Duldungspflicht und Entschädigung für Glasfaserkabel
GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2; BGB §§ 858 Abs. 1, § 1090; TKG § 57 Abs. 1; TKG § 57 Abs. 1 Nr. 1; TKG § 57 Abs. 2 Satz 2
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Duldungspflicht und Entschädigung für Glasfaserkabel; Leitungsrecht; Übertragungswegelizenz; Besitzschutz
Leitsätze
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1. Verlegt der Inhaber eines Leitungsrechts eigenmächtig gegen den Willen des Grundeigentümers eine nach § 57 Abs. 1 TKG zu duldende neue Leitung, ist dies keine verbotene Eigenmacht.
2. Eine Dienstbarkeit, die dem Inhaber die unterirdische Verlegung, den Betrieb und die Unterhaltung einer Ferngasleitung mit Kabel und Zubehör (betriebsinterne Überwachungsleitung) gestattet, berechtigt nicht zu einer umfassenden telekommunikativen Nutzung der belasteten Grundstücke.
3. Der Anwendungsbereich von § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG ist nicht auf Inhaber von Leitungsrechten beschränkt, die zugleich über eine Übertragungswegelizenz verfügen und in dieser Auslegung verfassungsrechtlich unbedenklich.
4. Ein Grundstückseigentümer hat einen Anspruch auf einmaligen Ausgleich in Geld auch dann, wenn eine bislang nur der betriebsinternen Überwachung dienende und entsprechend dinglich abgesicherte Telekommunikationsleitung zu einer Leitung umgebaut wird, die zu Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit dient.
Die Höhe dieses Anspruchs richtet sich in erster Linie nach dem Entgelt, das nach den jeweiligen Marktverhältnissen für die Einräumung eines Leitungsrechts zu allgemeinen Telekommunikationszwecken gezahlt wird.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. ist Eigentümer von Grundstücksflächen, die teilweise an eine Golfplatzbetreiberin und im übrigen zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet sind. Mit Vertrag vom 27./28. November 1992 gestattete er der Rechtsvorgängerin der Bekl., auf diesen Grundstücken innerhalb eines 8 m breiten Schutzstreifens eine Ferngasleitung sowie ein der Überwachung und Steuerung dienendes Meß- und Fernmeldekabel zu verlegen und zu nutzen. Dieses Recht wurde gegen Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 523.090,20 DM durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit dinglich gesichert. In einer Tiefe von 1,10 m wurde parallel zu einer ca. 2 km langen Gaspipeline ein 5 cm breites Kabelschutzrohr verlegt, in das ein Licht wellenleiterkabel (LWL-Kabel) mit 4 Faserpaaren eingezogen wurde, das für die zur Überwachung und Steuerung der Anlage erforderliche betriebsinterne Kommunikation bestimmt war.
Nachdem der Bekl. wegen ihrer marktbeherrschenden Stellung auf dem Energieversorgungssektor die Erteilung einer Übertragungswegelizenz (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 TKG) versagt worden war, räumte sie das Nutzungsrecht an dem Kabelrohr mit Vertrag vom 20. Dezember 1995 der mit einer solchen Lizenz ausgestatteten Firma V. ein. Außerdem verlegte sie im November 1996 nach gescheiterten Vertragsverhandlungen ohne Wissen des Kl. ein leistungsstärkeres, mit 30 Faserpaaren bestücktes LWL-Kabel, das nicht nur zur innerbetrieblichen Datenübermittlung, sondern auch zur Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit geeignet war. Dieses Kabel wur de durch eine später wieder beseitigte Baugrube mittels Preßluft über-wiegend anstelle, teilweise aber auch parallel zu dem bereits verlegten LWL-Kabel in das vorhandene Kabelschutzrohr eingeblasen.
