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Durchstellen

BGHVII ZR 342/9618.12.1997GE 1998, 544

VOB/B § 6 Nr. 6

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Durchstellen; einer Vertragsstrafe an Subunternehmer

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Hauptunternehmer, der wegen verzögerter Fertigstellung des Bauwerks an den Bauherrn eine Vertragsstrafe zu zahlen hat, kann seinen Subunternehmer nach § 6 Nr. 6 VOB/B auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn die Verzögerung auf dessen schuldhafter Verletzung einer vertraglichen Pflicht beruht.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. (Subunternehmerin) fordert von der Bekl. (Hauptunternehmerin) Restwerklohn, gegen den die Bekl. u. a. mit einem Schadensersatzanspruch wegen einer von ihr an ihre Auftraggeberin (Bauherrin) wg. angeblich von der Kl. zu verantwortenden Terminüberschreitungen gezahlten Vertragsstrafe aufrechnet.

LG und OLG haben einen aufrechenbaren Schadensersatzanspruch der Bekl. verneint. Die Revision der Bekl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Das Berufungsgericht führt aus, die Bekl. könne mit einem Schadensersatzanspruch wegen der von ihr gezahlten Vertragsstrafe nicht aufrechnen, da ihr ein solcher Anspruch nach den §§ 5 Nr. 4, 6 Nr. 6 VOB/B nicht zustehe. Dabei könne offenbleiben, ob die Kl. die im Bauvertrag bezeichneten Fertigstellungstermine schuldhaft überschritten habe und mit der Vollendung ihres Gewerkes in Verzug geraten sei. Die von der Bekl. als Hauptunternehmerin gezahlte Vertragsstrafe würde zwar adäquat-kausal auf einem möglichen Verzug der Kl. als Subunternehmerin beruhen. Jedoch sei bei normativ wertender Betrachtung eine "Weitergabe" der Belastung mit einer Vertragsstrafe an die Kl. als Subunternehmerin ausgeschlossen. Dies folge aus der in § 6 Nr. 6 VOB/B geregelten Beschränkung auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens. Damit solle das Risiko des Auftragnehmers in Grenzen gehalten werden. Abstrakte Maßstäbe stellten keine ausreichende Grundlage für die Berechnung des Schadens dar. Die Vertragsstrafe orientiere sich an abstrakten Merkmalen. Dies ändere sich nicht dadurch, daß sie bei der Bekl. zu einem konkreten Vermögensschaden geführt habe. Die "Weitergabe" dieser Belastung würde zu einer "Durchgriffshaftung" des Subunternehmers für abstrakt berechneten Schaden führen.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Eine vom Hauptunternehmer an den Bauherrn zu zahlende Vertragsstrafe kann ein ihm von seinem Subunternehmer nach § 6 Nr. 6 VOB/B zu ersetzender Schaden sein.

1. Mangels tatrichterlicher Feststellungen ist in der Revision zugunsten der Bekl. davon auszugehen, daß sie der Bauherrin eine Vertragsstrafe in Höhe von 235.980 DM schuldete und dies darauf beruhte, daß die Kl. die in § 5 Nr. 4 VOB/B genannten Pflichten schuldhaft verletzt hatte.

2. Nach § 6 Nr. 6 VOB/B hat ein Vertragsteil, sofern die hindernden Umstände von dem anderen Teil zu vertreten sind, Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, des entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß eine vom Hauptunternehmer gezahlte Vertragsstrafe in seinem Vertragsverhältnis zum Subunternehmer einen adäquat-kausalen Verzugsschaden darstellen kann (vgl. Senatsbeschluß vom 31. Juli 1997 - VII ZR 314/96 - unveröffentlicht; Rieble DB 1997, 1165 f.; Vygen IBR 1997, 59; a. A. OLG Dresden DB 1997, 1176). Das Adäquanzprinzip schließt eine Schadenszurechnung nur aus, wenn der Schadenseintritt außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt. Davon kann hier keine Rede sein. Vielmehr wird in Verträgen von Hauptunternehmern mit Bauherrn häufig eine Vertragsstrafe für den Fall der verzögerten Fertigstellung des Bauwerks vereinbart.

3. Nach der Rechtsprechung des Senats hat ein Geschädigter, der Schadensersatz nach § 6 Nr. 6 VOB/B fordert, entsprechend Sinn und Zweck der Vorschrift im einzelnen darzulegen, welche konkreten Mehrkosten ihm durch die Behinderung tatsächlich entstanden sind. Damit soll für Verzögerungsschäden an sich gehaftet, das Risiko des Ersatzpflichtigen jedoch in überschaubaren Grenzen gehalten werden (Urteil vom 20. Februar 1986 - VII ZR 286/84, BGHZ 97, 163, 165).

