veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

EGZGB-DDR § 11 Abs. 2

OLG Dresden7 U 232/02 rechtskräftig18.07.2002ZOV 2003, 175

BGB § 900

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

EGZGB-DDR § 11 Abs. 2; GVerfO-DDR § 11; GDokO-DDR § 17

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Auch Bruchteilseigentum ist ersitzungsfähig.

2. § 11 Abs. 2 EGZGB ist über § 3 EGZGB als Übergangsvorschrift auch in bezug auf die durch § 11 Abs. 1 der Grundbuchverfahrensordnung der DDR verkürzte Ersitzungsfrist heranzuziehen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Kl. Miteigentumsanteile an drei Grundstücken, jeweils eingetragen im Grundbuch, erworben haben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung des Bekl. bleibt zum überwiegenden Teil ohne Erfolg. (...)

I.-II. pp.

III. (...) 1. Den Kl. steht zunächst gegen den Bekl. ein Anspruch zu, der diesen verpflichtet, den Notar anzuweisen, den nach lfd. Nr. IV 3 des no-tariellen Kaufvertrages vom 4.1.2001 auf dem eingerichteten Notaranderkonto eingezahlten Betrag von 49.850,96 EUR (= 97.500 DM) nebst Zinsen abzüglich der Notarkosten an sie auszukehren. Der Anspruch er-gibt sich aus der angeführten vertraglichen Abrede, die dahingehend zu verstehen ist, daß die Auskehrung des auf dem Notaranderkonto befindli-chen Betrages an den wahren Berechtigten zu erfolgen hat. Dies sind je-doch die Kl., da sie zum Zeitpunkt des Verkaufs des Grundstücks "Pf. 4, 4 a" dessen Eigentümer waren, während dem Bekl. hieran keine Rechte zustanden.

a) - b) pp.

c) Jedoch haben die Kl. bzw. ihre Rechtsvorgänger die auf der Grundlage des Teilauseinandersetzungsvertrages im Grundbuch eingetragenen Bruchteile ersessen. Nach § 900 BGB, der im Gebiet der ehemaligen DDR bis zur Außerkraftsetzung des BGB am 1.1.1976 galt, erwirbt der-jenige, der als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, ohne daß er Eigentum erlangt hat, das Eigentum, wenn die Eintragung 30 Jahre bestanden und er während dieser Zeit das Grundstück im Eigen-besitz gehabt hat. Unter Berücksichtigung des Regelungsgehalts der am 1.1.1976 in Kraft getretenen Vorschriften des § 11 GVO-DDR und des § 11 Abs. 2 EGZGB ist von einer Ersitzung der im Grundbuch seit dem 30.9.1949 ausgewiesenen Miteigentumsanteile zum 30.9.1979 auszugehen.