Das Berufungsgericht wies einen Antrag des Kl. auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zur vorläufigen Untersagung der Inbetriebnahme des neuen Kabels zurück (NJW 1997, 3030 ff. = Multi Media und Recht, MMR 1998, 40 ff.). Im vorliegenden Hauptsacheverfahren hat das Landgericht (NJW 1997, 3031 ff. = MMR 1998, 47 ff.) dem auf Beseitigung des LWL-Kabels, hilfsweise auf Unterlassung seiner Nutzung zu betriebsfremden Zwecken und vorsorglich auf Entschädigung gerichteten Begehren des Kl. teilweise entsprochen. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen (MMR 1999, 161 ff. m. Anm. Hamm).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht einen Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch. 1. Der Kl. hat solche Ansprüche nicht unter dem Gesichtspunkt des Besitzschutzes (§ 862 Abs. 1 BGB). Es spricht bereits vieles dafür, daß er an dem im Schutzstreifen verlegten Kabelschutzrohr und seinem Inhalt keinen unmittelbaren Teilmitbesitz inne hat, sondern - wie das Berufungsgericht angenommen hat - insoweit nur mittelbarer Besitzer ist (§ 868 BGB), der im vorliegenden Fall keinen Besitzschutz genießt (§ 869 Satz 1 BGB; vgl. auch BGH, Urt. v. 1. Dezember 1976, VIII ZR 127/75, WM 1977, 218). Auch wenn man mit der Revision von einem unmittelbaren Teilmitbesitz an der vorhandenen Anlage ausginge, fände ein Besitzschutz nicht statt, weil es sich hier um die Grenzen des dem einzelnen Mitbesitzer zustehenden Gebrauchs handelt (§ 866 BGB; vgl. auch BGHZ 29, 372, 377). Ein Besitzstörungsanspruch des Kl. scheitert aber vor allem daran, daß das Verhalten der Bekl. schon keine verbotene Eigenmacht darstellt, weil ihr die Verlegung der neuen Leitung gestattet ist (§ 858 Abs. 1 BGB). Wie noch ausgeführt wird, konnte der Kl. die Errichtung dieser Leitung nach § 57 Abs. 1 TKG "nicht verbieten". Schon dieser Wortlaut des Gesetzes zeigt, daß der Bekl. damit nicht nur ein petitorischer Anspruch (vgl. § 863 BGB) auf Duldung der Leitung eingeräumt werden sollte, sondern sie diese auch gegen den Widerspruch des Grundeigentümers eigenmächtig bauen durfte. Dies steht im Einklang mit dem Gesetzeszweck, wonach schnellstmöglich ein Leitungsnetz für die Telekommunikation aufgebaut werden sollte (vgl. auch unten 2 Buchst. c). Damit unvereinbar wäre es, wenn die Energieversorgungsunternehmen einen Duldungsanspruch für die neue Leitung erst unter Umständen langwierig gerichtlich durchsetzen müßten (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1999, 956, 957; Schuster, MMR 1999, 137, 141 ff.). Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, daß der Senat im vorliegenden Verfahren gleichzeitig mit Rechtskraftwirkung über die Berechtigung der Bekl. nach § 57 Abs. 1 TKG als kontradiktorisches Gegenteil des abgewiesenen Abwehranspruchs (§ 1004 BGB) entscheidet und auch deshalb die Besitzschutzklage scheitern müßte (§ 864 Abs. 2 BGB; vgl. auch BGHZ 73, 355; Senatsurt. v. 23. Februar 1979, V ZR 133/76, NJW 1979, 1359). 2. Ein Abwehranspruch des Kl. nach § 1004 BGB ist ausgeschlossen (§ 1004 Abs. 2 BGB). a) Das Berufungsgericht sieht zutreffend in der Dienstbarkeit keine Berechtigung zu einer umfassenden telekommunikativen Nutzung der betroffenen Grundstücke.
