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Durchführungsfeststellungsbescheid

VG Meiningen5 K 547/04 Me18.04.2007ZOV 2007, 102

lnVorG § 13 Abs. 2 Satz 1, Satz 2, § 5 Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Durchführungsfeststellungsbescheid; Präklusion; Rechtsschutzbedürfnis; Widerruf

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Dem Anmelder/Restitutionsberechtigten, der innerhalb der Zwei-Wochen-Frist seinen Restitutionsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat, fehlt für die Anfechtung eines zugunsten des Investors erlassenen Durchführungsfeststellungsbescheids das Rechtsschutzbedürfnis.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Beigeladenen beantragten am 17.12.1996 die Erteilung eines Investitionsvorrangbescheides für eine Eigeninvestition auf dem Grundstück R., Flurstück a in der Flur 2 der Gemarkung F., dessen Verfügungsberechtigte sie sind. Das Grundstück ist Gegenstand eines Restitutionsverfahrens, nach dem die Kl. und Frau G. B. am 17.7.1990 dessen Rückübertragung beantragt haben.

Der von den Beigeladenen vorgelegte Vorhabenplan sah die Sanierung des auf dem Grundstück aufstehenden Gebäudes und dessen Erweiterung im Erdgeschoß vor. Dadurch sollte die bereits vorhandene Arztpraxis erweitert, darüber hinaus sollten gleichzeitig die Voraussetzungen für die Einrichtung von drei neuen Arbeitsplätzen geschaffen werden. Nach der Vorhabensbeschreibung ist die Beigeladene zu 1. seit 1964 Ärztin in der Gemeinde W., seit 1990 dort niedergelassen und beschäftigt in ihrer Praxis zwei Angestellte. Um den Anforderungen der medizinischen Betreuung der Patienten im vollen Umfang gerecht zu werden und um die vorhandene Bausubstanz zu erhalten, planten sie und der Beigeladene zu 2., das Gebäude instand zu setzen und die vorhandenen Praxisräume durch einen Anbau zu erweitern, wodurch drei weitere Arbeitsplätze geschaffen würden und die Möglichkeit bestünde, Lehrlinge auszubilden.

Die Kl. wurden mit Schreiben vom 20.3.1997 unter Beifügung des Vorhabenplans von der Eigeninvestition der Beigeladenen in Kenntnis gesetzt. Sie kündigten innerhalb der gesetzlichen Zwei-Wochen-Frist kein eigenes Investitionsvorhaben an, ließen jedoch in ihrem Schriftsatz (Telefax) vom 1.4.1997 unter Bezugnahme auf den ihnen zugesandten Entwurf einer stattgebenden Entscheidung des Vermögensamtes vom 6.12.1996, der nicht beigefügt war, ausführen, daß für das Vorhaben eine Baugenehmigung nicht erteilt worden sei und Zweifel daran bestünden, daß drei weitere Arbeitsplätze geschaffen würden, da allein die Beigeladene zu 1. Ärztin sei.

Mit Bescheid vom 15.4.1997 genehmigte das Amt für Wirtschaft des Bekl. den Beigeladenen die auf dem streitgegenständlichen Grundstück vorgesehene Investition mit der Kurzbezeichnung "Sanierung und Umbau des Wohn- und Geschäftshauses - Erweiterung der vorhandenen Arztpraxis; Erhaltung und Schaffung von je drei Arbeitsplätzen; Investitionsvolumen ca. 380.000 DM", da sie für einen investiven Zweck erfolge. Das Vorhaben müsse bis zum 31.12.1998 durchgeführt sein. Ferner hatten die Beigeladenen bis zur bestandskräftigen Feststellung der vermögensrechtlichen Ansprüche der Kl. als Gegenwert des für die Investition benötigten Grundstücks eine Sicherheit in Höhe von 248.000 DM zu leisten. Dieser basierte auf einem Verkehrswertgutachten des Sachverständigen B. vom 6.2.1997.

