernstlich bekundet haben (§ 1 Abs. 1 des Eheanerkennungsgesetzes 1950) pflichtgemäß (BVerwG NJW 1954, 895) Gebrauch gemacht. Dabei ist sie zu dem Ergebnis gekommen, daß der Antrag des Antragstellers auch in der Sache keinen Erfolg haben könnte. Das begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
Das Argument, daß der jüdische Vater die nichtjüdische Mutter habe schützen wollen, trägt die Behauptung des Antragstellers nicht, denn der Nationalsozialismus hat nicht nur die Eheschließung zwischen Juden und Nichtjuden verboten, sondern darüber hinaus auch das Zusammenleben von Juden und Nichtjuden unter schwere Strafe gestellt und jede nichtjüdische Frau diffamiert, die zu einem Juden Beziehungen unterhielt (vgl. dazu BVerwG FamRZ 1963, 360, 361). Von daher hätte es - aus Schutzgründen - näher gelegen, dem Antragsteller in den Institutionen (Kirche, Schule) nicht durch die Beifügung des Namens des jüdischen Vaters ("genannt Urmann") als Abkömmling zu kennzeichnen. Zwar ist dem Umstand, daß die Eltern des Antragstellers auch nach dem Erlaß der Nürnberger Gesetze am 15. September 1935 weiter zusammengelebt haben, ein gewisses Gewicht beizumessen (vgl. BVerwG FamRZ 1963, 360). Dies allein rechtfertigt jedoch nicht, andere Indizien des Einzelfalls außer Betracht zu lassen. So hätte für die Verlobten auch nach September 1935 die Möglichkeit bestanden, nach dem Übertritt der Mutter zum jüdischen Glauben die Ehe religiös zu schließen (vgl. dazu BVerwG NJW 1954, 895 ff.). Für derartige Erwägungen der Eltern ist nichts vorgetragen. Aus der vom Antragsteller eingereichten Korrespondenz zwischen B. und seinem Bruder ergibt sich, daß das Verhältnis der Eltern des Antragstellers nicht unerheblichen Anspannungen unterlag: Auf Seite 2 seines Briefes vom 28. März 1940 weist B. darauf hin, daß A. (die damals für 9 Monate bei dem Bruder in Frankreich gelebt hat) sich genau so verhält, wie es B. zuvor seinem Bruder "jahrelang geschildert hat", und daß es B. in den letzten 12 -13 Jahren nicht gelungen sei, auf die Lebensführung der A. Einfluß zu nehmen, was B. seinem Bruder gegenüber zuvor lange und häufig beklagt hatte (Seite 2 des Schreibens vom 24. April 1940). Die ganze eingereichte Korrespondenz zwischen den Brüdern deutet auf ganz erhebliche Abweichungen der Lebensvorstellungen der Eltern hin, auf deren Darstellung im einzelnen hier verzichtet wird.