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eheähnliche Lebensgemeinschaft

LG Frankfurt a. M.2/11 S 252/9404.10.1994WuM 1998, 666

BGB § 569 a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

eheähnliche Lebensgemeinschaft; Eintritt; Mietverhältnis; Tod; Lebensmittelpunkt

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft, die zum Eintritt in das Mietverhältnis nach dem Tod des Partners berechtigt, setzt über eine bloße Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehende Beziehungen voraus. Indizien sind die freie Verfügung über Einkommen oder Vermögensgegenstände des anderen; gemeinsame Urlaube; starke innere Bindung; dauerhafte Bindung; gemeinsamer Lebensmittelpunkt; gegenseitige Unterstützung.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Am 1.1.1989 schlossen Frau B. als Mieterin und Frau W. als Vermieterin einen Mietvertrag über eine Wohnung in Frankfurt. Nach dem Tode von Frau W. trat der Kl. in das Mietverhältnis ein.

Frau B. war mit dem Bekl. befreundet. Kurz nach Abschluß des Mietvertrages zog der Bekl. als Untermieter zu ihr in die streitbefangene Wohnung, der Untermietvertrag datiert vom 9.3.1989. Im April 1993 verstarb Frau B., was der Bekl. durch Schreiben v. 12.6.1993 der Hausverwaltung des Kl. mitteilte. Zugleich beantragte er, das Mietverhältnis mit ihm fortzusetzen, da ihm das Eintrittsrecht nach § 569 a Abs. 2 BGB zustehe. Dieser Bitte entsprach die Hausverwaltung nicht und setzte dem Bekl. eine Räumungsfrist bis zum 1.9.1993.

Das AG Frankfurt/M. hat der Klage stattgegeben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Dem Bekl. steht kein Eintrittsrecht in die streitgegenständliche Wohnung nach § 569 a Abs. 2 BGB zu.

Zwischen Frau B. und dem Bekl. bestand keine eheähnliche Lebensgemeinschaft im Sinne dieser Norm. Zwar ist aufgrund des bindenden RE des BGH v. 13.1.1993 (NJW 1993, 999 ff. [= WM 1993, 254]) § 569 a Abs. 2 BGB auf eheähnliche Lebensgemeinschaften analog anzuwenden. Es mag auch sein, daß eine eheähnliche Lebensgemeinschaft dem Schutz der Art. 1, 2 GG unterliegt, wie der Bekl. im nicht nachgelassenen Schriftsatz v. 13.9.1994 meint. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, daß eine derartige Lebensgemeinschaft festgestellt werden kann. Die vom Bekl. vorgetragenen Tatsachen lassen diesen Schluß aber nicht zu, selbst wenn sie - obwohl bestritten der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft ist nach der Rechtsprechung des BVerfG (NJW 1993, 643 ff. [= WM 1993, 240]) eine Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zuläßt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitigem Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht. Als Indizien für eine derartige Gemeinschaft sind die Dauer der Beziehung heranzuziehen und die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners verfügen zu können. Darüber hinaus ist auf den Sinn und Zweck des Eintrittsrechts in § 569 a BGB abzustellen dergestalt, daß dem überlebenden Partner sein Lebensmittelpunkt erhalten bleiben soll.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Der Bekl. hat hierzu vorgetragen, daß nach Bildung der Lebensgemeinschaft die Wohnung entsprechend umgestaltet worden sei; das Paar ferner die für den gemeinsamen Hausstand nötigen Dinge gemeinsam gekauft habe, die von demjenigen bezahlt worden seien, der gerade mehr Geld dabei gehabt habe. In der Berufungsbegründung wird hierzu noch vorgetragen, daß die meisten Ausgaben von der angeblichen Lebensgefährtin getätigt worden seien, weil sie über mehr Geld verfügt habe, während später vorgetragen wird, daß diese arbeitslos gewesen sei.

Dieser Vortrag spricht lediglich für eine Wirtschaftsgemeinschaft, nicht aber für eine Lebensgemeinschaft. Denn es ist vom Bekl. nicht dargetan worden, daß hier jeder auch über das Einkommen oder Vermögensgegenstände des anderen hat frei verfügen können. Dieses Merkmal ist aber erforderlich, weil aus ihm auf die intensive gegenseitig vertrauende Partnerschaft geschlossen werden kann.

Ferner wird vorgetragen, daß die beiden ihre Freizeit gemeinsam gestalteten. Dies mag für die geschilderten karitativen und kirchlichen Veranstaltungen zutreffen. Jedoch haben die Beteiligten unbestrittenermaßen keinen gemeinsamen Urlaub miteinander verbracht. Der Kl. hat im Schriftsatz v. 19.8.1994 unwidersprochen vorgetragen, daß die angebliche Lebensgefährtin von einem Urlaub aus Italien zurückgekehrt sei. Der Bekl. hat nicht vorgetragen, daß beide diesen Urlaub gemeinsam verbracht haben. Auch den sog. Spontanurlaub kurz vor dem Tode der angeblichen Lebensgefährtin sollte diese allein angetreten haben, ohne den Bekl. über Dauer und Ziel auch nur zu informieren.

Diese mangelnde Kenntnis von den Aktivitäten des angeblichen Lebenspartners spricht gegen das Vorliegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft.

Auch muß bezweifelt werden, daß eine starke innere Bindung zwischen beiden bestand. Hierzu wird vorgetragen, daß die Beteiligten als Paar aufgetreten seien, kleine Zärtlichkeiten ausgetauscht und einen liebevollen Umgang miteinander gepflogen hätten.

