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Durchsetzung des vermögensgesetzlichen Entschädigungsanspruchs der unbekannten Erben durch den gesetzlichen Vertreter

VG Berlin29 A 90.0824.04.2009ZOV 2010, 46

VermG §§ 1 Abs. 6, 7 a Abs. 1, 2, 3 b, 11 b Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Vertretungsmacht des als Vertreter der unbekannten Eigentümer des staatlich verwalteten Grundstücks bestellten gesetzlichen Vertreters erstreckt sich nicht auf die Geltendmachung von Gegenansprüchen des Verfügungsberechtigten gemäß § 7 a VermG.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die klagenden unbekannten Erben nach M. begehren - vertreten durch die gemäß § 11 b Abs. 1 VermG bestellte Stadt Teltow - Entschädigung für die Gegenleistung aus dem verfolgungsbedingten Verkauf eines Grundstücks gemäß § 7 a Abs. 3 b Satz 1 VermG.

2 Die Rechtsvorgängerin der Kl. erwarb das - damals wie heute unbebaute - 731 m2 große Grundstück M. in Teltow (Seehof) mit notariellem Kaufvertrag vom 22. September 1938 von der Erbengemeinschaft nach M. und A. zu einem Kaufpreis von 2.558 RM. Der Einheitswert per 1. Januar 1938 betrug 4.020 RM. Die Eintragung von Frau P. erfolgte am 18. Februar 1939. Frau P. lebte in West-Berlin (Halensee). Das Grundstück stand unter staatlicher Verwaltung, Erben nach Frau P. sind nicht bekannt. Mit Bestallungsurkunde vom 27. April 1998 wurde die Stadt Teltow mit Wirkung vom 1. Mai 1998 gemäß § 11 b Abs. 1 VermG zum gesetzlichen Vertreter hinsichtlich des Grundstücks bestellt.

3 Das hier in Rede stehende Grundstück gehörte zu einem großen Parzellierungsgebiet in Teltow-Seehof und war daher Gegenstand der bekannten jahrelangen rechtlichen Auseinandersetzungen um die Restitution dieser Grundstücke nach dem Vermögensgesetz. Zuletzt entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. November 2003 (8 C 10.03, ZOV 2004, 47), dass die Grundstücke zurückzuübertragen sind. Mit Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 4. April 2007 wurde das Urteil für das hier in Rede stehende Grundstück M. umgesetzt und das Grundstück zurückübertragen. Eine Festsetzung der Herausgabe des Kaufpreises gemäß § 7 a Abs. 2 VermG wurde mit der Begründung abgelehnt, dass nicht festgestellt werden konnte, ob der Kaufpreis in voller Höhe in die freie Verfügung der Verkäufer gelangt ist. Die Verfügungsberechtigten wurden darauf hingewiesen, dass sie binnen sechs Monaten nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides die Möglichkeit hätten, Anträge nach § 7 a Abs. 1 VermG auf Erstattung des Kaufpreises oder nach § 7 a Abs. 3 b VermG auf Entschädigung zu stellen. Der Bescheid wurde am 7. Mai 2007 bestandskräftig.

4 Am 16. April 2007 stellte die Stadt Teltow in ihrer Eigenschaft als Vertreter gemäß § 11 b VermG einen Antrag nach § 7 a Abs. 3 b VermG auf Entschädigung. Im Laufe des Verwaltungsverfahrens sandte die Stadt Teltow die ihr übergebenen Fragebögen zur Aufklärung der Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes nach § 7 a Abs. 3 b Satz 2 VermG weitgehend unausgefüllt zurück.