aa) Entgegen der Ansicht des Bekl. ist zunächst auch Bruchteilseigentum ersitzungsfähig. Für die Abgrenzung des Kreises der ersitzbaren Rechte sind unter funktionalen Gesichtspunkten die Grundbucheintragung und der Besitz als die maßgeblichen Parameter von Bedeutung. Hier unterliegt es jedoch keinem Zweifel, daß auch Bruchteilseigentum ersitzungsfähig ist. Diese Eigentumsform ist eintragungsfähig und kann - in Abhängigkeit von den Vereinbarungen der Miteigentümer - auch zu einem Mitbesitz führen. Die Voraussetzungen, an die das Gesetz die Ersitzung knüpft, können daher auch im Falle des Bruchteilseigentums erfüllt sein (Siebels, RhNotK 1971, 439 ff., 444 f.; OLG Celle, NdsRpfl. 1957, 287; Staudinger-Gursky, BGB, 13. Bearb., § 900 Rn. 7). Im vorliegenden Falle ist am 30.9.1949 auf der Grundlage des Teilauseinandersetzungsvertrages vom 17.2.1949 eine Eintragung von Miteigentum nach Bruchteilen erfolgt, wie aus der Anlage A 6 ersichtlich ist. Danach wurden J. A., A. K. und Ch. B. als Eigentümer zu je 1/4 im Grundbuch eingetragen. Mit der Angabe eines bestimmten Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum wird das Bestehen von Bruchteilseigentum gekennzeichnet, während die Eintragung von Gesamthandseigentum stets der Bezeichnung des Gesamthandsverhältnisses bedarf. Ein Gesamthandsverhältnis ist mit der Bezeichnung "Erbengemeinschaft" lediglich hinsichtlich des weiter eingetragenen Miteigentumsanteils von 1/4 aus dem Grundbuch ersichtlich, wobei sich die gesamthänderische Bindung lediglich in bezug auf diesen Miteigentumsanteil ergibt. Dies korrespondiert auch mit dem Inhalt des Teilauseinandersetzungsvertrages, wonach der auf die Enkel Chr., A. und Ad. entfallende Anteil diesen zur gesamten Hand zustehen sollte, wobei unzutreffenderweise der Begriff "Erbengemeinschaft" verwandt wurde. bb) Die Annahme einer Ersitzung scheitert auch nicht daran, daß die Ersitzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Die Ersitzungsfrist von 30 Jahren nach § 900 BGB war bis zum Zeitpunkt seines Außerkrafttretens am 1.1.1976 zwar noch nicht abgelaufen. Ausgehend von der insoweit maßgeblichen Eintragung der Bruchteile am 30.9.1949 wäre dies erst am 30.9.1979 der Fall gewesen. aaa) Während das ZGB selbst keinen Ersitzungstatbestand für Grundstücke enthielt, wurde ein solcher in § 11 Abs. 1 der Grundbuchverfahrensordnung (GBVerfO-DDR) aufgenommen, wobei die zur Ersitzung erforderliche Frist auf 20 Jahre verkürzt wurde. Eine Übergangsvorschrift sieht die GBVerfO-DDR bezüglich der Ersitzung nicht vor. Hieraus kann jedoch entgegen einer verschiedentlich geäußerten Ansicht nicht darauf geschlossen werden, daß aufgrund des geänderten Rechts am 1.1.1976 eine neue 20jährige Ersitzungsfrist zu laufen begann (so aber Walter, DtZ 1996, 226 ff., 227 f.; Schäfer-Gölz, VIZ 1997, 326 ff., 327; im Ergebnis ebenso OLG Brandenburg, OLG-NL 1999, 11 ff., 13). Der Aufnahme einer Übergangsfrist in die GBVerfO-DDR bedurfte es nämlich nicht, da eine solche schon in § 11 Abs. 2 EGZGB vorgesehen ist. Soweit die vorgenannte Ansicht darauf verweist, daß der unmittelbare Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht eröffnet sei, kann dem nicht gefolgt werden. § 11 Abs. 2 EGZGB ordnet die entsprechende Anwendung des in bezug auf die Verjährung einschlägigen § 11 Abs. 1 EGZGB auf Fristen an, die für die Geltendmachung, den Erwerb oder den Verlust eines Rechts maßgebend sind. Der Einwand, daß der Erwerbstatbestand des § 11 GBVerfO-DDR nicht im ZGB geregelt sei und schon aus diesem Grunde § 11 Abs. 2 EGZGB