Am 5.5.1997 ließen die Kl. hiergegen Widerspruch einlegen und am 7.5.1997 beim Verwaltungsgericht Meiningen Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragen.

Der zunächst stattgebende Beschluß des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 28.5.1997 wurde mit Beschluß vom 16.6.1997 für gegenstandslos erklärt und der von den Kl. gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt (Az. 5 E 483/97. Me). Auf dessen Ausführungen wird Bezug genommen.

Parallel hierzu ging die Kl. zu 2. mit Klage vom 23.6.1997 gegen die den Beigeladenen zum Zwecke der Durchführung des investiven Vorhabens erteilte Baugenehmigung vor. Diese Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 24.1.2000, auf dessen Ausführungen ebenfalls Bezug genommen wird, abgewiesen (Az. 5 K 671/97. Me).

Mit Schreiben vom 21.11.1998 beantragten die Beigeladenen die Erteilung eines Durchführungsfeststellungsbescheides für die von ihnen getätigten Investitionen. Daraufhin führte das Wirtschaftsamt des Bekl. am 16.12.1998 eine Prüfung durch und kam zu dem Ergebnis, daß das Investitionsvorhaben fristgerecht abgeschlossen und die im Vorhabenplan zugesagten Maßnahmen erbracht worden seien. Die Bevollmächtigten der Kl. wurden mit Schreiben vom 6.1.1999 zu dem beabsichtigten Erlaß des Durchführungsfeststellungsbescheids angehört. Sie führten mit Schriftsatz vom 20.1.1999 aus, daß der begehrte Bescheid nicht ergehen dürfe.

Mit Feststellungsbescheid vom 3.2.1999, den Bevollmächtigten der Kl. am 10.2.1999 zugestellt, wurde festgestellt, daß die Beigeladenen als Vorhabenträger die in dem Investitionsvorrangbescheid vom 15.4.1997 zugesagten Maßnahmen vorgenommen hätten und das dem Antrag zugrundeliegende Vorhaben im wesentlichen durchgeführt worden sei. Im Bereich des ehemaligen Haupteingangs des Gebäudes sei ein ca. 24 qm großer Neubau entstanden. Im Zuge dieses Anbaus sei der Eingangsbereich verlegt und neu gestaltet sowie die alten Praxisräume durch Einziehen von Wänden völlig neu aufgeteilt worden. Sämtliche Räume im Erdgeschoß hätten einen komplett neuen Fußbodenaufbau, neue Innentüren erhalten, seien malermäßig instandgesetzt und somit entsprechend den neuen Anforderungen umgebaut und modernisiert worden. Die gesamte Elektro-, Heizungs- und Sanitärinstallation einschließlich des Elektrohausanschlusses des Gebäudes sei erneuert und sämtliche Fenster seien ausgewechselt worden. Bislang seien nachweislich 171.000 DM in das Objekt investiert worden, es seien aber auch umfangreiche Eigenleistungen getätigt worden. Weitere Arbeiten seien demnächst an Dach und Fassade vorgesehen. Die Beigeladene zu 1. beschäftige in der Arztpraxis drei Vollzeitarbeitskräfte, eine Auszubildende sowie zwei Aushilfskräfte.

Die Kl. legten unter dem 22.2.1999 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.7.2000 wies das Thüringer Landesverwaltungsamt sowohl den Widerspruch der Kl. gegen den Investitionsvorrangbescheid vom 15.4.1997 als auch denjenigen gegen den Durchführungsfeststellungsbescheid vom 3.2.1999 zurück. Der Bescheid ist den Kl. am 24.7.2000 zugestellt worden.

Frau B. trat mit notarieller Abtretungserklärung vom 15.11.2002 ihre vermögensrechtlichen Ansprüche an dem verfahrensgegenständlichen Grundstück schenkungsweise an die Kl. ab, die die Abtretung annahmen.

