Duldungspflicht für Modernisierungsmaßnahmen
BGB § 554
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Duldungspflicht für Modernisierungsmaßnahmen; Bestandsschutz für Mietermodernisierung; wandhängendes WC; Handtuchwärmer; Spülmaschinenanschluss; Verfliesung von Fußboden und Wänden in Bad und Küche; Elektroinstallation; Stromkreise; allgemein üblicher Standard als Vertragsbasis; vereinbarter Bestandsschutz; Selbstverpflichtung; Modernisierung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Folgende Modernisierungsmaßnahmen sind vom Mieter grundsätzlich zu dulden: Einbau eines Hänge-WCs, eines Handtuchwärmers und eines Spülmaschinenanschlusses, Verfliesung von Fußboden und Wänden in Bad und Küche, Neuinstallation der Elektroanlage mit Erhöhung der Anzahl der Stromkreise und Sicherungen.
2. Eine Verpflichtung des Vermieters, bei Modernisierungen nur Maßnahmen durchzuführen, die den allgemein üblichen Standard nicht erheblich überschreiten, steht dem nicht entgegen.
3. Ein vertraglich vereinbarter Bestandsschutz für genehmigte Mietermodernisierungen setzt voraus, dass die im Vertrag vorgesehene schriftliche Zustimmung eingeholt wurde.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
(...) Die Kl. können von der Bekl. die Duldung der (Modernisierungs-) Maßnahmen gemäß § 554 Abs. 2 BGB verlangen.
1. Die Bekl. ist aufgrund eines mit der GSW am 15. September 1989 geschlossenen Vertrages Mieterin der vorbezeichneten Wohnung. Gemäß Nr. 7 Abs. 1 Buchstabe der in § 5 Abs. 5 des Mietvertrages in Bezug genommenen Allgemeinen Vertragsbestimmungen dürfen Um-, An- und Einbauten, Installationen sowie andere wesentliche Änderungen der Mieträume nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Wohnungsunternehmens vorgenommen werden. Bei Übergabe der Wohnung waren die Wände in Bad und Küche ungefliest.
Im Jahre 2001 unterzeichneten die GSW und die Bekl. eine „Mietvertragsergänzung", in der es u. a. heißt:
„Der Vermieter verpflichtet sich, bei Modernisierungen nur Maßnahmen durchzuführen, die den ,allgemein üblichen' Standard nicht erheblich überschreiten oder zu deren Durchführung er durch Gesetz oder Verordnung verpflichtet ist. Als ,allgemein üblich' gilt der Standard von geförderten Wohnungsbaumaßnahmen. Genehmigte mietereigene Einbauten haben für die Dauer des Mietvertragsverhältnisses Bestandsschutz, sofern nicht gesetzliche oder bautechnische Gründe entgegenstehen oder die Maßnahmen das äußere Erscheinungsbild des Hauses berühren."
Mit einem Schreiben vom 5. September 1993 wandte sich die Bekl. an die GSW und bat um die Genehmigung für bauliche Veränderungen. Der genaue Inhalt dieses Schreibens ist nicht bekannt.
Hierauf antworte die GSW mit einem Schreiben vom 9. September 1993, in dem es u. a. heißt:
„Aufgrund ihres Antrages vom 5.9.1993 erklären wir uns mit dem Einbau von keram. Fliesen (Badezimmerwände in Paneelhöhe) in ihrer Wohnung grundsätzlich einverstanden.
Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, wenn wir - auch in Ihrem Interesse - diese von folgenden Bedingungen abhängig machen:
Sie verpflichten sich, sämtliche Arbeiten von hierfür zugelassenen Fachfirmen fach- und handwerksgerecht und auf ihre Kosten durchführen zu lassen. Sie übernehmen die Verantwortung für die Einhaltung der baurechtlichen und sonstigen Bestimmungen.
Fliesen können nur in Pastell-Farbtönen, z. B. weiß, elfenbein, grau oder hellbeige genehmigt werden. Jeweils ohne Dekor.
Die Fliesengrößen dürfen 15/15 cm oder 15/20 cm nicht überschreiten. Bodenfliesen müssen aus rutschfestem Material bestehen."
Die Bekl. ließ danach im Bad an den Wänden und auf dem Boden Fliesen anbringen.
Die Bekl. ließ auch in der Küche graumarmorierte Fliesen auf den Wänden und rotbraune Fliesen auf dem Boden verlegen.