5 Mit Bescheid vom 10. Dezember 2007 lehnte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen nach Anhörung die Gewährung einer Entschädigung für die unbekannten Erben nach M. mit der Begründung ab, die Stadt Teltow als Vertreterin gemäß § 11 b VermG sei nicht berechtigt, einen solchen Antrag zu stellen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: § 11 b VermG erstrecke sich nicht auf Rechte des unbekannten Verfügungsberechtigten im Restitutionsverfahren nach § 1 Abs. 6 VermG. Für diese Sichtweise spreche zum einen die sechsmonatige Antragsfrist gemäß § 7 a Abs. 3 b Satz 4 VermG. Diese Frist beginne mit Bestandskraft der Restitutionsentscheidung. Regelmäßig erfolge von da an innerhalb von sechs Monaten auch die Eintragung des Restitutionsberechtigten als neuer Eigentümer. Damit entfalle das Bedürfnis für den Vertreter nach § 11 b VermG. Schon in diesem Zeitpunkt und damit regelmäßig vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist dürfe der Vertreter nach § 11 b VermG nicht mehr für den Vertretenen handeln. Der Ausübung des Wahlrechts durch den Vertreter stehe auch der Regelungszweck des § 11 b VermG entgegen. Die Vorschrift sei zusammen mit §§ 11 a und 11 c durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz von 1992 eingefügt worden und stehe in unlösbarem Zusammenhang mit der Beendigung der staatlichen Verwaltung. Der Vertreter habe daher die Rechte wahrzunehmen, die mit der staatlichen Verwaltung im Zusammenhang stehen, wie z. B. Anträge nach § 11 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 5, 6 Satz 3 oder § 13 VermG. Er sei jedoch nicht befugt, etwaige Rechte im Restitutionsverfahren wahrzunehmen. Weiterhin wird auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2004 (- 7 C 5.03 -, ZOV 2004, 260) hingewiesen, wo ausgeführt wird, dass § 11 b VermG Ausfluss des öffentlichen Interesses sei, bei Beendigung der staatlichen Verwaltung für Grundstücke, deren Eigentümer nicht feststellbar seien, eine ordnungsgemäße Grundstücksverwaltung sicherzustellen. Gegen die Ausübung des Wahlrechts durch den Vertreter nach § 11 b VermG spreche auch, dass eine solche Entschädigung die Prüfung der Ausschlussgründe nach § 7 a Abs. 3 b Satz 2 VermG voraussetze. Dies setze eine Prüfung des Veräußerungsvorgangs und eine willentliche Entscheidung des Verfügungsberechtigten, den Antrag zu stellen, voraus.

6 Hiergegen wenden sich die Kl. mit der am 11. Januar 2008 bei Gericht eingegangenen Klage. Sie machen im Wesentlichen Folgendes geltend: Die Bestellung des gesetzlichen Vertreters ende ausschließlich gemäß § 11 b Abs. 3 VermG durch Abberufung aufgrund eines Antrags des neuen Eigentümers, was bislang hier nicht erfolgt sei. Die Vertretung nach § 11 b VermG setze sich am „Surrogat", nämlich der Entschädigung fort. Es handele sich um eine Sonderregelung gegenüber der Nachlasspflegschaft zur Entlastung der Amtsgerichte, weshalb auch die entsprechende Geltung der zivilrechtlichen Bestimmungen für Nachlasspfleger angeordnet sei. Auch dort werde die Pflegschaft erst dann aufgehoben, wenn kein Bedürfnis mehr dafür bestehe. Der Gesetzgeber habe die Vermögensinteressen der unbekannten Eigentümer schützen wollen, zu denen auch die hier in Rede stehende Wahl der Entschädigung gehöre. Der Vertreter nach § 11 b VermG sei insoweit wie ein Beauftragter nach dem BGB verpflichtet, die Interessen des unbekannten Eigentümers wahrzunehmen. Dazu gehöre in der hier vorliegenden Fallkonstellation auch die Stellung des Antrags auf Entschädigung. Der Vertreter habe bei Veräußerung auch den Erlös zu verwalten. Die Ausübung des Wahlrechts sei zweifellos im Interesse der unbekannten Eigentümer. Dem stehe die Notwendigkeit der Prüfung von Ausschlussgründen nicht entgegen. Solange solche Gründe nicht festgestellt seien, bestehe der Entschädigungsanspruch. Dies müsse das Bundesamt gegebenenfalls von Amts wegen prüfen, wofür auch entsprechende Archive zur Verfügung stünden. Auch bei bekannten Erben könne es häufig vorkommen, dass diese zu dem Verhalten ihres Rechtsvorgängers nichts sagen könnten. Der Umstand allein, dass die unbekannten Eigentümer keine eidesstattliche Versicherung abgeben könnten, stehe dem nicht entgegen. Die Darlegungs- und Beweislast für Ausschlussgründe treffe jedenfalls die Bekl. [...]

