Durchsetzung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen durch einzelne Wohnungseigentümer
BGB § 1004; WEG § 9a Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach der zum 1. Dezember 2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes kann ein Wohnungseigentümer Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 BGB, die auf die Abwehr von Störungen seines im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts gerichtet sind, weiterhin selbst geltend machen (Fortführung von Senat, Urteil vom 11. Juni 2021 - V ZR 41/19, GE 2021, 1008 = WuM 2021, 521).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Parteien bilden eine aus zwei Einheiten bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie sind jeweils Eigentümer einer Einheit. Der Kl. steht zudem ein Sondernutzungsrecht an zwei Stellplätzen zu. Ein Verwalter ist nicht bestellt. Im Sommer 2018 errichtete der Bekl. ohne Zustimmung der Kl. auf einer im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grundstücksfläche eine Betonmauer, brachte darauf einen Holzzaun an und baute ein Tor ein.
2 Mit der Klage nimmt die Kl. den Bekl. in der Hauptsache auf Beseitigung der Mauer- und Zaunanlage in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage, soweit von Interesse, mit Urteil vom 25. Februar 2020 stattgegeben. Dagegen hat der Bekl. Berufung eingelegt. Das Landgericht hat die Klage nach mündlicher Verhandlung vom 4. Februar 2021 abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt die Kl. ihren Antrag auf Beseitigung der Mauer- und Zaunanlage weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
3 Das Berufungsgericht, dessen Urteil u. a. in ZfIR 2021, 277 veröffentlicht ist, meint, die Kl. könne die Beseitigung der Mauer- und Zaunanlage nicht verlangen. Abwehrrechte aus dem an die Stelle des § 15 Abs. 3 WEG a.F. getretenen § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG stünden nach dem seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht nur noch der Gemeinschaft zu. Insoweit sei die Kl. nicht mehr aktivlegitimiert. Ein Beseitigungsanspruch bestehe auch nicht in Bezug auf das Sondernutzungsrecht an dem Stellplatz. Das Sondernutzungsrecht werde nicht beeinträchtigt, da der Stellplatz für die Kl. weiter erreichbar sei und die Mauer- und Zaunanlage lediglich das Rangieren mit Fahrzeugen auf der dem Stellplatz vorgelagerten Gemeinschaftsfläche erschwere. Für die Ansprüche aus § 1004 BGB auf Beseitigung von Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums sei gemäß § 9a Abs. 2 Alt. 1 WEG die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zuständig. Insoweit habe die Kl. ihre Prozessführungsbefugnis verloren.
II. 4 Die Revision hat Erfolg. Zu entscheiden ist durch Versäumnisurteil. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis des Bekl., sondern auf einer Sachprüfung (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 82 ff.).
5 1. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht allerdings an, dass die Kl. nach der zum 1. Dezember 2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes für den Anspruch aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG nicht mehr aktivlegitimiert ist. Der Anspruch aus dem an die Stelle von § 15 Abs. 3 WEG a.F. getretenen § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist nunmehr allein der Gemeinschaft zugewiesen (vgl. BT-Drs. 19/18791 S. 52; Senat, Urteil vom 16. Juli 2021 - V ZR 284/19, juris Rn. 13).
6 2. Im Ergebnis zu Recht verneint das Berufungsgericht auch einen Anspruch der Kl. aus § 1004 Abs. 1 BGB, soweit er das Sondernutzungsrecht an dem Stellplatz betrifft.
7 a) Allerdings ist die Kl. für den Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung des Sondernutzungsrechts an dem Stellplatz aus § 1004 Abs. 1 BGB prozessführungsbefugt. Dem steht § 9a Abs. 2 Alt. 1 WEG nicht entgegen.
8 aa) Die alleinige Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemäß § 9 Abs. 2 WEG bezieht sich auf die Abwehr von Störungen des Gemeinschaftseigentums. Ein Wohnungseigentümer kann deshalb, wie der Senat bereits entschieden hat, nach der zum 1. Dezember 2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 BGB und § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG, die auf die Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich des Sondereigentums gerichtet sind, weiterhin auch dann selbst geltend machen, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist (Senat, Urteil vom 11. Juni 2021 - V ZR 41/19, WuM 2021, 521 Rn. 13).