§ 11 Abs. 2 EGZGB ordnet die entsprechende Anwendung des in bezug auf die Verjährung einschlägigen § 11 Abs. 1 EGZGB auf Fristen an, die für die Geltendmachung, den Erwerb oder den Verlust eines Rechts maßgebend sind. Der Einwand, daß der Erwerbstatbestand des § 11 GBVerfO-DDR nicht im ZGB geregelt sei und schon aus diesem Grunde § 11 Abs. 2 EGZGB nicht heranzuziehen sei, übersieht die Regelung des § 3 EGZGB. Danach sind die Bestimmungen des ZGB, welches lediglich das sozialistische (§§ 17 - 21 ZGB) und das persönliche Eigentum (§§ 22 - 24 ZGB) regelt, auf andere Eigentumsformen entsprechend anzuwenden, soweit dafür besondere Rechtsvorschriften nicht bestehen. Als solche andere Eigentumsformen wurde u. a. auch das den Charakter des persönlichen Eigentums übersteigende Eigentum an Grundstücken und Gebäuden angesehen (Kommentar zum ZGB, hrsg. vom Ministerium der Justiz der DDR, 1985, § 3 EGZGB, S. 507). Auch ohne den Ersitzungstatbestand in § 11 GBVerfO-DDR wäre daher über § 3 EGZGB der Ersitzungstatbestand des § 32 Abs. 2 ZGB, der das persönliche Eigentum betraf, entsprechend anzuwenden gewesen, wobei es keinem Zweifel unterliegen kann, daß in diesem Fall auch die Regelung des § 11 Abs. 2 EGZGB heranzuziehen gewesen wäre. Der Umstand, daß in § 11 Abs. 1 GBVerfO-DDR der Ersitzungstatbestand explizit geregelt wurde, ist in dieser Hinsicht ohne Bedeutung. Da in der GBVerfO-DDR eine spezielle Übergangsvorschrift nicht statuiert wurde, kommt über die Verweisung des § 3 EGZGB gleichwohl die Regelung des § 11 Abs. 2 EGZGB zum Tragen. Die Annahme einer bewußten Entscheidung des DDR-Gesetzgebers gegen die entsprechende Anwendung des § 11 Abs. 1 EGZGB entbehrt daher einer Grundlage, zumal wenn berücksichtigt wird, daß § 11 GBVerfO-DDR als Ausführungsbestimmung gemäß § 17 GDO-DDR und notwendige Ergänzung für Immobilien zusammen mit dem ZGB als einheitliche Gesamtregelung in Kraft getreten ist. Jedenfalls aber muß - selbst wenn man über die Verweisung des § 3 EGZGB eine unmittelbare Heranziehung des § 11 Abs. 2 EGZGB nicht vertreten wollte - das Fehlen einer der Regelung des § 11 EGZGB vergleichbaren Regelung in der GBVerfO-DDR als planwidrige gesetzliche Lücke angesehen werden (Stadler, DtZ 1997, 82 ff., 83; OLG Naumburg, MDR 1993, 811; LG Potsdam, VIZ 1995, 613 ff., 615; im Ansatz auch OLG Brandenburg, OLG-NL 1999, 11 ff., 13 mit der freilich verfehlten These, § 11 EGZGB sehe keine Rückwirkung vor).