12 Mit Verfügung vom 21. Juli 2008 hat die Kammer den Kl. aufgegeben, einen Nachlasspfleger für die unbekannten Erben zu bestellen oder selber durch Benennung der Erben ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht nachzukommen. Am 11. März 2009 beantragte der gesetzliche Vertreter die Bestellung eines Abwesenheitspflegers. Dies lehnte das Amtsgericht Potsdam mit Schreiben vom 2. April 2009 ab, weil die Abwesenheit der unbekannten Erben nicht festgestellt werden könne. Hierfür zeigt es in seinem Schreiben eine Reihe von Aufklärungsmöglichkeiten auf, auf die Bezug genommen wird. Im Übrigen bestehe neben der gesetzlichen Vertretung nach § 11 b VermG kein Raum für die Bestellung eines Abwesenheitspflegers. Weiter hat das Gericht mit der genannten Verfügung der Bekl. aufgegeben, hinsichtlich der Erblasserin eine Unwürdigkeitsprüfung durch Anfrage beim Berlin-Document-Center (Bundesarchiv, Abteilung Reich) durchzuführen. Mit Schreiben vom 14. August 2008 hat das Bundesarchiv mitgeteilt, dass über die Rechtsvorgängerin der Kl. nichts ermittelt werden konnte. [...]

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

14 Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 10. Dezember 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Kl. haben keinen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 21.024,32 € für die Gegenleistung aus dem Verkauf des Grundstücks M. Straße 48 in Teltow. Die Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters erstreckt sich nicht auf die Geltendmachung von Gegenansprüchen des Verfügungsberechtigten im Rahmen des Restitutionsverfahrens gemäß § 7 a VermG, damit fehlt es an einer wirksamen Antragsstellung innerhalb der Ausschlussfrist (1). Jedenfalls besteht nach den entsprechend anwendbaren Regelungen über die Pflegschaft kein Bedürfnis für die Stellung eines derartigen Antrages (2). Im Übrigen ist der gesetzliche Vertreter aber auch seiner Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen (3).

15 Anspruchsgrundlage für den hier geltend gemachten Entschädigungsanspruch ist § 7 a Abs. 3 b VermG. Die durch das Vermögensanpassungsgesetz vom 4. Juli 1995 (BGBl. I 895) eingefügte Vorschrift sieht vor, dass der Verfügungsberechtigte in den Fällen des § 1 Abs. 6 VermG anstelle des Anspruchs nach § 7 a Abs. 1 oder Abs. 2 VermG Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz wählen kann, wenn der vom Verfügungsberechtigten oder demjenigen, von dem er seine Rechte ableitet, im Zusammenhang mit dem Erwerb des Eigentums gezahlte Kaufpreis oder die dem Berechtigten aus Anlass des Vermögensverlustes tatsächlich zugeflossene Gegenleistung oder Entschädigung in Reichsmark geleistet wurde. Die Vorschrift ist auch anwendbar, wenn - wie hier (vgl. S. 17 f. des Restitutionsbescheides vom 4. April 2007) - die Festsetzung der Gegenleistung gemäß § 7 a Abs. 2 VermG gerade nicht erfolgt ist, weil nicht festgestellt werden konnte, dass der Kaufpreis in die freie Verfügung des Veräußerers gelangt ist. Denn im NS-Staat lag es regelmäßig nicht in der Hand des Ariseurs, ob dem verfolgten Veräußerer der Kaufpreis tatsächlich zufloss oder das Geld ganz oder teilweise von staatlichen Stellen vereinnahmt wurde. Wer den vom Ariseur in Reichsmark gezahlten Kaufpreis erhalten hat, ist für den Anspruch nach § 7 a Abs. 3 b VermG unerheblich (Meyer-Seitz in Fieberg u. a., Vermögensgesetz, Stand Januar 2007, Rn. 82 zu § 7 a). Die Vorschrift will die sog. loyalen Erwerber begünstigen, deren Anspruch auf die Gegenleistung wegen der Abwertung im Verhältnis 20 zu 1 von RM zu DM regelmäßig sehr niedrig ausfällt (vgl. BT-Drs. 13/1593, S. 2 u. 12). Die Grenze für diese Begünstigung ist die Unwürdigkeit gemäß Satz 2 der Vorschrift. Auf der anderen Seite ist der Erwerber, der einen angemessenen Kaufpreis gezahlt hat und die freie Verfügung des Veräußerers hierüber nachweisen konnte, für die Zeit bis zum 15. September 1935 schon regelmäßig gar keinem Restitutionsanspruch ausgesetzt. Diejenigen, deren Fälle „zwischen diesen Extremen" liegen, werden hier als loyale Erwerber angesehen, also auch diejenigen, die einen angemessenen Kaufpreis gezahlt haben, der jedoch nicht nachweislich oder nicht nachweislich in vollem Umfang in die Verfügung des verfolgten Veräußerers gelangt ist.