9 bb) Entsprechendes gilt für den Anspruch eines Wohnungseigentümers gemäß § 1004 Abs. 1 BGB auf Abwehr einer Störung eines dinglich wirkenden Sondernutzungsrechts.
10 (1) Nach der bis zum 30. November 2020 geltenden Rechtslage konnte der Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts im Rahmen von dessen Zuweisungsgehalt (vgl. dazu Urteil vom 18. November 2016 - V ZR 49/16, ZfIR 2017, 409 Rn. 24; Senat, Beschluss vom 26. November 2020 - V ZB 151/19, WuM 2021, 132 Rn. 15) Störungen durch andere Wohnungseigentümer und Dritte gemäß § 1004 Abs. 1 BGB selbst abwehren (vgl. Senat, Urteil vom 21. Oktober 2016 - V ZR 78/16, ZfIR 2017, 355 Rn. 9; Urteil vom 20. März 2020 - V ZR 317/18, BGHZ 225, 136 Rn. 39) und Ansprüche aus § 985 und § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB selbst geltend machen (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2013 - V ZR 230/12, BGHZ 198, 327 Rn. 20; Urteil vom 20. März 2020 - V ZR 317/18, aaO.). Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer konnte diese Ansprüche nicht durch Beschluss an sich ziehen.
11 (2) Daran hat § 9a Abs. 2 WEG nichts geändert (so auch MüKoBGB/ Burgmair, 8. Aufl., § 9a WEG n.F. Rn. 31; Elzer, ZWE 2021, 188, 190). Bei dem Anspruch auf Abwehr einer Störung des Sondernutzungsrechts handelt es sich nicht um ein sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebendes Recht.
Nach der zum 1. Dezember 2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes kann ein Wohnungseigentümer Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 BGB, die auf die Abwehr von Störungen seines im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts gerichtet sind, deshalb weiterhin selbst geltend machen.
12 b) Die Voraussetzungen für einen Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB in Bezug auf das Sondernutzungsrecht sind jedoch nicht erfüllt. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, wonach das Sondernutzungsrecht der Kl. an dem Stellplatz deshalb nicht beeinträchtigt ist, weil infolge der Errichtung der Mauer- und Toranlage lediglich das Rangieren mit Fahrzeugen auf der vor dem Stellplatz gelegenen Fläche, nicht aber der Zugang zu dem Stellplatz selbst erschwert wird, nimmt die Revision hin und lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
13 3. Rechtsfehlerhaft ist aber die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kl. habe die Prozessführungsbefugnis für den sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Anspruch aus § 1004 BGB mit Inkrafttreten der Neuregelung des § 9a Abs. 2 WEG am 1. Dezember 2020 verloren.
14 a) Nach § 9a Abs. 2 WEG übt zwar die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte aus. Damit ist nunmehr allein die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes prozessführungsbefugt (vgl. BT-Drs. 19/18791 S. 46).
15 b) Für die bereits vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängigen Verfahren besteht - wie der Senat inzwischen, allerdings nach Erlass des Berufungsurteils, entschieden hat - die Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers, der sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebende Rechte geltend macht, über diesen Zeitpunkt hinaus in Anwendung des Rechtsgedankens des § 48 Abs. 5 WEG aber fort, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach § 9b WEG vertretungsberechtigten Organs über einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Kenntnis gebracht wird. Beurteilungsgrundlage für das Vorliegen eines entgegenstehenden Willens der Gemeinschaft ist die - im Außenverhältnis maßgebliche - Äußerung ihres nach § 9b WEG vertretungsberechtigten Organs. Auf die Wirksamkeit der Entscheidungsbildung der Wohnungseigentümer im Innenverhältnis, insbesondere die Wirksamkeit eines dazu gefassten Beschlusses, kommt es dagegen nicht an (näher Senat, Urteil vom 7. Mai 2021 - V ZR 299/19, WuM 2021, 392 Rn. 12 ff., 20 ff.). Diese Grundsätze gelten für alle Wohnungseigentümergemeinschaften, auch für die verwalterlose Zweiergemeinschaft.