Der Grundbucheintrag selbst enthält keine nähere inhaltliche Festlegung des "Gasleitungsrechts". Die in Bezug genommene Eintragungsbewilligung gestattet die unterirdische Verlegung, den Betrieb und die Unterhaltung einer Ferngasleitung mit Kabel und Zubehör (Anlage) in einem 8 m breiten Schutzstreifen. Damit stellt sie einen funktionalen Bezug zwischen Kabelverbindung und Pipelinebetrieb her und räumt keine Befugnis zum Betrieb eines allgemeinen Telekommunikationsnetzes ein. Außerbetriebliche telekommunikative Aktivitäten sind daher nach dem Inhalt des Grundbuchs von dem bestellten Leitungsrecht nicht umfaßt (vgl. auch OLG Oldenburg MMR 1999, 173; Schütz, NVwZ 96, 1056, 1058; ders. in Beckscher TGK-Kommentar, 1997, § 57 Rdn. 9; a. A. Hamm, MMR 1999, 165, 166).
Auch daraus, daß sich der Inhalt einer Dienstbarkeit im Laufe der Zeit entsprechend dem Bedürfnis des Berechtigten unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung und einem dadurch gesteigerten Nutzungsbedarf erweitern kann, folgt nichts anderes. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt eine inhaltliche Erweiterung einer Dienstbarkeit in diesen Fällen nur in Betracht, wenn sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Nutzung hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung unvorhersehbare oder willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (BGHZ 44, 171, 172 f.; Senatsurteile v. 30. September 1994, V ZR 1/94, NJW-RR 1995, 15, 16 und v. 20. Mai 1988, V ZR 29/87, NJW-RR 1988, 1229, 1230). Aufbau und Betrieb eines der Information der Öffentlichkeit dienenden Telekommunikationsnetzes sind aber eine nach diesen Maßstäben unzulässige qualitative Nutzungsänderung, die zudem auf einer Ausweitung des wirtschaftlichen Betätigungsfeldes der Energieversorgungsunternehmen auf den Telekommunikationssektor beruht, die bei Bestellung des Rechts nicht absehbar war (vgl. OLG Oldenburg MMR 1999, 173; a. A. Hamm MMR 1999, 166).
b) Die Bestückung des vorhandenen Kabelschutzrohrs mit einem leistungsstärkeren LWL-Kabel muß der Kl. aber - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG dulden. Der Grundstückseigentümer kann die Verwendung einer durch ein Recht gesicherten Leitung oder Anlage für die Errichtung, den Betrieb oder die Erneuerung einer Telekommunikationslinie nicht verbieten, wenn die Nutzbarkeit des Grundstücks hierdurch nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird. Das stellt gegenüber dem Duldungstatbestand des § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG (Duldung unwesentlicher Beeinträchtigungen) die speziellere Regelung dar (Schütz, aaO., § 57 Rdn. 6).
aa) Die Voraussetzungen von § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Der auf den Grundstücken des Kl. parallel zu der Ferngasleitung in einem Kabelschutzrohr verlegte, mit 4 Faserpaaren versehene LWL-Kabelstrang ist durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit dinglich gesichert. Die Verlegung des höherwertigen LWL-Kabels erfolgte unter Einsatz moderner Einblastechnik. Der Vorgang schränkte die Nutzbarkeit der betroffenen Grundstücke nicht zusätzlich dauerhaft ein. Die Erdarbeiten gingen von einer ca. 20 qm großen Baugrube aus, die auf einem vom Kl. an die Bekl. verpachteten Grundstück errichtet und umgehend wieder beseitigt wurde (vgl. auch OLG Düsseldorf in NJW 1999, 956, 957 = MMR 1998, 533, 534; Hoeren, MMR 1998, 2 f.; Schuster, MMR 1999, 139). Auch das Vorhandensein des neu verlegten Kabels führt zu keiner spürbaren Nutzungsbeeinträchtigung, denn es nimmt gegenüber der ursprünglichen Leitung keinen zusätzlichen Raum in Anspruch. Es unterscheidet sich nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts nur in seiner Leistungsstärke von der bisherigen betriebsinternen Kommunikationsverbindung. Die Existenz dieser höherwertigen Telekommunikationsleitung stört damit zusätzlich weder den Betrieb des angelegten Golfplatzes noch eine sonstige, insbesondere landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks.