16 (1) Streitig ist hier lediglich die Frage, ob die gemäß § 11 b VermG als Vertreter der unbekannten Eigentümer des staatlich verwalteten Grundstücks bestellte Stadt Teltow den Antrag, der gemäß § 7 a Abs. 3 b Satz 4 VermG binnen sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Restitutionsentscheidung bzw. der Entscheidung nach Abs. 2 der Vorschrift erforderlich ist, stellen durfte. Die hier unstreitig wirksam erfolgte Bestellung eines Vertreters des Eigentümers nach § 11 b VermG begründet zwar grundsätzlich eine umfassende Vertretungsbefugnis in allen Vermögensangelegenheiten, die den ehemals staatlich verwalteten Vermögenswert betreffen. Insoweit liegt auch im Prinzip eine unbegrenzte Vertretungsmacht vor (Kuhlmey/Wittmer in Rädler u. a., Komm. zum Vermögensgesetz, Stand 1997, Rn. 17 zu § 11 b; Budde in Fieberg u. a., Vermögensgesetz, Stand August 1995, Rn. 9 zu § 11 b). Die Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters erstreckt sich jedoch nicht auf die Geltendmachung von Gegenansprüchen des Verfügungsberechtigten gemäß § 7 a VermG im Rahmen der Restitution des Grundstücks. Zweck der Bestellung des Vertreters nach § 11 b VermG ist das öffentliche Interesse an einer gesetzlichen Vertretung des Eigentümers und damit einer ordnungsgemäßen Grundstücksverwaltung (BVerwG, Urteil vom 22. April 2004 - 7 C 5.03 - Rz. 12, ZOV 2004, 260). Insoweit ist der gesetzliche Vertreter zwar im Restitutionsverfahren als Vertreter empfangsberechtigt für den Restitutionsbescheid. Denn es wäre überflüssig neben dem gesetzlichen Vertreter nach § 11 b VermG noch einen Vertreter nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG Bund zu bestellen. Dies berechtigt jedoch den gesetzlichen Vertreter grundsätzlich nicht, „Gegenansprüche" aus dem Restitutionsverfahren zugunsten der unbekannten oder abwesenden Verfügungsberechtigten geltend zu machen. Denn dabei handelt es sich nicht um Rechte des Eigentümers am Vermögenswert. Eine solche Erstreckung wäre mit dem Zweck der Bestellung - die ordnungsgemäße Verwaltung des ehemals staatlich verwalteten Grundstücks zu sichern - nicht mehr vereinbar.

17 Die gesetzliche Vertretung setzt sich entgegen der klägerischen Auffassung auch nicht etwa an dem Entschädigungsanspruch nach § 7 a Abs. 3 b VermG fort. Vorliegend handelt es sich nämlich nicht um einen Surrogatsanspruch aus einer Veräußerung des staatlich verwalteten Grundstücks, sondern um einen im Restitutionsverfahren angesiedelten „Gegenanspruch" des Verfügungsberechtigten, der die ansonsten verlorene Gegenleistung aus dem die Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG ausmachenden (früheren) Veräußerungsvorgang ausgleicht.

18 Insoweit bedarf es auch nicht der Stellung eines Abberufungsantrages durch den Eigentümer gemäß § 11 b Abs. 3 Satz 1 VermG. Die Vorschrift ist auf den Fall des Bekanntwerdens des verfügungsberechtigten (aktuellen) Eigentümers des staatlich verwalteten Grundstücks zugeschnitten; den Fall, dass das ehemals staatlich verwaltete Grundstück an einen neuen Eigentümer restituiert wird, hat sie nicht im Blick.

