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Dusche/Austausch gegen Badewanne

AG Schöneberg16 C 38/8901.05.1989MM 1989, 221

§ 541 b Abs. 1 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Dusche/Austausch gegen Badewanne; Badewanne/Modernisierung; Duldung von Modernisierungsmaßnahmen/Austausch von Dusche gegen Badewanne; Duldungspflicht/gegenüber Modernisierungsmaßnahmen; Mieterhöhung/Modernisierung; Modernisierung/Austausch von Dusche gegen Badewanne

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die rechtskräftige Verneinung einer Duldungspflicht gemäß § 541 b Abs. 1 Satz 1 BGB wirkt in die Zukunft. In einem erneuten Prozeß kann der Vermieter jedoch Tatsachen vortragen, die nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses entstanden sind und die geeignet sind, nunmehr eine Duldungspflicht des Mieters zu bejahen.

2. Der Austausch einer Dusche durch eine Badewanne ist keine Wohnwertverbesserung.

3. Eine modernisierungsbedingte Mieterhöhung auf mehr als das Doppelte des ortsüblichen Zinses ist nicht zumutbar.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Bei dem Duldungsanspruch handelt es sich, anders als bei einem Anspruch auf wiederkehrende Leistungen, bei dem der Leistungsanspruch laufend neu entsteht, um einen einheitlichen Anspruch, vergleichbar dem als Kehrseite des Duldungsanspruches aufzufassenden Unterlassungsanspruch. Für diesen gilt, daß dessen rechtskräftige Bejahung unter Verneinung der Duldungspflicht des Gestörten bzw. die rechtskräftige Verneinung unter Bejahung der Duldungspflicht des Gestörten in die Zukunft wirkt, d. h. der Kl. in einem neuen Prozeß Tatsachen vortragen muß, die nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses entstanden sind und die geeignet sind, den Unterlassungsanspruch in Abänderung des Urteiles des Vorprozesses zu bejahen bzw. zu verneinen. Die bloße Behauptung, ihm ständen nunmehr andere finanzielle Mittel zur Verfügung, reicht bei weitem nicht aus.

Selbst wenn das amtsgerichtliche Urteil dem Anspruch des Kl. nicht entgegenstände, wäre zumindest hinsichtlich des Einbaues des Bades eine Modernisierungsmaßnahme zur Wohnwertverbesserung zu verneinen. Unstreitig verfügt die Wohnung bereits über eine Dusche nebst Durchlauferhitzer, die in einem neben der Küche liegenden Raum installiert sind, der offensichtlich früher als Abstellkammer diente. Daneben verfügte die Wohnung in einem weiteren Raum über ein WC. Durch die beabsichtigte Zusammenlegung des WC-Raumes und der Duschkammer zu einem Raum unter Einbau eines neuen WCs, einer Badewanne und eines Durchlauferhitzers tritt im Vergleich zum jetzigen Zustand keine Wohnwertverbesserung ein. Den heutigen Bedürfnissen nach Hygiene wird eine Dusche im Gegensatz zur Badewanne besser gerecht, da das Duschen den heutigen Reinigungsbedürfnissen eher entspricht. Zudem träte durch räumliche Umgestaltung eine Wohnwertverschlechterung ein, da Dusche und WC räumlich nicht mehr getrennt sind und damit zu gleicher Zeit nicht separat genutzt werden können. Selbst wenn in dem Einbau eines Bades eine Wohnwertverbesserung gesehen werden könnte, wäre diese so minimal, daß sie außer jeglichem Verhältnis zu der angekündigten Mieterhöhung von 120,- DM monatlich steht.

Der Duldungsanspruch des Kl. besteht weiterhin deshalb nicht, weil unabhängig von der Einkommenshöhe des Bekl. wegen der zu erwartenden Mieterhöhung die Durchführung der Maßnahmen ihm nicht zugemutet werden kann. Die bereits vollzogene wie auch die angekündigte Mieterhöhung führen zu einer Erhöhung des Mietzinses einschließlich Betriebskosten von 513,21 DM auf 1033,07 DM, d. h. um mehr als 100 %. Der Bekl. hätte dann einen qm-Mietzins von 11,70 DM zu bezahlen, der den durchschnittlichen Mietzins nach dem Berliner Altbaumietenspiegel bei gleicher Ausstattung (WC, Bad, Sammelheizung) von 5,42 DM um 216 % überstiege. Derartige Mietzinserhöhungen und Höhen sind einem Mieter unabhängig von seinem individuellen Einkommen, im hiesigen Falle, nicht zuzumuten. Auch ein einkommensmäßig gutgestellter Mieter verdient Schutz in seinem Vertrauen darauf, daß die von ihm einstmals gemietete Wohnung mittleren Ausstattungsstandards nicht in einer Weise luxusmodernisiert wird, daß er mehr als das Doppelte des ortsüblichen Mietzinses zu zahlen hat. ...

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Vgl. zum LS Nr. 1 auch: AG Wedding - 9 C 697/85 - Urt. v. 9.1.1986, S. ...