Mit Bescheid vom 22.4.2004, auf dessen Ausführungen Bezug genommen wird, lehnte das Staatliche Amt zur Regelung offener Vermögensfragen den Antrag der Kl. auf Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundstücks ab, wobei es den Kl. zu 2. und 3. einen Entschädigungsanspruch zuerkannte. Diese seien einer vermögensrechtliche Schädigung ausgesetzt gewesen. Die Rückübertragung sei aber wegen redlichen Erwerbs der Beigeladenen ausgeschlossen.

Dem gegen den Bescheid vom 22.4.2004 erhobenen Widerspruch vom 17.5.2004 gab das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Widerspruchsbescheid vom 15.6.2006, auf dessen Ausführungen Bezug genommen wird, unter weitgehender Aufhebung des Ausgangsbescheides statt. Die Kl. seien Berechtigte; Ausschlußgründe seien nicht ersichtlich; insbesondere hätten die Beigeladenen das streitgegenständliche Grundstück unredlich erworben. Der Rückübertragungsanspruch der Kl. sei jedoch auf Grund der Eigeninvestitionen der Beigeladenen untergegangen. Ihnen stehe daher ein Anspruch auf Auskehr des hinterlegten Verkehrswertes zu.

Hiergegen ließen sowohl die Kl. als auch die Beigeladenen Klage zum Verwaltungsgericht Gera erheben, über die noch nicht entschieden worden ist.

Die Kl. hatten bereits am 29.6.2000 Untätigkeitsklage erhoben. Nach Erlaß des Widerspruchsbescheids ließen sie beantragen:

Der Durchführungsfeststellungsbescheid des Landratsamtes Wartburgkreis vom 3.2.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.7.2000 wird aufgehoben.

Die getätigten Investitionen seien keine im Sinne des Investitionsvorranggesetzes, sondern "Luxusaufwendungen". Ein besonderer Investitionszweck, wie ihn das Gesetz verlange, sei nicht erkennbar. Insbesondere sei nicht ersichtlich, in welcher Weise durch die Errichtung eines Wintergartens, der für ärztliche bzw. behandlungstechnische Zwecke überhaupt nicht genutzt werden könne, Arbeitsplätze geschaffen oder gesichert werden könnten. Insgesamt handele es sich um "Etikettenschwindel", indem Maßnahmen ergriffen worden seien, um den Schein einer förderungswürdigen Investition aufrechtzuerhalten. Arbeitsplätze seien nicht geschaffen worden. Bei den vorgelegten Arbeitsverträgen handele es sich lediglich um einen Anstellungs- bzw. Änderungsvertrag, was bedeute, daß die betreffenden Mitarbeiter bereits zuvor beschäftigt worden seien. In einem weiteren Fall handele es sich um einen Berufsausbildungsvertrag, mithin nicht um ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Investitionsvorranggesetzes.

Aus dem Schreiben des Bekl. vom 6.1.1999 gehe zudem hervor, daß lediglich 171.000 DM in das Objekt investiert worden seien, somit etwa 200.000 DM weniger, als in dem Investitionsvorrangbescheid genannt.

Schließlich hätten die Beigeladenen auch den Fertigstellungstermin (31.12.1998) nicht eingehalten. Aus dem genannten Schreiben des Bekl. gehe hervor, daß im Jahre 1999 weitere Arbeiten an Dach und Fassade geplant seien.

(...)

Aus den Gründen: Die Klage ist unzulässig. Den Kl. fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des Feststellungsbescheides des Bekl. vom 3.2.1999 und des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 17.7.2000. Mit dem Begriff des Rechtsschutzbedürfnisses (Rechtsschutzinteresses oder Berechtigteninteresses) wird zum Ausdruck gebracht, daß nur derjenige, welcher mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat und beim Fehlen eines solchen Interesses das prozessuale Begehren als unzulässig abgewiesen werden muß (Kopp/Schenke, Komm. VwGO Vorb. § 40 Rdnr. 30). Hiernach fehlt das Rechtsschutzinteresse insbesondere, wenn die Klage dem Kl. keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile vermitteln kann (aaO., Rdnr. 38).