Die Bekl. hat einen konkreten Schaden dargetan. Sie ist auf Zahlung von Vertragsstrafe in Anspruch genommen worden, die sie der Bauherrin schuldete und gezahlt hat. Damit verminderte sich das Vermögen der Bekl. konkret und nachweisbar.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stellt die Forderung der Bekl. nach Ersatz weder eine "Weiterleitung" noch ein "Durchreichen" eines abstrakt berechneten Schadens dar. Die Bekl. macht vielmehr einen eigenen Schaden geltend, der weder abstrakt berechnet ist noch einen ihr entgangenen Gewinn enthält (vgl. dazu Staudinger Medicus, BGB, 12. Aufl., § 249 Rdn. 182; Rieble aaO S. 1167).

Die Lehre vom Schutzzweck führt zu keinem anderen Ergebnis (so aber OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 1997, 91). Die Kl. als Erfüllungsgehilfin hat ihre Leistung gegenüber der Bekl. erbracht, damit diese der Bauherrin als der Hauptgläubigerin leisten konnte. Diesem Leistungszweck entspricht es, daß der Erfüllungsgehilfe für die von ihm ausgelösten Leistungsstörungsansprüche selbst einzustehen hat (so Rieble aaO S. 1166; vgl. für das Deliktsrecht BGH, Urteil vom 19. September 1995 - VI ZR 226/94, VersR 1996, 380). § 6 Nr. 6 VOB/B fordert insoweit keine einschränkende Beurteilung. Die Regelung zielt darauf ab, einen Auftragnehmer im Verhältnis zu seinem Vertragspartner bei schuldhafter Verzögerung nicht für einen nur abstrakt berechneten Schaden haften zu lassen und Ansprüche auf entgangenen Gewinn einzuschränken. Wenn der Auftragnehmer als Erfüllungsgehilfe Leistungsstörungen zu verantworten hat, für die sein Vertragspartner Dritten gegenüber ersatzpflichtig ist, steht dieser Schutzzweck einer Haftung nicht entgegen.

Zwar kann ein Subunternehmer schon bei geringer Verzögerung seiner Leistung im Ergebnis seinen Vergütungsanspruch verlieren, wenn der Hauptunternehmer dem Bauherrn eine nennenswerte Vertragsstrafe zu zahlen hat und er diese als Schaden vom Subunternehmer ersetzt verlangen kann. Dies allein rechtfertigt jedoch nicht den Ausschluß eines solchen Schadensersatzanspruches.

Allerdings kann dem Hauptunternehmer im Einzelfall ein mitwirkendes Verschulden zur Last fallen. Der Tatrichter muß nach § 254 Abs. 2 BGB beispielsweise entscheiden, ob und gegebenenfalls wann der Hauptunternehmer den Subunternehmer auf die Gefahr eines für den Subunternehmer ungewöhnlich hohen Schadens wegen einer auf den Hauptunternehmer bei Vertragsausführung zukommenden Vertragsstrafe aufmerksam zu machen hat.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

I. Sachverhalt

Eine Subunternehmerin forderte von der Hauptunternehmerin Restwerklohn. Letztere rechnete mit einem Schadensersatzanspruch wegen einer von ihr an die eigene Auftraggeberin (Bauherrin ) gezahlten Vertragsstrafe auf.

Hintergrund war die Beauftragung der klagenden Subunternehmerin mit Stahlbauarbeiten für den Um- und Neubau eines Hotels. Im Auftragsschreiben waren Fristen für die Fertigstellung der Fassade "bis Ende Februar 1992" und für das Parkdeck bis "Anfang März 1992" gesetzt. Grundlage für den Vertrag war die VOB/B. Im Verlauf der klägerischen Arbeiten kam es zu Verzögerungen, deren Grund streitig war. Obwohl der Hotelbetrieb letztendlich wie vorgesehen Ende August 1992 begonnen werden konnte, überzog die Bauherrin die Hauptunternehmerin mit einer Vertragsstrafe. Im Vergleichswege wurde diese auf 235.980 DM festgesetzt. Diesen Betrag zog die Beklagte der Klägerin von deren Schlußrechnung über 450.757 DM ab. Das Landgericht Darmstadt und auch das Oberlandesgericht Frankfurt haben die Aufrechnungsmöglichkeit der Beklagten verneint. Nicht so der Bundesgerichtshof.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Begründung des OLG Frankfurt

Das Berufungsgericht führte aus, die Beklagte könne mit einem Schadensersatzanspruch wegen der von ihr gezahlten Vertragsstrafe nicht aufrechnen. Der erforderliche Anspruch aus den §§ 5 Nr. 4, 6 Nr. 6 VOB/B würde ihr nicht zustehen. § 6 Nr. 6 VOB/B sei insoweit beschränkt auf den Ersatz des "nachweislich entstandenen Schadens". Die "abstrakten Maßstäbe" einer Vertragsstrafe stellten keine ausreichende Grundlage für die Berechnung des Schadens dar. Dies auch nicht mit der Begründung, daß die Vertragsstrafe bei der Beklagten gerade zu einem konkreten Vermögensschaden geführt habe. Vor diesem Hintergrund könne es offenbleiben, ob die Klägerin die im Bauvertrag genannten Fertigstellungstermine schuldhaft überschritten habe.

