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Durchfluss von Heizungswasser bei abgedrehten Heizkörperventilen

AG Neukölln7 C 53/0827.03.2008GE 2008, 739

BGB § 535

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Durchfluss von Heizungswasser bei abgedrehten Heizkörperventilen; Frostschutzstellung; Heizwasserdurchfluss; anlagenbedingte Heizkörpererwärmung; Heizkosten; Heizungskosten

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Es ist vom Mieter hinzunehmen, dass auch bei vollständig abgestellten Heizkörperventilen allein infolge der Wärmeleitung durch das Metall der Anschlussleitungen eine - wenn auch geringe - Erwärmung der Heizkörper erfolgt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage war als unbegründet abzuweisen. Die Kl. haben den mit der Klage geltend gemachten Anspruch nicht dargetan. Der Klageanspruch folgt insbesondere nicht aus § 535 BGB. Es kann für die Entscheidung offenbleiben, ob - wie die Kl. meinen - ein vertragsgemäßer Zustand der Mietsache nur dann gegeben ist, wenn durch die Heizkörperventile der Zufluss warmen Heizwassers vollständig abgestellt werden kann oder ob ein vertragsgemäßer Zustand auch dann zu bejahen ist, wenn auch bei Betätigung der Heizkörperventile ein geringer Durchfluss von Warmwasser verbleibt, um z. B. die Möglichkeit des Einfrierens der Anlage oder ein völliges Auskühlen zu vermeiden.

In jedem Fall aber müssen es die Kl. hinnehmen, dass auch bei vollständig abgestellten Heizkörperventilen allein infolge der Wärmeleitung durch das Metall der Anschlussleitungen eine wenn auch geringere Erwärmung der Heizkörper erfolgt. Dass diese anlagenbedingte Wärmeentnahme durch die Heizkostenverteiler gemessen wird, stellt keinen Fehler dar. Auch in einem solchen Fall liegt ein Wärmeverbrauch vor, dessen Kosten auf den Mieter umzulegen sind. Sofern die Bekl. in der Vergangenheit einen solchen Wärmeverbrauch nicht auf die Kl. umgelegt haben sollte, gebietet dies keine andere Beurteilung.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter muss es hinnehmen, dass auch bei abgestellten Heizkörperventilen eine - wenn auch geringe - Erwärmung der Heizkörper erfolgt und als Verbrauch registriert wird, entschied das AG Neukölln.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Mieter klagte, weil auch bei völlig abgestellten Heizkörperventilen ein - wenn auch geringer - Wärmeverbrauch gemessen wurde.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG Neukölln wies die Klage des Mieters ab. Dabei könne es offen bleiben, ob ein vertragsgemäßer Zustand der Mietsache nur dann vorliege, wenn durch die Heizkörperventile der Zufluss warmen Heizwassers vollständig abgestellt werden könne, oder auch noch dann, wenn ein Schließen der Ventile noch so viel Heizungswasser durchlasse, dass ein Einfrieren der Leitung oder völliges Auskühlen der Räume verhindert werde. In jedem Fall nämlich erfolge auch bei vollständig abgestellten Heizkörperventilen schon durch das Metall der Anschlussleitungen eine messbare Erwärmung der Heizkörper.