Dies ist nach Auffassung der erkennenden Kammer hier der Fall und ergibt sich aus Nachfolgendem: Die Rechtswirkungen eines (unanfechtbaren) Durchführungsfeststellungsbescheides nach § 13 Abs. 2 Satz 1 InVorG, wonach auf Antrag des Vorhabenträgers oder des Verfügungsberechtigten die zuständige Stelle nach Anhörung der Beteiligten feststellt, daß der Vorhabenträger die zugesagten Maßnahmen vorgenommen oder das Vorhaben durchgeführt hat, bezeichnet Satz 2 dieser Vorschrift. Danach kann nach Unanfechtbarkeit des Feststellungsbescheides der Investitionsvorrangbescheid (vgl. § 8 InVorG) nicht widerrufen und eine Rückübertragung nicht wegen Nichtdurchführung der zugesagten Maßnahmen verlangt werden. Umgekehrt wird somit dem Alteigentümer bzw. Restitutionsberechtigten die Widerrufsmöglichkeit des Investitionsvorrangbescheides nach § 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 InVorG im Falle der erfolgreichen Anfechtung eröffnet. Der Durchgriff auf die "erste Stufe" des unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens zur Erteilung eines Investitionsvorrangbescheides kann aber nur in Betracht kommen, wenn der Kl. nicht bereits gemäß § 5 Abs. 2 InVorG mit allen ihm vorher zustehenden Rechten ausgeschlossen (präkludiert) ist. Dies ist vorliegend der Fall.

Gemäß § 5 Abs. 2 InVorG hat der Anmelder Gelegenheit, sich innerhalb von zwei Wochen ab Zugang von Mitteilung und Vorhabenplan zu dem Vorhaben und dazu zu äußern, ob er selbst eine Zusage investiver Maßnahmen beabsichtigt. Gemäß Satz 3 dieser Vorschrift ist ein Vorbringen des Anmelders nach Ablauf der Frist gegen das beabsichtigte Vorhaben nicht zu berücksichtigen. Das gleiche gilt gemäß Satz 4, wenn die Berechtigung nicht innerhalb der Frist glaubhaft gemacht wird. Die Präklusionswirkung setzt voraus, daß der Anmelder gemäß § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 InVorG vor dem Erlaß des Investitionsvorrangbescheides über die vorgesehene Inanspruchnahme des Vermögenswertes für investive Zwecke unter Beifügung des Vorhabenplanes unterrichtet worden ist. Dies ist vorliegend entsprechend den gesetzlichen Vorschriften geschehen. Alsdann muß sich der Anmelder darüber klar werden, ob er das Vorhaben des Investors hinnehmen und sich mit den Ersatzansprüchen nach § 16 InVorG begnügen will oder ob er sich gegen das Vorhaben zu wehren beabsichtigt, sei es, weil er die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlaß eines Investitionsvorrangbescheides für nicht erfüllt hält, sei es, weil er dem Vorhaben ein eigenes, nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3 InVorG vorrangig zu berücksichtigendes Vorhaben entgegensetzen möchte (BVerwG, B. v. 27.6.1995, 7 B 259/94, ZOV 1995, 380 = ThürVBl. 1996, 34; U. v. 6.4.1995, 7 C 10/94, BVerwGE 98, 147 = ZOV 1995, 304 = VIZ 1995, 412). Läßt der Anmelder die ihm gesetzte Frist ungenutzt verstreichen, so ist er nach den bereits zitierten Vorschriften mit späterem Vorbringen gegen das Vorhaben ausgeschlossen. Der Anmelder muß demnach in jedem Fall seine vermögensrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise glaubhaft machen. Zudem muß er entweder ein eigenes Vorhaben ankündigen oder aber mindestens das Vorhaben des Dritten (substantiiert) angreifen. Weder mutet die Vorschrift dem Anmelder zu, in jedem Fall ein eigenes Vorhaben vorstellen zu müssen, noch muß er kumulativ das Verfahren des Dritten angreifen. Ein alternatives Vorgehen - neben der immer erforderlichen Glaubhaftmachung - genügt insoweit (Kriegesmann: in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Komm. InVorG § 5 Rdnr. 26).