Die GSW Gemeinnützige Siedlungs- und Wohnungsbaugesellschaft Berlin m. b. H. veräußerte später den Grundbesitz an die ... in Berlin. Diese bildete an den Wohnungen Wohnungseigentum, das am 8. Januar 2001 im Grundbuch eingetragen wurde. Diese veräußerte das Wohnungseigentum an die ..., die am 9. Mai 2006 in das Grundbuch als Eigentümerin eingetragen wurde. Diese veräußerte das Wohnungseigentum mit einer Auflassung vom 8. August 2006 an die Kl., die am 27. Februar 2007 in das Grundbuch eingetragen wurden. Diese sind damit gemäß § 566 Abs. 1 BGB in die Rechte und Pflichten des Mietverhältnisses eingetreten.
Mit einem Schreiben vom 16. März 2007 kündigte die ... „namens und in Vollmacht von ...", bevollmächtigt durch die Eigentümer ihrer Wohnung, der Bekl. die Durchführung von Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten an. Die Kl. hatten der ... unter dem Datum des 24. Juli 2006 eine Vollmacht erteilt. Diese hatte wiederum unter Berufung auf die ihr erteilten Vollmachten der ... unter dem Datum des 10. August 2006 eine Vollmacht erteilt. Die angekündigten Modernisierungsarbeiten betrafen u. a. die im Tenor des amtsgerichtlichen Urteils genannten Maßnahmen.
2. Die Kl. können von der Bekl. verlangen, dass diese den Einbau eines wandhängenden WC mit Spülkasten duldet.
a) Gemäß § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Vermieter von dem Mieter verlangen, dass dieser Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache duldet. Ein WC-Becken, das an der Wand befestigt wird, ist besser als ein WC-Becken, das auf dem Fußboden steht. Es bietet den Vorteil, dass die Fußbodenfläche sich leichter reinigen lässt. Die Ausstattung des in die Wand einzubauenden Spülkastens mit einer Spartaste bietet den Vorteil, dass der Mieter den Wasserverbrauch dem konkreten Bedarf anpassen und letzten Endes die im Wege der Betriebskosten auf ihn zukommenden Wasserkosten verringern kann. Außerdem entwickelt ein in die Wand eingelassener Spülkasten weniger Geräusch als ein an der Wand hängender Spülkasten. Eine solche Maßnahme stellt deshalb eine Verbesserung der Mietsache dar (Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 5. Aufl., Teil I § 554 Rn. 54, Seite 555).
b) Diese Maßnahme haben die Kl. der Bekl. mit Schreiben vom 16. März 2007 in einer den Anforderungen des § 554 Abs. 3 BGB entsprechenden Art angekündigt. Der der Ankündigung beigefügten Zeichnung war zu entnehmen, dass das WC-Becken an der Fensterwand neben dem Fenster angebracht werden sollte. Hierbei handelte es sich um einen sogenannten Mustergrundriss. Während des Rechtsstreits haben die Kl. erklärt, dass der Ankündigung möglicherweise der falsche Grundriss beigefügt gewesen sei. Sie haben einen anderen „Mustergrundriss" vorgelegt. Die Bekl. hat ebenfalls vorgetragen, dass der falsche Grundriss beigefügt worden sei. Dem anderen Grundriss zufolge soll das WC‑Becken leicht zur Wand hin versetzt unterhalb des Fensters angebracht werden. Beide Grundrisse unterscheiden sich nur geringfügig. Sie zeigen beide einen schmalen Raum, bei dem - von der Tür ausgesehen - auf der linken Seite eine Badewanne eingezeichnet ist, die bis an die Fensterwand heranreicht. Neben der Badewanne soll direkt an der Fensterwand das WC angebracht werden. Diese Konstruktion ist aus beiden Zeichnungen ersichtlich. Es kann aufgrund der räumlichen Gegebenheiten, die der Bekl. bekannt sind, für sie keinen Zweifel geben, wo das WC befestigt werden soll. Die Ankündigungsfrist von drei Monaten ist gewahrt. Die Arbeiten sollten ab dem 18. Juni 2007 beginnen. Die Kl. haben in der Modernisierungsankündigung die Kosten für die Maßnahme abzüglich eines Betrages für das vorhandene WC mit 242,21 € angegeben.