Auch das von der Revision angeführte höhere abstrakte Haftungsrisiko für vom Grundstückseigentümer verursachte Kabelschäden führt nicht zu einer zusätzlichen Nutzbarkeitsbeschränkung. Der Gesetzgeber hat diesem Gesichtspunkt keine Bedeutung beigemessen (Schmidt, ArchivPT 1997, 224).
bb) Mit Recht hat das Berufungsgericht den Anwendungsbereich von § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG nicht auf Inhaber von Leitungsrechten beschränkt, die zugleich über eine Übertragungswegelizenz verfügen. Diese Vorschrift trifft im Gegensatz zu der für die Inanspruchnahme von Verkehrswegen geltenden Regelung des § 50 Abs. 1, Abs. 2 TKG keine ausdrückliche Bestimmung über die Person des Anspruchsberechtigten, sondern begnügt sich mit der Festlegung des zu duldenden Tatbestands.
Der Gesetzestext selbst liefert keinen Hinweis auf die notwendige Identität von Rechtsinhaber und Lizenzträger. Die Gesetzessystematik belegt dies ebenfalls nicht.
Daß § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG die Anspruchsberechtigung nicht mit der Lizenzinhaberschaft verknüpfen will, wird zudem durch die Entstehungsgeschichte und den Zweck des Telekommunikationsgesetzes bestätigt.( wird ausgeführt)
cc) Diese Auslegung ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Errichtung und der Betrieb von öffentlichen Telekommunikationsnetzen stellt zwar unbestreitbar auch dann einen Eingriff in das Eigentum an Grund und Boden dar, wenn damit keine spürbare Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des Grundstücks verbunden ist. Den betroffenen Eigentümern wird das Recht, die Nutzung ihrer Grundstücke zu Telekommunikationszwecken entweder zu untersagen (§ 903 BGB) oder sich marktgerecht vergüten zu lassen, beschnitten (vgl. auch Schütz, NVwZ 1996, 1060). Es handelt sich hierbei aber um eine nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung, die das verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht jedenfalls dann in ausreichendem Maße respektiert, wenn den vermögensrechtlichen Belangen der Grundeigentümer bei der Anwendung der Ausgleichsregelung des § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG hinreichend Rechnung getragen wird. (wird ausgeführt)
c) Der Kl. kann seine Duldungspflicht nicht von der Zahlung eines angemessenen Ausgleichsbetrags (§ 57 Abs. 2 Satz 2 TKG, dazu nachfolgend III) abhängig und insoweit ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) geltend machen (offengelassen vom Berufungsgericht). Ein solches Zurückbehaltungsrecht ist hier schon nach der Gesetzessystematik sowie nach Sinn und Zweck des Gesetzes ausgeschlossen. Der Kl. ist nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG uneingeschränkt zur Duldung des neuen LWL Kabels und dessen Nutzung verpflichtet, was nach dem Gesetzesaufbau nicht von der Erfüllung seiner eventuellen Ansprüche nach § 57 Abs. 2 TKG abhängt (vgl. auch Schuster, MMR 1999, 137, 142). Das Telekommunikationsgesetz verfolgt den Zweck, flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation zu leisten (§1 TKG). Mit diesem Zweck unvereinbar wäre es, wenn ein Grundstückseigentümer das gesamte Leitungsnetz quasi solange unterbrechen könnte, bis auch über Grund und Höhe seines Ausgleichsanspruchs entschieden wäre. Dies kann im übrigen auch schon deshalb nicht richtig sein, weil er die Leitung im bisherigen Umfang ohnehin zu dulden hat und die gesetzlich erweiterte Duldungspflicht davon abhängt, daß die Nutzbarkeit seines Grundstücks nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt ist.
III. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch, soweit es den hilfsweise geltend gemachten Zahlungsanspruch verneint.