bbb) Dem kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß der Ersitzungstatbestand des § 11 Abs. 1 GBVerfO-DDR hinsichtlich seiner Voraussetzungen von jenen des § 900 BGB abweichen. § 900 BGB stellt zwar ausdrücklich auf den Eigenbesitz ab, während § 11 Abs. 1 S. 1 GBVerfO-DDR erfordert, daß der im Grundbuch Eingetragene das Grundstück wie ein Eigentümer genutzt hat. Wie § 24 S. 1 ZGB belegt, differenzierte das Recht der DDR zwischen Besitz und Nutzung. Danach wurde unter Besitz ebenfalls das tatsächliche Verhältnis des Eigentümers zur Sache verstanden, während die Nutzung die Realisierung der Funktion des privaten Eigentums umschrieb (Kommentar zum ZGB, hrsg. vom Ministerium der Justiz der DDR, 1985, § 24 ZGB, S. 57). Ausgehend von diesen Begrifflichkeiten kann zwar die Ersitzung bei einem Grundstück mit einem zusätzlichen Merkmal, nämlich der Nutzung, in Zusammenhang gebracht werden. Berücksichtigt man, daß auch die Gebrauchsüberlassung an Dritte, etwa die Vermietung, eine Form der Nutzungsüberlassung darstellt, mithin also die Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses in aller Regel ebenfalls als Nutzung begriffen werden kann, so stellt die abweichende Formulierung allenfalls dann eine materiell-rechtliche Abweichung dar, wenn der Eingetragene das Grundstück zwar besitzt, dieses aber nicht bewirtschaftet oder gar bewußt verkommen läßt. Insoweit stellt sich die Regelung des § 11 Abs. 1 S. 1 GBVerfO-DDR je-denfalls nicht als ein vollständig neues Rechtsinstitut dar, das mit dem Er-sitzungstatbestand des § 900 BGB nichts gemein hat. Vielmehr besteht jedenfalls eine weitgehende Überschneidung der Tatbestandsvoraussetzungen. Liegt sowohl ein Eigenbesitz als auch eine Nutzung schon vor In-krafttreten der GBVerfO-DDR vor, so ist kein überzeugender Grund da-für ersichtlich, die Vorschrift des § 11 Abs. 2 EGZGB hinsichtlich der Frage einer Ersitzung nicht heranzuziehen und die Ersitzungsfrist von neuem laufen zu lassen. Eine derartige Auffassung hätte zur Konsequenz, daß dem eingetragenen Nutzer der Zeitraum vor dem Inkrafttreten der GBVerfO-DDR - nimmt man die Kl. als Bezugspunkt, so betrüge der Zeitraum 26 Jahre - nicht zugute käme und sich die Ersitzungsfrist um weitere 20 Jahre verlängern würde, obwohl die Neuregelung gerade eine Verkürzung der Ersitzungsfrist festschreibt. ccc) Unter Heranziehung des § 11 Abs. 2 EGZGB gilt daher, daß auf laufende Ersitzungsfristen grundsätzlich die in § 11 Abs. 1 S. 1 GBVerfO statuierte Frist von 20 Jahren anzuwenden ist. Endet eine laufende Frist früher als die nach der dort bestimmten Frist, so erfolgt zu diesem Zeitpunkt die Ersitzung. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß die Ersitzungsfrist am 30.9.1979 abgelaufen ist.

cc) Auch der Hinweis des Bekl. darauf, daß die in § 11 GBVerfO-DDR statuierte Ersitzungsregelung nicht von der Ermächtigungsgrundlage in § 17 Grundstücksdokumentationsordnung (GDO) gedeckt und damit nichtig sei, führt nicht weiter. Zwar ist im Ansatz zutreffend, daß nach § 17 GDO Einzelheiten des Verfahrens in Grundbuchsachen durch den Minister des Inneren im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen durch Anordnung geregelt werden konnte. Abgesehen davon, daß angesichts der politischen Verhältnisse in der ehemaligen DDR die Rechtslage nicht ohne weiteres mit den Kategorien des bundesrepublikanischen Verständnisses, sondern unter Berücksichtigung der Rechtswirklichkeit in der damaligen DDR beurteilt werden muß, greift dieses Argument zu kurz. Wie die gesetzliche Regelung des § 3 EGZGB zeigt, kam dem sozialistischen und persönlichen Eigentum keine Ausschließlichkeit bei. Vielmehr ging der Gesetzgeber der DDR gerade selbst davon aus, daß es daneben noch andere Eigentumsformen, wie etwa das private Eigentum an Grundstücken und Gebäuden gab, das er ebenfalls, nämlich über eine entsprechende Anwendung des ZGB, regeln wollte. Dieses Regelungskonzept fand ihre Wurzel im damaligen Gesellschaftssystem. Danach sollten lediglich die für die entwickelte sozialistische Gesellschaft bestimmenden Eigentumsformen im ZGB geregelt werden (Kommentar zum ZGB, hrsg. vom Ministerium der Justiz der DDR, 1985, § 3 EGZGB, S. 507; vgl. auch Eckert in Eckert/Jörn, Das Zivilgesetzbuch der DDR vom 19.5.1975, 1995, S. 231 ff., 232 f.; Vorschläge über die Gliederung für die Ausarbeitung des Zivilgesetzbuches vom 10.12.1958 = Anhang 2 in Eckert/Jörn, Das Zivilgesetzbuch der DDR vom 19.5.1975, 1995, S. 263 ff., 272). Bereits vor diesem Hintergrund überzeugt die Argumentation einer fehlenden Ermächtigungsgrundlage nicht, zumal gerade § 3 EGZGB die Qualität der darin genannten besonderen Rechtsvorschriften offen läßt. Hinzu tritt der Umstand, daß sowohl die GDO als auch die GBVerfO-DDR jeweils zum 1.1.1976 und damit zeitgleich mit dem ZGB in Kraft getreten sind, was das einheitliche Konzept der Neuregelung des Zivilrechts unterstreicht. Gerade wenn die ideologisch bedingte Wertigkeit der Eigentumsformen berücksichtigt wird, liegt es nahe, die Ausformungen anderer (nach damaliger Ansicht möglicherweise bald überkommener) Eigentumsformen der Verwaltungsebene zu überlassen. Unter Berücksichtigung dieses Hintergrundes liegt es im übrigen auch nahe, daß der Gesetzgeber der GDO in deren § 17 von einem weiten Begriff des Verfahrens in Grundbuchsachen ausgegangen ist. Bezogen auf die Ersitzung ist zwar festzustellen, daß sie einen Rechtsübergang bewirkt und damit eine materiell-rechtliche Regelung beinhaltet. Zugleich ist ihr Anknüpfungspunkt mit der Grundbucheintragung auch formeller Art, so daß durchaus auch ein Bezug zu einem weit verstandenen Verfahrensbegriff in § 17 GDO hergestellt werden kann. Zu berücksichtigen ist überdies, daß in der juristischen Literatur gleichfalls auf die Relevanz gerade des § 3 EGZGB für das Grundbuchverfahren hingewiesen wurde (Bodenrecht, Staatsverlag der DDR, 1976, S. 237 sub. 6.4.8.).