Dies spricht ebenfalls nicht für eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft, da solche Umstände heute bei jeder lediglich freundschaftlichen Partnerschaft festzustellen sind, ohne daß daraus geschlossen werden kann, die Partner wollten auf Dauer zusammenbleiben.

Schließlich kann nicht aus der Dauer des angeblichen Zusammenlebens auf eine dauerhafte Bindung geschlossen werden. Zwar ist diese Dauer in der Retrospektive nur ein Indiz für die Planung der Beteiligten. Jedoch kann aus der Dauer auf den Willen der Beteiligten rückgeschlossen werden, daß sie ihre Gemeinschaft für längere Zeit angelegt hatten.

Welcher Zeitraum hier als gewichtiges Indiz für eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft angenommen werden kann, mag letztlich dahingestellt bleiben. Im Rahmen des § 1579 Nr. 7 BGB geht die Rechtsprechung von einer Mindestdauer der die Unterhaltsansprüche ausschließenden neuen Lebensgemeinschaft von zwei bis drei Jahren aus (Palandt-Diederichsen, § 1579 Rn. 39 m. w. N.). Den Entscheidungen, die § 569 a BGB auf nichteheliche Lebensgemeinschaften bislang angewendet haben, lagen Fälle zugrunde, in denen die Gemeinschaft jedenfalls über zehn Jahre gedauert hat (OLG Saarbrücken ZMR 1991, 336 [= WM 1991, 251]; LG Berlin GE 1991, 877; BVerfG NJW 1990, 1593 [= WM 1990, 241]; LG Berlin NJW-RR 1990, 1041; LG Berlin GE 1990, 711); in der einzigen bekannt gewordenen Entscheidung, in der die Anwendung der Vorschrift abgelehnt worden ist, bestand die Verbindung weniger als zehn Jahre (LG Hannover NJW 1986, 727 [= WM 1996, 18]).

Im vorliegenden Fall spricht die Dauer der Verbindung nicht für das Eingehen einer Lebensgemeinschaft. Denn hier ist jedenfalls nicht von vier Jahren auszugehen. Während der Bekl. noch in erster Instanz vorgetragen hat, er sei bereits als Lebensgefährte zu der Mieterin gezogen, mußte er sich in zweiter Instanz dahingehend korrigieren, daß er zunächst als Untermieter eingezogen ist. Nach seinem weiteren Vortrag (der in diesem Punkt nicht unter Beweis gestellt worden ist) soll sich danach binnen weniger Wochen die Lebensgemeinschaft herausgebildet haben. Als Indiz gibt der Bekl. in der Berufungsbegründung u. a. die Umgestaltung der Wohnung und den Kauf entsprechender Möbel an. In einem späteren Schriftsatz legt er eine Rechnung über den Kauf des Schrankes vor, aus der sich ergibt, daß dieser erst am 4.12.1991 gekauft worden ist. Da der Bekl. den Möbelkauf selbst als Indiz für die Umwandlung des Untermietverhältnisses in eine Lebensgemeinschaft angibt, ist daraus zu schließen, daß diese Umwandlung erst im Dezember 1991 stattgefunden hat, die angebliche Lebensgemeinschaft also rund 1 1/2 Jahre gedauert haben mag. Aus dieser Frist kann nicht auf den Willen der Beteiligten auf eine dauerhafte Bindung geschlossen werden, abgesehen davon, daß auch die längst mögliche Frist von vier Jahren hierfür nicht ausreichend ist.

Schließlich kann nicht davon ausgegangen werden, daß die streitgegenständliche Wohnung für den Bekl. seinen Lebensmittelpunkt darstellte. Denn er hatte nicht sämtliche Schlüssel für die Schlösser zu dieser Wohnung; unbestrittenermaßen fehlte ihm der Schlüssel zum Sicherheitsschloß. Dieses mag im Regelfall nicht benutzt worden sein. Durch die Zurückbehaltung gerade dieses Schlüssels behielt sich die angebliche Lebensgefährtin gerade die Möglichkeit vor, den Bekl. aus der Wohnung auszusperren, wie sie es auch im April 1993 getan hat.

Gegen den Lebensmittelpunkt in dieser Wohnung spricht auch, daß der Bekl. im April 1993 diese Aussperrung für sechs Tage hingenommen hat, ohne den Versuch zu unternehmen, in die Wohnung zu gelangen, die schließlich sein Lebensmittelpunkt sein sollte. Dem steht nicht entgegen, daß er sich auch zeitweilig bei seiner Mutter aufgehalten hat. Denn nach seinem Vortrag erfolgten diese Besuche nur für jeweils einen oder zwei Tage. Wenn aber in einer Wohnung der Lebensmittelpunkt sein soll, sind dort sämtliche lebensnotwendigen Gegenstände vorhanden. Daß der Bekl. auf diese verzichtet hat, ohne von Frankfurt ortsabwesend zu sein, spricht dagegen, daß er diese Wohnung als seinen Lebensmittelpunkt ausgestaltet hat.

Letztendlich fehlt es auch an der gegenseitigem Unterstützung. Gerade wenn, wie der Bekl. vorträgt, seine angebliche Lebensgefährtin depressiven Stimmungen unterlegen gewesen sein soll, hätte sich der Bekl. in den 6 Tagen im April sofort um ihren Verbleib kümmern müssen. Dies hat er aber nicht getan, sondern sich damit zufrieden gegeben, sie sei spontan auf Urlaub gefahren.

Insgesamt kann aus den vorgetragenen Tatsachen nicht auf den Willen der Beteiligten geschlossen werden. sie seien eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft eingegangen. Mangels solcher Lebensgemeinschaft hat der Bekl. keinen Anspruch auf Eintritt in den Mietvertrag nach § 569 a Abs. 2 BGB.