1. Erfolglos rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe § 57 Abs. 2 Satz 1 TKG nicht in seine Beurteilung einbezogen. Auch wenn sich das Berufungsgericht mit dieser Regelung nicht ausdrücklich befaßt hat, bringt es in seiner Urteilsbegründung hinreichend deutlich zum Ausdruck, der Eingriff der Bekl. stelle keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung dar. Rechtsfehler sind ihm dabei nicht unterlaufen. Weder der mit schonender Verlegungstechnik erfolgte Austausch des bisherigen LWL-Kabels durch ein leistungsstärkeres Kabel noch die Nutzung des neuen Kabels verlangt dem Kl. ein unzumutbares Sonderopfer im Sinne dieser Vorschrift ab (AG Halberstadt/LG Marburg, ArchivPT 1997, 336; Hoeren, MMR 1998, 4; Schuster, MMR 1999, 142, Lammich, Kommentar zum TKG, § 57 Rdn. 5; Etling Ernst, Praxiskommentar zum TKG, § 57 Rdn. 19). Die Frage, ob im Falle von Wartungs- und Reparaturarbeiten anderes zu gelten hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
2. § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG erfaßt diejenigen Fälle, in denen eine "erweiterte Nutzung zu Zwecken der Telekommunikation" nicht unter Verwendung eines bereits existierenden, für die Zwecke der Telekommunikation einsetzbaren Leitungswegs erfolgt. Weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift läßt sich eindeutig entnehmen, ob auch der Übergang von einer betriebsinternen Datenübermittlung zur kommerziellen öffentlichen Telekommunikation einen Anspruch auf einmalige Ausgleichszahlung auslöst. Die in diesem Fall zulässige und gebotene verfassungskonforme Auslegung (vgl. BVerfGE 18, 97, 111; BVerfGE 67, 70, 88 f.) ergibt, daß den betroffenen Eigentümern eine finanzielle Kompensation auch dann zu gewähren ist, wenn die vorhandene Trasse - wie im Streitfall - bis zum Inkrafttreten des TKG nicht zur Erbringung von Telekommunikationsleistungen für die Öffentlichkeit genutzt werden konnte und durfte. (wird ausgeführt)
Die vom Berufungsgericht vertretene Auslegung von § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG führt zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung. Wäre die Ausgleichspflicht allein auf jene Fälle beschränkt, in denen die Leitungsrechtsinhaber ihre Befugnis zum erstmaligen Einbau eines telekommunikationsfähigen Leitungsweges (neben der ohnehin gesicherten Leitung) Gebrauch machen, dann ist kein sachlicher Grund erkennbar, warum ein Ausgleichsanspruch bei Auswechslung und Umnutzung einer bisher nur betriebsintern genutzten Telekommunikationsleitung versagt werden soll. In beiden Fällen ist der Eingriff in das Grundeigentum von gleicher Qualität, weil er die Nutzbarkeit des Grundstücks nicht dauerhaft zusätzlich einschränken darf (§ 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG). Von einem eingeräumten Leitungsrecht sind beide Fälle nicht gedeckt. Es handelt sich jedes Mal nur darum, ob man dem Grundstückseigentümer einen Ausgleich für die neue Nutzungsdimension gewähren soll, weil Dritte über das erweiterte Leitungsrecht das Grundstück zur privaten Gewinnerzielung vermarkten. Für diesen Ansatz spielt es keine Rolle, ob im Rahmen der Duldungspflicht nach § 57 Abs. 1 TKG eine bisher nur betriebsintern benutzbare Leitung ausgetauscht oder eine neue Leitung gebaut wird.