dd) Die am 30.9.1979 eingetragenen Kl. bzw. deren Rechtsvorgänger hatten das streitgegenständliche Grundstück auch während der nach den vorangegangenen Ausführungen maßgeblichen dreißigjährigen Ersitzungsfrist in Eigenbesitz. Ferner ist auch von einer Nutzung der streitgegenständlichen Grundstücke durch die Kl. bzw. deren Rechtsvorgänger auszugehen.

aaa) Für die Berechnung der Dauer des Eigenbesitzes sind ausgehend von der bis zum 31.12.1975 geltenden Regelung nach § 900 Abs. 1 S. 2 BGB die Vorschriften der §§ 939 bis 944 BGB maßgebend. Gemäß § 943 BGB kommt die Ersitzungszeit des Rechtsvorgängers dem Rechtsnachfolger, der Eigenbesitz erlangt, zugute. Auch in bezug auf das ab dem 1.1.1976 geltende Recht wurde unter Heranziehung der in § 474 Abs. 1 Nr. 5 ZGB i. V. m. § 475 Nr. 2 ZGB davon ausgegangen, daß die Ersitzungszeit des Rechtsvorgängers anzurechnen sei (Göhring/Posch, Zivilrecht Teil 1, 1981, S. 163 sub 2.3.4).

a) Zur Begründung des Eigenbesitzes und der Nutzung der streitgegenständlichen Grundstücke haben sich die Kl. in tatsächlicher Hinsicht auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 16.7.1998 - Az. 7 U 836/98 (Anlage A 5 = Bl. 27 - 57 d. A.) bezogen, welchen der Bekl. auch im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht in erheblicher Weise entgegentreten ist. Aus den dort angeführten Unterlagen - auf die Ausführungen des Senatsurteils (UA 25 f. = Bl. 51 f. d. A.) wird in diesem Zusammenhang Bezug genommen - ergibt sich, daß die Kl. bzw. deren Rechtsvorgänger während der gesamten Ersitzungszeit den als solchen ausreichenden mittelbaren Eigenbesitz an dem streitgegenständlichen Grundstück hatten. Ihnen bzw. ihren Rechtsvorgängern waren entsprechende Steuernummern zugeteilt. Sie wurden mit öffentlichen Lasten und den Grundstücksproblemen konfrontiert. Ebenso erfolgten ihnen gegenüber durch den staatlichen Verwalter Abrechnungen.