19 (2) Darüber hinaus hält die Kammer den gesetzlichen Vertreter nach § 11 b VermG auch aus folgenden Erwägungen nicht für antragsberechtigt: Selbst wenn man davon ausgeht, dass der gesetzliche Vertreter nach § 11 b VermG wegen der Heranziehung als Empfangsbevollmächtigter für den belastenden Rückübertragungsbescheid inhaltlich auch als Vertreter des Verfügungsberechtigten gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG fungiert und nicht nur im öffentlichen Interesse als gesetzlicher Vertreter des Eigentümers des ehemals staatlich verwalteten Grundstücks, kommt eine Antragstellung durch den gesetzlichen Vertreter in den Fällen des § 7 a Abs. 1 und Abs. 3 b VermG nicht in Betracht. Gemäß § 16 Abs. 4 VwVfG gelten für das Amt des Vertreters die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend. Nach § 1913 BGB kann jedoch ein Pfleger für einen unbekannten Beteiligten nur bestellt werden, wenn eine Fürsorge erforderlich ist. Dies setzt ein Fürsorgebedürfnis für gegenwärtige Angelegenheiten tatsächlicher, vermögensrechtlicher oder persönlicher Art voraus, wobei allein auf den Beteiligten abzustellen ist (Palandt-Diederichsen, BGB, 68. Aufl., § 1913 Anm. 4). Zum selben Ergebnis kommt man, wenn gemäß § 11 b Abs. 1 Satz 5 VermG die Regelungen über den Auftrag entsprechend angewendet werden. Gemäß § 662 BGB hat der Beauftragte das fremde Geschäft im Interesse des Eigentümers durchzuführen. Ein Bedürfnis für die Stellung eines Antrages nach § 7 a Abs. 1 oder Abs. 3 b VermG bzw. ein Interesse daran besteht jedoch aus Sicht der unbekannten Erben in den Fällen der vorliegenden Art regelmäßig nicht.

20 Im Falle des § 7 a Abs. 1 VermG folgt dies schon daraus, dass der Kaufpreis gemäß Satz 2 der Vorschrift im Verhältnis 20 zu 1 auf Deutsche Mark umzustellen ist. Im vorliegenden Fall führte das dazu, dass der Kaufpreis von 2.558 RM nur in Höhe von rund 127 DM, also rund 65 ¤ erstattet würde. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die Stellung dieses Antrages regelmäßig nicht im Interesse der unbekannten Beteiligten liegt, weil der Betrag so gering ist, dass er durch die Verwaltungskosten sofort aufgezehrt wird.

21 Aber auch in den Fällen des § 7 a Abs. 3 b VermG besteht für den gesetzlichen Vertreter regelmäßig kein Anlass, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Denn dieser Antrag ist für den Verfügungsberechtigten nicht unbedingt vorteilhaft (vgl. Budde, a.a.O., Rn. 9 zu § 11 b VermG). Dabei muss nämlich berücksichtigt werden, dass den unbekannten Beteiligten eine Unwürdigkeitsprüfung nach Satz 2 der Vorschrift aufgezwungen wird. Hiernach besteht der Entschädigungsanspruch nicht, wenn der Verfügungsberechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht oder dem nationalsozialistischen oder dem kommunistischen System in der sowjetisch besetzten Zone oder in der Deutschen Demokratischen Republik erheblich Vorschub geleistet hat. Die Ausschlussgründe sind für sämtliche früheren Verfügungsberechtigten seit der schädigenden Maßnahme gemäß § 1 Abs. 6 VermG zu prüfen (so jedenfalls Meyer-Seitz in Fieberg u. a., Vermögensgesetz, Stand Januar 2007, Rn. 89 zu § 7 a). Der Anspruch ist also z. B. auch ausgeschlossen, wenn zwar der Käufer in der NS-Zeit „loyal" im Sinne dieser Vorschrift war, einer seiner Erben jedoch einen Ausschlusstatbestand erfüllt hat.

