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Effektiver Rechtsschutz, Begründung, Spezialheim, Lebensbedingungen

VerfGH SachsenVf. 31-IV-1927.06.2019ZOV 2019, 142

SächsVerf Art. 78 Abs. 3; StrRehaG § 2 Abs. 1

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf verleiht dem Einzelnen einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Dieses Grundrecht ist verletzt, wenn die Gerichte die prozessrechtlichen Möglichkeiten zur Sachverhaltsfeststellung so eng auslegen, dass ihnen eine sachliche Prüfung derjenigen Fragen, die ihnen vorgelegt worden sind, nicht möglich ist und das vom Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel deshalb nicht erreicht werden kann.

2. Zu den Begründungserfordernissen einer Verfassungsbeschwerde, mit der die Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz in einem Rehabilitierungsverfahren wegen der Einweisung in einen Jugendwerkhof und der dort herrschenden Lebensbedingungen gerügt wird.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Mit seiner […] Verfassungsbeschwerde wendet sich der Bf. gegen die Beschlüsse des LG Leipzig vom 1. Februar 2019 sowie des OLG Dresden vom 26. März 2019.

Der Bf. betrieb ein Rehabilitierungsverfahren wegen seiner Unterbringung in verschiedenen Jugendwerkhöfen der DDR. Mit Beschluss vom 1. Februar 2019 wies das LG Leipzig den Antrag auf Rehabilitierung zurück. Das OLG verwarf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Bf. mit Beschluss vom 26. März 2019 als unbegründet. Gemäß der §§ 1, 2 StrRehaG seien Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses über eine Unterbringung in einem Kinderheim bzw. Jugendwerkhof nur dann für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben, wenn sie mit wesentlichen Grundsätzen einer rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar seien. Das sei insbesondere der Fall, wenn die Entscheidung politischer Verfolgung gedient habe, ihr sachfremde Erwägungen zugrunde gelegen hätten oder die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Missverhältnis zum zugrunde liegenden Einweisungsgrund gestanden hätten. Verblieben Zweifel am Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen im Rehabilitierungsverfahren, gingen diese regelmäßig zu Lasten der Betroffenen. […] Die Einweisung des Bf. sei - entgegen dessen Beschwerdevorbringens - nicht bereits deshalb unverhältnismäßig und daher nicht sachgerecht gewesen, weil die konkreten Umstände in den Einrichtungen, namentlich die dortigen Erziehungsziele und -methoden, und damit das Ausmaß des mit der Anordnung der Unterbringung verbundenen Eingriffs nicht berücksichtigt worden seien. Gegenstand der Überprüfung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren sei bei Betroffenen, die in Heimen für Kinder und Jugendliche untergebracht gewesen seien, die Einweisungsentscheidung als solche, nicht hingegen deren Folgen. Damit seien die Bedingungen der Unterbringung für die Frage der Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme grundsätzlich nicht maßgebend. Vielmehr komme es allein auf die Gründe der Anordnung an, die vorliegend nicht sachfremd motiviert, sondern auf das Kindeswohl ausgerichtet gewesen seien und damit auf fürsorgerischen Gründen beruht hätten. […]

II. […] 2. Soweit die Verfassungsbeschwerde dahingehend ausgelegt werden kann, dass […] ein Verstoß gegen Grundrechte der Verfassung des Freistaates Sachsen gerügt wird (Art. 78 Abs. 3 SächsVerf), ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie den gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG an ihre Begründung zu stellenden Anforderungen nicht genügt.

a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Bf. substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt. […] Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem VerfGH ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt wird (vgl. SächsVerfGH, Beschl. vom 26. März 2009 - Vf. 124-IV-08). Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der VerfGH ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein, zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschl. vom 17. Februar 2011 - Vf. 102-IV-10). […]

b) Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Es lässt eine mögliche Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz durch die angegriffenen Entscheidungen des LG und des OLG nicht erkennen.

aa) Aus dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf in seiner Ausprägung als allgemeiner Justizgewährungsanspruch folgt nicht nur, dass der durch den Gesetzgeber eröffnete Zugang zu den Instanzen nicht in einer unzumutbaren, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden darf. Vielmehr umfasst dieses Grundrecht auch die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes, der die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Verfahrensgegenstandes ermöglichen muss (SächsVerfGH, Beschluss vom 22. Juni 2018 - Vf. 51-IV-18 m.w.N.). Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf verleiht dem Einzelnen einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Dieses Grundrecht ist verletzt, wenn die Gerichte die prozessrechtlichen Möglichkeiten zur Sachverhaltsfeststellung so eng auslegen, dass ihnen eine sachliche Prüfung derjenigen Fragen, die ihnen vorgelegt worden sind, nicht möglich ist und das vom Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel deshalb nicht erreicht werden kann (SächsVerfGH, aaO.). Nichts anderes gilt für den Fall, dass ein Gericht seine Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung unvertretbar eng auslegt oder faktisch entsprechend verfährt (SächsVerfGH, aaO.).

bb) Soweit sich der Bf. gegen die Entscheidung des LG Leipzig vom 1. Februar 2019 wendet, hat er, obwohl er mit Schreiben des VerfGH vom 18. April 2019 und vom 14. Mai 2019 auf das Fehlen dieser Entscheidung hingewiesen worden war, diese weder vorgelegt noch deren wesentlichen Inhalt mitgeteilt. Der VerfGH kann somit ohne die entsprechende Kenntnis von dem Beschluss des LG nicht prüfen, ob die Zurückweisung des Antrags auf Rehabilitierung aus verfassungsrechtlichen Gründen bedenklich sein könnte.

cc) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG richtet, ist sie ebenfalls unzureichend begründet. Das OLG hat in dem angegriffenen Beschluss die von dem Bf. angeführte Rechtsprechung des OLG Naumburg zur Bewertung der Unterbringung in Spezialkinderheimen und Jugendwerkhöfen, die sich auf neuere wissenschaftliche Erkenntnisse stützt, zur Kenntnis genommen und bewertet. Soweit es dabei ausführt, dass es abweichend von der Auffassung des OLG Naumburg aufgrund der Beurteilung der ihm vorliegenden Tatsachen eine Unverhältnismäßigkeit der Einweisung nicht bejaht, kann vom VerfGH nicht überprüft werden, ob diese auf den Einzelfall bezogene Annahme - auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des VerfGH des Landes Berlin vom 16. Januar 2019 (ZOV 2019, 16), durch die die vom OLG in Bezug genommene Entscheidung des KG vom 22. Mai 2017 (ZOV 2018, 40) aufgehoben worden ist - verfassungsrechtlich bedenklich ist, weil der Bf. - wie bereits dargelegt - weder den dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Lebenssachverhalt vorgetragen noch die Entscheidung des LG Leipzig, auf die das OLG ausdrücklich Bezug nimmt, vorgelegt hat. Eine Verletzung der Pflicht des OLG zur Vorlage nach § 13 Abs. 4 StrRehaG hat der Bf. nicht gerügt.