b) Soweit der Bekl. einwendet, daß bezüglich der Miteigentumsanteile der J. A. und der drei Enkel Chr., A. und Ad. bereits seit dem 9.11.1964 eine vorläufige staatliche Verwaltung angeordnet worden sei, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die staatliche Verwaltung führt lediglich zur Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses und zur Begründung mittelbaren Besitzes. So ist anerkannt, daß auch der Insolvenzverwalter der Gemeinschuldnerin und Zwangsverwalter dem Eigentümer den Besitz mittelt, sobald er diesen ergriffen hat. Nichts anderes gilt auch im Falle einer öffentlich-rechtlichen Beschlagnahme (vgl. nur Palandt-Bassenge, BGB, 61. Aufl., § 868 Rn. 17). Auch für die staatliche Verwaltung nach dem Recht der DDR trifft dieser Grundsatz zu. Nach § 6 der zunächst gültigen Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17.7.1952 (GBl. Nr. 100, S. 615) wurde das in der DDR befindliche Vermögen von illegal ausgereisten Personen lediglich in vorläufige Verwaltung genommen. Aus der Anweisung vom 18.7.1952 zur Verordnung vom 17.7.1952 ergab sich, daß Miet- und Pachtgelder auf ein Sperrkonto einzuzahlen waren (Nr. 3 a) zu § 6 Abs. 1 und 2). Gleiches ergibt sich aus der 2. Anweisung vom August 1952 zur Verordnung vom 17.7.1952 (Nr. 1 zu § 6 der Verordnung). Aus den Richtlinien für die Räte der Städte und Gemeinden vom 1.9.1952 ergab sich, daß das Vermögen in den Schutz und die vorläufige Verwaltung der Organe der DDR übernommen werden sollte, wobei die Eigentumsverhältnisse erhalten bleiben sollten (II C der Richtlinien). Der Verwalter hatte für die von ihm in vorläufige Verwaltung genommenen Vermögenswerte jeder unter § 6 der Verordnung vom 17.7.1952 fallenden Person jeweils ein Konto bei der zuständigen Niederlassung der Deutschen Notenbank zu führen. Die Einrichtung von Sammelkonten war unzulässig (IV B 1 a der Richtlinien). Die erforderlich werdenden Ausgaben für öffentliche Abgaben, Instandhaltung und Erhaltung der vorläufig verwalteten Vermögenswerte und die Kosten der vorläufigen Verwaltung waren von dem Konto zu überweisen. Die strikte Behandlung des Eigentums republikflüchtiger Personen wurde zudem mit Verordnung vom 11.6.1953 (GBl. Nr. 78, S. 805) gelockert. Die Anordnung vom 1.12.1953 (GBl. Nr. 130, S. 1231) machte keinen Unterschied mehr zwischen Personen, die die DDR mit oder ohne Beachtung der polizeilichen Meldevorschriften verlassen hatten. Beschlagnahmen und Veränderungen der Eigentumsverhältnisse drohten danach nicht mehr. Die Anordnung Nr. 2 vom 20.8.1958 (GBl. I Nr. 57, S. 664) brachte für Personen, die die DDR ohne erforderliche Genehmigung nach dem 10.6.1953 verlassen hatten, die Einschränkung, daß staatliche Treuhandverwaltung vorgeschrieben war und Erträge dem Eigentümer nicht zustanden. Durch die Verwalterverordnung vom 11.12.1968 (GBl. II 1969, S. 1) wurde in § 6 festgelegt, daß die Staatliche Verwaltung der Vermögenswerte von Eigentümern, die die DDR ungesetzlich verlassen haben, endet, wenn die Eigentümer in die DDR zurückkehren oder von Bürgern der DDR beerbt werden. Eine restriktivere Politik setzte zwar mit Beschluß des Ministerrates vom 23.12.1976 (abgedruckt in Fieberg/Reichenbach, RWS-Dokumentation 7, Nr. 3.24 a) ein. Ziel der weiteren staatlichen Verwaltung war danach, die vorhandenen Sachwerte im Rahmen des gesetzlich Möglichen zu verschulden und Kontostände zu vermindern sowie im Falle der Überschuldung von Grundbesitz von Berechtigten die Eigentumsverhältnisse "im Rahmen der Rechtsvorschriften der