c) Der Einbau eines wandhängenden WCs stellt keine erhebliche Überschreitung des allgemein üblichen Standards von geförderten Wohnungsbaumaßnahmen dar. Es mag sein, dass nur der erstmalige Einbau eines Innen-WCs Gegenstand öffentlicher Forderung bei Altbauwohnungen ist. Jedoch stellt der Einbau eines wandhängenden WCs keine erhebliche Überschreitung des öffentlich geförderten Ausstattungsstandards dar. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die der Bekl. aus dieser Modernisierungsmaßnahme erwachsende zusätzliche Mietbelastung relativ gering ist. Sie beträgt (242,21 € x 11 % : 12 Monate =) 2,22 €. Zu einer anderen Betrachtungsweise führt nicht der Umstand, dass in der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2007 bzw. jetzt 2009 das wandhängende WC mit einem eingebauten Spülkasten als wohnwerterhöhendes Merkmal genannt wird. Nicht jede Erwähnung eines den Wohnwert erhöhenden Ausstattungsmerkmales im Berliner Mietspiegel bedeutet zugleich eine erhebliche Überschreitung des allgemein üblichen Standards von geförderten Maßnahmen in diesem Sinne. Die Frage der Erheblichkeit der Überschreitung bemisst sich im Wesentlichen nach dem durch einen Einbau ausgelösten Modernisierungszuschlag. Dieser ist mit 2,22 € relativ gering.
3. Die Kl. können von der Bekl. verlangen, dass diese den Einbau eines Handtuchwärmekörpers anstelle des vorhandenen Heizkörpers duldet. Der Einbau eines solchen Heizkörpers ist eine Verbesserung der Mietsache. Er ermöglicht das schnellere Trocknen der nach bestimmungsgemäßer Benutzung feucht gewordenen Handtücher und stellt somit eine Annehmlichkeit für den Mieter dar.
a) Diese Maßnahme haben die Kl. der Bekl. mit Schreiben vom 16. März 2007 in einer den Anforderungen des § 554 Abs. 3 BGB entsprechenden Art angekündigt. Der Ort der Anbringung dieses Heizkörpers ist aus der beigefügten Zeichnung zu ersehen. Auch hier ist es unschädlich, dass die Zeichnung verwechselt worden sein soll. Aus beiden Zeichnungen ist ersichtlich, dass der Heizkörper an der rechten Wand des Badezimmers gegenüber der Badewanne angebracht werden soll.
b) Der Einbau eines Handtuchwärmekörpers stellt keine erhebliche Überschreitung des allgemein üblichen Standards von geförderten Wohnungsbaumaßnahmen dar. Es mag sein, dass der Einbau eines Handtuchwärmekörpers nicht Gegenstand öffentlicher Forderung bei Altbauwohnungen ist. Jedoch stellt der Einbau eines Handtuchwärmekörpers keine erhebliche Überschreitung des öffentlich geförderten Ausstattungsstandards dar. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die der Bekl. aus dieser Modernisierungsmaßnahme erwachsende zusätzliche Mietbelastung relativ gering ist. Sie beträgt (205,88 € x 11 %: 12 Monate =) 1,89 €. Zu einer anderen Betrachtung führt aus den dargestellten Überlegungen auch nicht der Umstand, dass das Vorhandensein eines Handtuchwärmekörpers als wohnwerterhöhendes Merkmal im Sinne der Orientierungshilfe des Berliner Mietspiegels 2007 bzw. jetzt 2009 genannt wird.
4. Die Kl. können von der Bekl. gemäß § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB verlangen, dass diese die Verlegung von Fliesen auf dem Boden und die Anbringung von Fliesen auf den Wänden des Badezimmers duldet.
a) Die Verlegung von Fliesen ist eine Verbesserung der Mietsache (Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 5. Aufl., Teil I, § 554 Rn. 54, Seite 555). Dabei beurteilt sich die Verbesserung der Mietsache nach demjenigen Standard, den der Vermieter dem Mieter zur Verfügung gestellt hat (Kinne/Schach/Bieber, Miet‑ und Mietprozessrecht, Teil I, 5. Aufl., § 554 Rn. 45, Seite 550). Der vertragsgemäße Zustand des Bades bei Beginn des Mietverhältnisses im Jahre 1963 war die Ausstattung mit einem Fußboden aus Terrazzo. Nach der Ankündigung soll der Terrazzofußboden mit einer Dichtungsbahn belegt werden, die das Eindringen von Feuchtigkeit verhindert. Anschließend sollen auf dem vorhandenen Fußboden Fliesen verlegt werden. Die Verlegung von Fliesen auf einem Fußboden aus Terrazzo in einem Feuchtraum bietet einen besseren Schutz gegen das Eindringen von Feuchtigkeit in die Deckenkonstruktion. Die Anbringung der Wandfliesen ist ebenfalls eine Verbesserung der Mietsache. Dabei beurteilt sich die Verbesserung der Mietsache nach demjenigen Standard, den der Vermieter dem Mieter zur Verfügung gestellt hat. Der vertragsmäßige Zustand des Bades bei Beginn des Mietverhältnisses im Jahre 1989 waren Wände ohne Fliesen. Nach der Ankündigung vom 16. März 2007 sollen die Wände einen neuen Belag auf einem entsprechend vorbereiteten und gegen Feuchtigkeit fachgerecht abgedichteten Untergrund erhalten. Anschließend sollen die Wände bis zur Oberkante der Türzarge mit hellen Fliesen versehen werden. Die Verlegung von Fliesen auf den Wänden in einem Feuchtraum bietet einen besseren Schutz gegen das Eindringen von Feuchtigkeit in die Wände.