Vorliegend haben die Kl. durch Schriftsatz (Telefax) ihrer früheren Bevollmächtigten vom 1.4.1997, eingegangen beim Büro des Landrats am 2.4.1997, in der Abteilung II des Bekl. am 3.4.1997, somit innerhalb der gesetzlichen Zwei-Wochen-Frist, zur Glaubhaftmachung ihres vermögensrechtlichen Anspruchs auf das streitgegenständliche Grundstück auf eine beabsichtigte Entscheidung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 6.12.1996 Bezug genommen, diese jedoch innerhalb der Frist nicht vorlegen lassen. Das reicht zur Glaubhaftmachung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 4 InVorG nicht aus. Zwar bedarf es zur Glaubhaftmachung in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die zuständige Vermögensbehörde bereits eine beabsichtigte Entscheidung erlassen hat, weder der (umfassenden) Darstellung des Lebenssachverhaltes, aus dem sich der vermögensrechtliche Restitutionsanspruch ergeben soll, noch der Vorlage von Urkunden; der beabsichtigten Entscheidung kommt erhebliche indizielle Wirkung zu (vgl. VG Berlin, B. v. 10.2.1997, VG 25 A 417/95), aber auch in einem solchen Fall ist jedenfalls eine Kopie der beabsichtigten Entscheidung des Vermögensamtes vorzulegen, zumal die im Investitionsvorrangverfahren entscheidende Behörde nicht mit derjenigen identisch ist, die mit dem Restitutionsanspruch befaßt ist. Im Hinblick auf die - verfassungsrechtlich unbedenkliche (BVerfG, B. v. 6.1.1997, 1 BvR 1730/91, VIZ 1997, 283) - Zwei-Wochen-Frist des § 5 Abs. 2 InVorG können der Behörde Recherchen über eine mögliche Berechtigung nicht angesonnen werden. Die Spannungslage, die sich daraus ergibt, daß einerseits die Rückübertragung der Entschädigung vorgeht, andererseits für investive Maßnahmen innerhalb kürzester Zeit Rechtsklarheit bestehen soll, hat der Gesetzgeber des Investitionsvorranggesetzes weitestgehend zugunsten von Dritt- bzw. Eigeninvestitionen entschieden. Darüber hinaus bestehen im übrigen auch erhebliche Zweifel daran, ob die Kl. in dem genannten Schriftsatz das Vorhaben der Beigeladenen substantiiert angegriffen haben. Dies kann aber im Hinblick darauf, daß die Ausschlußwirkung des § 5 Abs. 2 Satz 4 InVorG bereits mangels Glaubhaftmachung des vermögensrechtlichen Anspruchs eingetreten ist, offenbleiben.

Sind die Kl. mit ihren Rechten präkludiert, kann ihnen eine mögliche Aufhebung des angefochtenen Durchführungsfeststellungsbescheids nunmehr keine tatsächlichen oder rechtlichen Vorteile mehr bringen, da ihnen in einem nachfolgenden Widerrufsverfahren nach § 15 Abs. 1 InVorG diese Präklusion entgegengehalten werden müßte. Andernfalls würden die Wirkungen des § 5 Abs. 2 InVorG im Wege des Durchführungsfeststellungsverfahrens unterlaufen bzw. aufgehoben werden. Die Möglichkeit des präkludierten Anmelders, im Verfahren nach § 13 Abs. 2 InVorG lediglich objektiv-rechtlich feststellen zu lassen, ob die durchgeführten investiven Maßnahmen rechtmäßig sind oder nicht, vermittelt ihm nach Wortlaut und Systematik des Investitionsvorranggesetzes keine schutzwürdige Rechtsposition.