n Fieberg/Reichenbach, RWS-Dokumentation 7, Nr. 3.24 a) ein. Ziel der weiteren staatlichen Verwaltung war danach, die vorhandenen Sachwerte im Rahmen des gesetzlich Möglichen zu verschulden und Kontostände zu vermindern sowie im Falle der Überschuldung von Grundbesitz von Berechtigten die Eigentumsverhältnisse "im Rahmen der Rechtsvorschriften der DDR" schrittweise zu verändern und "im Einzelfall die Überführung in das Volkseigentum durchzuführen" (Nr. II 1 der Anlage zum Beschluß vom 23.12.1976). Auch hier gilt indessen, daß nach wie vor von einem Besitzmittlungsverhältnis auszugehen ist.

c) Der Umstand, daß das Besitzmittlungsverhältnis durch einen staatlichen Hoheitsakt begründet worden ist, läßt auch das in § 11 Abs. 1 S. 1 GBVerfO-DDR enthaltene Tatbestandsmerkmal der Nutzung des Grundstücks wie ein Eigentümer nicht entfallen. Diese Voraussetzung erfordert zunächst nicht, daß der fälschlich als Eigentümer Eingetragene das Grundstück unmittelbar selbst nutzt, er also auf diesem selbst wohnt oder dort ein Gewerbe betreibt. Ausreichend ist auch eine Gebrauchsüberlassung an Dritte, etwa die Vermietung von Wohn- oder Gewerberaum oder die Verpachtung einer landwirtschaftlichen Fläche. Im vorliegenden Fall ist eine solche Gebrauchsüberlassung zwar nicht privatautonom, sondern durch staatliche Hoheitsakte erfolgt. Berücksichtigt man, daß gleichwohl die grundsätzliche Verantwortlichkeit, insbesondere auch hinsichtlich der Tragung der entstehenden Lasten durch den vermeintlichen Eigentümer bestehen blieb, so kann an dem Vorliegen einer Nutzung wie ein Eigentümer kein Zweifel bestehen. Der Umstand, daß die Gebrauchsüberlassung nicht auf einen privatautonomen Akt beruhte, ist auch in diesem Zusammenhang unbeachtlich.

bbb) Auch eine Hemmung der Ersitzung nach § 939 BGB bzw. über eine Heranziehung des in § 477 Abs. 1 Nr. 4 ZGB enthaltenen Rechtsgedankens ist nicht eingetreten. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Verjährung des Eigentumsanspruchs gehemmt wäre. In Betracht käme im Streitfall allenfalls die Hemmung der Ersitzung wegen Stillstandes der Rechtspflege. Diese Voraussetzungen sind jedoch vom Bekl. weder näher dargelegt worden, noch kann dies allgemein aus den damaligen politischen Verhältnissen gefolgert werden. Der Umstand, daß ein Bürger der Bundesrepublik Deutschland, der Ansprüche in der ehemaligen DDR gerichtlich durchsetzen wollte, mit einer staatlichen Treuhandverwaltung für das erlangte Vermögen rechnen mußte, ist nicht geeignet, eine Hemmung des Laufs von Fristen zu tragen (BGH ZIP 1996, 850 ff., 851). Vor diesem Hintergrund konnte Ch. B., die Großmutter des Kl., die Unwirksamkeit des Teilauseinandersetzungsvertrages vom 17.2.1949 geltend machen. Eine etwaige Unkenntnis von dessen schwebender Unwirksamkeit stellt keinen Grund dar, der eine Hemmung des Fristlaufs begründen kann (Senatsurteil vom 16.7.1998 - Az. 7 U 836/98 -).

ee) Schließlich steht auch die Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3.12.1993 der Annahme einer Ersitzung nicht entgegen. (wird ausgeführt)