16 c) Danach ist die Kl. prozessführungsbefugt, soweit es um den Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB wegen Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums geht. Insoweit ist sie auch aktivlegitimiert.
III. 17 Die Revision hat somit Erfolg. Das Berufungsurteil war im tenorierten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil das Berufungsgericht hinsichtlich des Anspruchs der Kl. aus § 1004 Abs. 1 BGB wegen Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums keine Feststellungen getroffen hat.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach der zum 1. Dezember 2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes kann ein Wohnungseigentümer Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 BGB, die auf die Abwehr von Störungen seines im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts gerichtet sind, weiterhin selbst geltend machen. Wenn kein Verwalter vorhanden ist (hier: in einer Zweier-WEG), besteht auch kein Anlass für das Gericht nachzufragen, ob die Prozessführungsbefugnis gegebenenfalls von der Wohnungseigentümergemeinschaft übernommen wird.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Parteien sind jeweils Wohnungseigentümer in einer aus zwei Einheiten bestehenden WEG. Der Klägerin steht ein Sondernutzungsrecht an zwei Stellplätzen zu. Ein Verwalter ist nicht bestellt. Im Sommer 2018 errichtete der Beklagte ohne Zustimmung der Klägerin auf einer im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grundstücksfläche eine Betonmauer, brachte darauf einen Holzzaun an und baute ein Tor ein. Mit der Klage verlangt die Klägerin vom Beklagten in der Hauptsache Beseitigung der Mauer- und Zaunanlage. Das AG hat der Klage stattgegeben. Das LG hat die Klage abgewiesen, weil nach der WEG-Reform 2020 Abwehrrechte nur noch der Gemeinschaft zustünden, jedoch die Revision an den nunmehr zuständigen BGH zugelassen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH hebt das Berufungsurteil auf und weist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.
Entgegen der Auffassung des LG hat die Klägerin die Prozessführungsbefugnis für die aus dem gemeinschaftlichen Eigentum folgenden Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB nicht verloren. Nach dem Rechtsgedanken des § 48 Abs. 5 WEG in der Neufassung gilt die bis dahin vorhandene Prozessführungsbefugnis der Klägerin aber jedenfalls weiterhin, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach § 9b WEG vertretungsberechtigten Organs (Verwalter) über einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Kenntnis gebracht wird. Dies gilt für alle Wohnungseigentümergemeinschaften, also auch für die verwalterlose Zweier-Gemeinschaft.
Die Sache ist aber noch nicht entscheidungsreif, weil das LG hinsichtlich der Ansprüche wegen Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums keine konkreten Feststellungen getroffen hat. Die Sache ist deshalb zur Verhandlung und erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein vor dem Inkrafttreten der WEG-Reform prozessführungsbefugter Wohnungseigentümer soll seine nach altem Recht vorhandene Prozessführungsbefugnis nicht durch das Inkrafttreten der Reform verlieren. Dies bedarf allerdings der Einschränkung, wenn die nunmehr prozessführungsbefugte Wohnungseigentümergemeinschaft durch Erklärung gegenüber dem Gericht die Weiterführung des alten Prozesses anzeigt und diesen somit übernimmt. Dem Kläger bleibt dann nichts anderes übrig, als die Erledigung des Rechtsstreits durch die Reform anzuzeigen. Fraglich bleibt, ob er von den Prozesskosten befreit werden kann, weil der Verlust der Prozessführungsbefugnis für ihn unvermeidbar ist. Im Schrifttum wird auch diskutiert, ob das Gericht sozusagen von Amts wegen bei dem Verwalter der WEG extra nachfragen muss, ob die Prozessführungsbefugnis übernommen wird, was von einem noch zu schaffenden Eigentümerbeschluss abhängt. Wenn wie hier kein Verwalter vorhanden ist, könnte die Anfrage entfallen. Die vorliegende Klage wird also direkt an den Beklagten zugestellt worden sein, ohne einen Verwalter anzugeben.
VRiKG a. D. Dr. Lothar Briesemeister