Durch Zufahrtsweg auf Nachbargrundstück Verdichtungsdruck auf Tiefgarage
GG Art. 103; BGB §§ 862, 906, 1004
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Durch Zufahrtsweg auf Nachbargrundstück Verdichtungsdruck auf Tiefgarage; Rückbau auf gesetzlichen Mindestabstand; Rückweisung eines erheblichen Beweisangebots
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Eigentümer einer Tiefgarage kann Unterlassung der Nutzung eines an der Grundstücksgrenze angelegten Zufahrtswegs auf dem Nachbargrundstück verlangen, wenn vom Schwerverkehr auf der Zufahrt ein Verdichtungsdruck auf das benachbarte unterirdische Bauwerk ausgeht.
2. Es verstößt gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn das Gericht dem Beweisangebot des Klägers nicht nachgeht und den Vortrag für unsubstantiiert hält, weil nicht angegeben ist, wie weit Wände und Decke der Tiefgarage an die Zufahrt heranreichen.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die Kl. zu 1 ist Eigentümerin eines Grundstücks. Es ist mit einem Einfamilienhaus, das sie gemeinsam mit dem Kl. zu 2 bewohnt, und einem vermieteten Mehrfamilienhaus sowie einer Tiefgarage bebaut. Eigentümer des südwestlich angrenzenden Grundstücks, auf dem eine Baumschule betrieben wird, ist der Bekl. zu 2. Auf diesem Grundstück wurde 2005 entlang der Grenze zu dem Grundstück der Kl. zu 1 eine neue Zufahrt errichtet.
2 Die Kl. verlangen von dem Bekl. zu 2 - soweit hier noch von Interesse - die Unterlassung der Nutzung der neuen Zufahrt sowie deren Rückbau auf den gesetzlichen Mindestabstand. Hilfsweise begehren sie von dem Bekl. zu 2 durch geeignete Maßnahmen, insbesondere die Errichtung eines 4 m breiten Pflanzstreifens, zu gewährleisten, dass durch die Nutzung der Zufahrt wesentliche Beeinträchtigungen des Grundstücks der Kl. zu 1 unterbleiben, wiederum hilfsweise den Bekl. zu 2 zu einer Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 50.000 € zu verurteilen.
3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kl. nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.
II. 4 Das Berufungsgericht meint, den Kl. stehe kein Unterlassungsanspruch wegen der durch die Nutzung der Zufahrt behaupteten Beeinträchtigungen zu. Eine Beeinträchtigung der Statik der Tiefgarage, die sich auf dem Grundstück der Kl. zu 1 befinde, sei nicht substantiiert vorgetragen worden, weil unklar bleibe, wie weit genau Wände und Decke der Tiefgarage an die Zufahrt heranreichten.
III. 5 Das angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO teilweise aufzuheben, weil das Berufungsgericht den Anspruch der Kl. auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
6 1. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG NJW 2003, 1655). Das ist unter anderem dann der Fall, wenn ein Gericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs missachtet, wonach die Ablehnung eines Beweises für eine erhebliche Tatsache nur zulässig ist, wenn diese so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann oder wenn sie ins Blaue hinein aufgestellt worden ist (vgl. BVerfG ZIP 1996, 1761, 1762; Senat, Beschluss vom 2. April 2009 - V ZR 177/08, NJW-RR 2009, 1236; Urteil vom 13. Dezember 2002 - V ZR 359/01, NJW-RR 2003, 491). Da die Handhabung der Substantiierungsanforderungen dieselben einschneidenden Folgen hat wie die Anwendung von Präklusionsvorschriften, verletzt sie Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie offenkundig unrichtig ist (Senat, Beschluss vom 12. Juni 2008 - V ZR 221/07, WM 2008, 2068; vgl. auch BVerfG NJW 2001, 1565).
7 2. So liegt es hier in Bezug auf den von den Kl. bereits erstinstanzlich angebotenen Sachverständigenbeweis für ihre Behauptung, dass die Nutzung des Zufahrtsweges auf dem Grundstück des Bekl. zu 2 zu Beeinträchtigungen führe, deren Beseitigung und Unterlassung sie nach § 1004 Abs. 1, § 862 BGB verlangen können.
8 Die Kl. haben vorgetragen, dass auf der neuen Zufahrt seit deren Fertigstellung Anfang 2006 ein Kunden- und Lieferverkehr nicht nur mit Personenkraftwagen, sondern auch mit Baugerätschaften und Lastkraftwagen bis zu 40 Tonnen herrsche. Hiervon gehe ein Verdichtungsdruck aus, der die Statik der Tiefgarage auf dem Grundstück der Kl. zu 1 beeinträchtige. Damit haben sie Tatsachen vorgetragen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, den geltend gemachten Anspruch als entstanden erscheinen zu lassen. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass von einem Schwerverkehr ein Verdichtungsdruck auf ein benachbartes unterirdisches Bauwerk ausgeht. Der Vortrag weiterer Einzeltatsachen kann nicht verlangt werden; etwaige Zweifel des Gerichts an der Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung sind vielmehr im Rahmen der Beweisaufnahme zu klären (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2008 - II ZR 121/07, NJW-RR 2008, 1311 m.w.N.). Das Berufungsgericht überspannt daher die Anforderungen an die Darlegungslast, wenn es den Vortrag der Kl. deshalb für unsubstantiiert hält, weil aus ihm nicht hervorgehe, wie weit genau Wände und Decke der Tiefgarage an die Zufahrt heranreichten oder dass der Zufahrtsverkehr über die Decke der Tiefgarage verlaufe.
IV. 9 Da das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft die Durchführung einer Beweisaufnahme unterlassen hat, ist das Berufungsurteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
10 Die weitergehende Beschwerde der Kl. hat demgegenüber keinen Erfolg. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Eigentümer kann nach § 906 BGB eine wesentliche Beeinträchtigung durch Erschütterungen, die vom Nachbargrundstück ausgehen, verbieten. Ursache können Bauarbeiten (z. B. Sprengungen: BGH NJW 1999, 1029) sein, aber auch Schwerlastverkehr auf einem Zufahrtsweg. Überspannte Anforderungen an die Darlegung der Beeinträchtigung verstoßen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wie der Bundesgerichtshof erneut festgestellt hat.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Auf dem Grundstück der Kläger war u. a. eine Tiefgarage errichtet; auf dem Nachbargrundstück wurde eine Baumschule betrieben, für die an der Grenze zum Grundstück der Kläger im Jahr 2005 eine neue Zufahrt errichtet wurde. Die Kläger verlangten Unterlassung der Nutzung der Zufahrt, die nicht nur mit Personenkraftwagen, sondern mit Baugerätschaften und Lkw von bis zu 40 Tonnen befahren werde, was zu einer Beeinträchtigung der Statik der Tiefgarage führe. Das Oberlandesgericht hielt den Vortrag für unsubstantiiert, da nicht angegeben sei, wie weit genau Wände und Decke der Tiefgarage an die Zufahrt heranreichten, und lehnte deshalb eine Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten ab.
Der Beschluss
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Mit Beschluss vom 12. Juni 2014 verwies der Bundesgerichtshof die Sache an das Oberlandesgericht zurück, da es die Anforderungen an die Darlegungslast der Kläger überspannt habe.
Es sei nicht ausgeschlossen, dass von einem Schwerverkehr ein Verdichtungsdruck auf das benachbarte unterirdische Bauwerk ausgehe. Der Vortrag weiterer Einzeltatsachen könne nicht verlangt werden, und etwaige Zweifel an einer Beeinträchtigung seien im Rahmen der Beweisaufnahme zu klären.