Das erkennende Gericht übersieht nicht, daß die hier vertretene Auffassung dazu führt, daß nicht nur der säumige Anmelder/Restitutionsberechtigte, sondern auch derjenige sich ein für alle Mal des Rechts der Durchführungskontrolle begibt, der sich mit der angekündigten Maßnahme zufriedengibt, weil sie gesetzeskonform ist und er kein eigenes Vorhaben ankündigen kann. Will er seine Rechte nicht verlieren, müßte er auch in diesem Fall entweder (pro forma) ein eigenes Vorhaben präsentieren oder Einwände gegen das Vorhaben des Dritten "konstruieren". Nach Auffassung des Gerichts ist dieses Ergebnis jedoch hinzunehmen, wenn anders die mit der Präklusion erreichte Rechtsklarheit im Interesse aller Beteiligten nicht im nachhinein wieder beseitigt werden soll. Der Ausschluß zieht sich somit wie ein "roter Faden" durch das gesamte Verfahren, wirkt sich namentlich im hier vorliegenden Durchführungsfeststellungsverfahren nach § 13 Abs. 2 InVorG aus (so auch VG Leipzig, U. v. 21.2.2001, 3 K 433/00). Dies gilt auch für den Fall, daß der Vorhabenträger mit der zugesagten Maßnahme in der vorgeschriebenen Frist nicht oder nur unmaßgeblich begonnen hat, der Rückübertragungsanspruch somit durchaus noch realisiert werden könnte. Eine "Flucht in den Widerruf" sieht das Investitionsvorranggesetz für den präkludierten Anmelder/Restitutionsberechtigten nicht vor. Ob die Behörde den Investitionsvorrangbescheid in einem solchen Fall entgegen dem Normwortlaut von Amts wegen widerrufen kann, kann offenbleiben (dafür Schwering in: Rädler u. a., aaO. § 15 Rdnr. 6). Allein dem Anmelder/Restitutionsberechtigten, der durch Glaubhaftmachung seines Anspruchs und der Ankündigung eines eigenen Vorhabens oder durch substantiierte Angriffe gegen das Drittvorhaben seine Rechte gewahrt hat, jedoch mit seinem Vorhaben oder mit seinen Einwänden vor Erlaß des Investitionsvorrangbescheides und auch nicht im nachfolgenden Eilrechtsschutz Erfolg hatte, steht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung eines Durchführungsfeststellungsbescheids mit der nachfolgenden Möglichkeit des Widerrufs des Investitionsvorrangbescheids zur Seite. Nur er erhält sich das Recht auf eine Kontrolle der Umsetzung der investiven Maßnahme, sei es durch Anfechtung eines ergangenen Durchführungsfeststellungsbescheids - wie vorliegend - oder, falls ein solcher nicht erging, durch unmittelbare Einleitung des Widerrufsverfahrens nach § 15 Abs. 1 InVorG. Auch die Vorschrift des § 11 Abs. 5 InVorG, die im Falle von Eigeninvestitionen als speziellere Vorschrift diejenige des § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG ausschließt (BVerwG, U. v. 2.5.1996, 7 C 16/95, ZOV 1996, 294) und die den Restitutionsausschluß im Vergleich zu investiven Veräußerungen deutlich nach hinten verlagert (vgl. Rädler u. a., aaO. § 11 Rdnr. 61) steht dem nicht entgegen. Auch sie setzt voraus, daß der Anmelder nicht durch § 5 Abs. 2 InVorG präkludiert worden ist.

War hiernach die Klage als unzulässig abzuweisen, war nicht mehr zu prüfen, ob die durchgeführten Maßnahmen den angekündigten und mit Bescheid vom 15.4.1997 genehmigten (im wesentlichen) entsprachen.

(...)

Durchführungsfeststellungsbescheid — VG Meiningen 5 K 547/04 Me — vera