22 Die Prüfung dieses Ausschlusstatbestandes bei den unbekannten Beteiligten und ihren Rechtsvorgängern führt zu einem schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG). Dieses vermittelt dem einzelnen Bürger einen unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist. Dabei ist dem Schutz der Integrität der menschlichen Person in geistig-seelischer Beziehung ein besonders hoher Wert beizumessen. Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist ohne das Einverständnis der Betroffenen nur dann zulässig, wenn er nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip gerechtfertigt ist (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 1970 - 1 BvR 13/68 - BVerfGE 27, 344, 350 ff.; Kunig in: von Münch/Kunig, GG-Kommentar, 5. Aufl., Art. 1 Anm. 10). Nach Auffassung der Kammer ist es mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, wenn der im öffentlichen Interesse bestellte gesetzliche Vertreter aus einem vermeintlichen Fürsorgebedürfnis von Amts wegen derartige Ermittlungen anstellt bzw. auslöst, ohne dass die Beteiligten von der Einleitung eines derartigen Verfahrens Kenntnis erhalten und darauf Einfluss nehmen können. Das Erdulden einer derartigen Prüfung und das damit verbundene Risiko der Ermittlung belastender Umstände bedarf einer höchstpersönlichen Abwägung durch die Erben, die der gesetzliche Vertreter nicht ersetzen kann.

23 Allenfalls in Fällen, in denen die Erbfolge auf der Hand liegt und völlig eindeutig ist, dass ein Ausschluss des Anspruchs nach § 7 a Abs. 3 b VermG wegen Unwürdigkeit nicht in Betracht kommt, mag ein Bedürfnis vorliegen. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben. Die Prüfung des Ausschlusstatbestandes ist ohne Aufklärung der Erbfolge nicht möglich, und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der Ausschlusstatbestand von vornherein nicht vorliegen kann.

24 (3) Im Übrigen ist die Klägerseite ihrer Mitwirkungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Bei der Aufklärung des Ausschlusstatbestandes ist der Verfügungsberechtigte zur Mitwirkung verpflichtet (Meyer-Seitz a. a. O., Rn. 103-05). Ist der aktuelle Verfügungsberechtigte wie hier unbekannt, kann er weder zur Person des Erwerbers noch zu evtl. Zwischenerwerbern noch zu seiner eigenen Person diesbezügliche Auskünfte erteilen. Es müssen daher die Erben benannt werden. Diese Mitwirkung, die die Kammer den durch die Stadt Teltow vertretenen Kl. mit Verfügung vom 21. Juli 2008 aufgegeben hat, ist hier - obwohl die Stadt Teltow bereits im Jahre 1998 zum Vertreter bestellt worden war - nicht erfolgt. Eine derartige Mitwirkung wäre durch Vornahme der in dem Schreiben des Amtsgerichts Potsdam vom 2. April 2009 näher bezeichneten Aufklärungsmaßnahmen auch möglich gewesen (Archivanfrage bei den Einwohnermeldeämtern in Berlin sowie der in der Umgebung des Grundstücks liegenden Gemeinden Teltow, Stahnsdorf, Kleinmachnow und Potsdam; Archivanfrage an das Nachlassgericht Potsdam sowie die Nachlassgerichte von Berlin-Steglitz, Berlin-Wannsee und Berlin-Zehlendorf sowie Anfragen an die jeweiligen Kirchengemeinden der beiden großen regionalen Konfessionsgemeinschaften bei den in Frage kommenden Gemeinden). Durch die hier nicht erfüllte Mitwirkungspflicht des Verfügungsberechtigten bzw. seines gesetzlichen Vertreters wird die Amtsermittlungspflicht der Behörde gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 VermG begrenzt. Das Vermögensamt kann zwar regelmäßig zu dem namentlich bekannten Käufer (Erblasser) ohne Weiteres die üblichen Ermittlungen (z. B. Anfragen ans Berlin document center) durchführen. Eine derartige Anfrage der Bekl. ist hier am 31. Juli 2008 auch erfolgt, blieb jedoch erfolglos. Weitere Aufklärungspflichten der Behörde bestehen aber im Hinblick auf die nicht erfolgte Mitwirkung der gesetzlich vertretenen unbekannten Erben, die die Zwischenerben benennen müssen, nicht.