d) Bei der Bemessung der Ausgleichszahlung muß jedoch berücksichtigt werden, daß die in Art. 87 f verbürgte und in § 1 TKG zum gesetzgeberischen Regelungsziel erhobene Verwirklichung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Telekommunikationsleistungen unter gleichzeitiger Förderung des Wettbewerbs notwendigerweise voraussetzt, daß die privaten Anbieter zur Verminderung des Wettbewerbsvorsprungs der Deutschen Telekom AG ohne unzumutbaren Kostenaufwand auf das Leitungsnetz der Energieindustrie zurückgreifen können. Die von den Leitungsrechtsinhabern an die Grundstückseigentümer zu zahlende Vergütung führt aber zwangsläufig zu einer Verteuerung der von den Telekommunikationsanbietern zu entrichtenden Entgelte und schließlich der Endabnehmerpreise. Nicht sachgerecht erscheint es daher, die Höhe der Ausgleichszahlung an dem wirtschaftlichen Nutzen auszurichten, der aus dem Betrieb der Telekommunikationslinie gezogen wird. Ein solcher Ansatz erwiese sich auch - zumal für eine Einmalzahlung - als wenig praktikabel (Schmidt, ArchivPT 1997, 225; Schuster, MMR 1999, 143). Als Bemessungsgrundlage kommt in erster Linie die Höhe des Entgelts in Betracht, das nach den jeweiligen Marktverhältnissen für die Einräumung eines Nutzungsrechts zu Telekommunikationszwecken gezahlt wird (vgl. Schütz, Kommentar zum TKG, § 57 Rdn. 21). Sollte sich ein solcher Marktwert noch nicht gebildet haben, müßte auf Vergütungen zurückgegriffen werden, die üblicherweise für die Verlegung von Versorgungsleitungen entrichtet werden (vgl. Schuster, MMR 1999, 143; Schmidt, ArchivPT 1997, 225; Schäfer/Just, ArchivPT 1997, 204). Bei der Bemessung des Ausgleichsbetrags wird zu berücksichtigen sein, daß der Kl. für die Einräumung des Leitungsrechts, das ein Lichtleiterkabel zur betriebsinternen Nutzung einschloß, bereits ein Entgelt erhalten hat.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Eigentümer von Grundstücksflächen verklagte ein Energieversorgungsunternehmen, das mit einer dem Energieversorgungsunternehmen eingeräumten Dienstbarkeit eine Ferngasleitung mit einem zur Überwachung und Steuerung dienenden Meß- und Fernmeldekabel verlegen und nutzen durfte, wofür es dem Grundstückseigentümer rund 520.000 DM bezahlt hatte. Anlaß der Klage war, daß das Energieversorgungsunternehmen das in einem Kabelschutzrohr vorhandene und nur der betriebsinternen Kommunikation dienende Kabel durch ein leistungsstärkeres Lichtwellenkabel ersetzte, das zur Erbringung von Telekommunikationsleistungen geeignet war. Das Energieversorgungsunternehmen hatte die Nutzung dieses Kabels einer Firma gestattet, die auch eine entsprechende Übertragungswegelizenz besaß. Der Eigentümer wollte die Beseitigung des neuverlegten Kabels, hilfsweise verlangte er die Unterlassung der Nutzung zu betriebsfremden Zwecken und vorsorglich eine Entschädigungszahlung. Das LG hatte der Klage teilweise stattgegeben, das OLG hatte sie komplett abgewiesen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit ausführlich begründetem Urteil vom 7. Juli 2000 (aus Platzgründen waren Kürzungen nötig) hob der BGH das OLG-Urteil insoweit auf, als dem Grundstückseigentümer keine Ausgleichszahlung für das neue Kabel zugebilligt worden war. Außerdem konnte der Bundesgerichtshof eine Reihe von bisher offenen Rechtsfragen zur Anwendung des Telekommunikationsgesetzes klären. Einen Besitzschutzanspruch aus verbotener Eigenmacht hat in einem solchen Fall der Eigentümer nicht, ebensowenig wie einen Abwehranspruch aus § 1004 BGB. Zwar war die Nutzungsänderung nicht durch die Grunddienstbarkeit gedeckt, weil Erdgas etwas anderes ist als Telekommunikation. Eine Duldungspflicht bestand jedoch nach § 57 TKG, der auch für den Nichtlinzenzinhaber gilt. Eine Entschädigungspflicht versagt das TKG allerdings dem Grundstückseigentümer, bei dem eine bestehende Telekommunikationsleitung nur erweitert wird. Das greift nach Auffassung des BGH jedoch dann nicht ein, wenn bisher nur eine betriebsinterne Überwachungsleitung vorhanden war, weil dann eine neue Nutzungsdimension geschaffen wird.