Entscheidung des BGH

Anders der BGH. Er führt einleitend zunächst aus, daß eine vom Hauptunternehmer an den Bauherren zu zahlende Vertragsstrafe sehr wohl ein "ihm von seinem Subunternehmer nach § 6 Nr. 6 VOB/B zu ersetzender Schaden" sein kann. Bei seiner folgenden Begründung geht das höchste deutsche Zivilgericht davon aus, daß die im Verhältnis der Bauherrin zur Hauptunternehmerin verwirkte Vertragsstrafe darauf beruhe, "daß die Klägerin die in § 5 Nr. 4 VOB/B genannten Pflichten schuldhaft verletzt habe".

Hierauf wird seitens des Verfassers ausdrücklich hingewiesen, da eine andere tatrichterliche Feststellung die folgenden Ausführungen obsolet machen würde.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Wichtig an der hier zu besprechenden Entscheidung sind die weiteren Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 6 Nr. 6 VOB/B. Dabei stellt das Gericht darauf ab, daß eine vom Hauptunternehmer gezahlte Vertragsstrafe in seinem Vertragsverhältnis zum Subunternehmer einen adäquat-kausalen Verzugsschaden darstellen kann (Hinweis auf Senatsbeschluß vom 31. Juli 1997 - VII ZR 314/96 - unveröffentlicht). Das Adäquanzprinzip schließe eine Schadenszurechnung nur dann aus, wenn der Schadenseintritt "außerhalb jeder Lebenserfahrung" liegen würde. Hiervon sei im vorliegenden Falle jedoch nicht auszugehen. Es sei gängige Praxis, daß in Verträgen von Hauptunternehmern mit Bauherren für verzögerte Fertigstellung des Bauwerkes Vertragsstrafen vereinbart würden.

Dem Berufungsgericht wird insoweit recht gegeben, als der Geschädigte, der einen Schadensersatzanspruch nach § 6 Nr. 6 VOB/B fordere, entsprechend dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift im einzelnen darzulegen habe, "welche konkreten Mehrkosten ihm durch die Behinderung tatsächlich entstanden sind". Damit werde bejaht, daß zwar für Verzögerungsschäden an sich gehaftet werde, das Risiko des Ersatzpflichtigen jedoch "in überschaubaren Grenzen" zu halten sei (BGHZ 97, 163, 165).

Im folgenden wird weiter ausgeführt, daß mit der gezahlten Vertragsstrafe ein "konkreter Schaden" von der Hauptunternehmerin dargetan sei. Insoweit habe sich deren Vermögen konkret und nachweisbar vermindert. Dies stelle auch nicht nur das "Weiterleiten" oder "Durchreichen" eines abstrakt berechneten Schadens dar. Die Beklagte würde insoweit vielmehr einen konkreten eigenen Schaden geltend machen.

Der BGH setzte sich dann noch mit einer Entscheidung des OLG Frankfurt auseinander (OLGR Frankfurt 1997, 91). Dort war eine anderslautende Entscheidung mit der "Lehre vom Schutzzweck" des § 6 Nr. 6 VOB/B begründet worden. Die dortigen Ausführungen werden mit der Begründung widerlegt, daß die Klägerin als Erfüllungsgehilfin ihre Leistung gegenüber der Beklagten deshalb erbracht habe, weil diese gegenüber der Bauherrin als der Hauptgläubigerin leisten konnte. Es entspreche insoweit gerade dem Leistungszweck, daß der Erfüllungsgehilfe für die von ihm ausgelösten Leistungsstörungsansprüche selbst einzustehen habe. Dem stehe auch nicht entgegen, daß sicherlich die Gefahr bestehe, daß ein Subunternehmer schon bei geringer Verzögerung seiner Leistung seinen gesamten Vergütungsanspruch verlieren könne, wenn im Verhältnis zwischen Hauptunternehmer und Bauherr eine "nennenswerte Vertragsstrafe zu zahlen ist".

Einschränkend wird zum Schluß der Entscheidung noch auf die Möglichkeit hingewiesen, daß im Einzelfall der Hauptunternehmerin ein mitwirkendes Verschulden über § 254 Abs. 2 BGB zugerechnet werden könnte. Entsprechendes wäre dann zu bejahen, wenn die Hauptunternehmerin ihre Subunternehmerin nicht ausreichend "auf die Gefahr eines für den Subunternehmer ungewöhnlich hohen Schadens wegen einer auf den Hauptunternehmer bei Vertragsausführung zukommenden Vertragsstrafe aufmerksam gemacht habe".