Durchfluss von Heizungswasser bei abgedrehten Heizkörperventilen
BGB § 535
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Durchfluss von Heizungswasser bei abgedrehten Heizkörperventilen; Frostschutzstellung; Heizwasserdurchfluss; anlagenbedingte Heizkörpererwärmung; Heizkosten; Heizungskosten
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Es ist vom Mieter hinzunehmen, dass auch bei vollständig abgestellten Heizkörperventilen allein infolge der Wärmeleitung durch das Metall der Anschlussleitungen eine - wenn auch geringe - Erwärmung der Heizkörper erfolgt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage war als unbegründet abzuweisen. Die Kl. haben den mit der Klage geltend gemachten Anspruch nicht dargetan. Der Klageanspruch folgt insbesondere nicht aus § 535 BGB. Es kann für die Entscheidung offenbleiben, ob - wie die Kl. meinen - ein vertragsgemäßer Zustand der Mietsache nur dann gegeben ist, wenn durch die Heizkörperventile der Zufluss warmen Heizwassers vollständig abgestellt werden kann oder ob ein vertragsgemäßer Zustand auch dann zu bejahen ist, wenn auch bei Betätigung der Heizkörperventile ein geringer Durchfluss von Warmwasser verbleibt, um z. B. die Möglichkeit des Einfrierens der Anlage oder ein völliges Auskühlen zu vermeiden.
In jedem Fall aber müssen es die Kl. hinnehmen, dass auch bei vollständig abgestellten Heizkörperventilen allein infolge der Wärmeleitung durch das Metall der Anschlussleitungen eine wenn auch geringere Erwärmung der Heizkörper erfolgt. Dass diese anlagenbedingte Wärmeentnahme durch die Heizkostenverteiler gemessen wird, stellt keinen Fehler dar. Auch in einem solchen Fall liegt ein Wärmeverbrauch vor, dessen Kosten auf den Mieter umzulegen sind. Sofern die Bekl. in der Vergangenheit einen solchen Wärmeverbrauch nicht auf die Kl. umgelegt haben sollte, gebietet dies keine andere Beurteilung.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter muss es hinnehmen, dass auch bei abgestellten Heizkörperventilen eine - wenn auch geringe - Erwärmung der Heizkörper erfolgt und als Verbrauch registriert wird, entschied das AG Neukölln.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Mieter klagte, weil auch bei völlig abgestellten Heizkörperventilen ein - wenn auch geringer - Wärmeverbrauch gemessen wurde.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG Neukölln wies die Klage des Mieters ab. Dabei könne es offen bleiben, ob ein vertragsgemäßer Zustand der Mietsache nur dann vorliege, wenn durch die Heizkörperventile der Zufluss warmen Heizwassers vollständig abgestellt werden könne, oder auch noch dann, wenn ein Schließen der Ventile noch so viel Heizungswasser durchlasse, dass ein Einfrieren der Leitung oder völliges Auskühlen der Räume verhindert werde. In jedem Fall nämlich erfolge auch bei vollständig abgestellten Heizkörperventilen schon durch das Metall der Anschlussleitungen eine messbare Erwärmung der Heizkörper.