b) Diese Maßnahmen haben die Kl. der Bekl. mit Schreiben vom 16. März 2007 in einer den Anforderungen des § 554 Abs. 3 BGB entsprechenden Art angekündigt. Die Ankündigungsfrist von drei Monaten ist gewahrt. Die Arbeiten sollten ab dem 18. Juni 2007 beginnen. Die Kl. haben in der Modernisierungsankündigung die Kosten für die Verfliesung des Bodens mit 502,92 € und die Kosten für die Verfliesung der Wände mit 1.749,28 € angegeben.
c) Die Verfliesung des Fußbodens und der Wände stellt keine erhebliche Überschreitung des allgemein üblichen Standards von geförderten Wohnungsbaumaßnahmen dar. Die Verfliesung des Bodens und der Wände in einem Bad gehört zu den geförderten Maßnahmen. Nach der Ziffer 5.1.4 Buchstaben e) und f) der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zu Modernisierung und Instandsetzung von Wohnraum vom 30. Juni 1999 (ABl. Berlin Seite 3431) wird u. a. das erstmalige Verfliesen des Badbodens und der Badwände mit Zuschüssen gefördert.
d) Auf die ihr von der GSW mit Schreiben vom 9. September 1993 erteilte Genehmigung kann sich die Bekl. nicht berufen.
da) Diese Genehmigung bezieht sich zunächst auf den „Einbau von Fliesen auf den Badezimmerwänden in Paneelhöhe". In dem Schreiben der GSW wird auf ein Schreiben der Bekl. vom 5. September 1993 Bezug genommen. Die Genehmigung der GSW kann nicht weiter reichen als der Antrag, den die Bekl. gestellt hat. Das Antragsschreiben der Bekl. liegt nicht vor. Die Bekl. behauptet nicht, dass sie in diesem Schreiben nicht nur um eine Genehmigung für das Verfliesen der Wände, sondern auch um eine Genehmigung für das Verfliesen des Bodens nachgesucht hat. Der Hinweis in dem Schreiben, dass Bodenfliesen aus rutschfestem Material bestehen müssten, bedeutet nicht, dass damit eine Verlegung von Bodenfliesen genehmigt worden sei. Es handelt sich offenbar um einen Textbaustein in einem Schreiben, das für viele gleichartige Genehmigungen verwendet wird. Entscheidend ist der Gesichtspunkt, dass im Eingang des Schreibens auf einen Antrag der Bekl. Bezug genommen wird, der offenbar nur das Verfliesen der Wände betrifft.
db) Weiterhin ist nicht ersichtlich, dass die Bekl. die Voraussetzungen eingehalten hat, die in dem Schreiben für die Fliesenarbeiten ebenfalls genannt sind. Darin heißt es nämlich, dass die Arbeiten nur von zugelassenen Fachfirmen fach- und handwerksgerecht ausgeführt werden dürfen. Die Genehmigungsvoraussetzung hat durchaus ihren guten Sinn. Bei Fliesenarbeiten in Feuchträumen können Laien oder Hobbyhandwerker Fehler machen, die sich zu Schäden für die Mietsache auswirken können. Bei der Verlegung von Fliesen ist die Herstellung eines gegen Feuchtigkeit abgedichteten Untergrundes erforderlich. Ob ein Hobbyhandwerker daran immer denkt und dies auch kann, ist eine offene Frage. Die Bekl. behauptet zwar, dass die Verfliesung fachgerecht erfolgt sei. Sie trägt aber nicht vor, wer die Arbeiten damals ausgeführt haben soll. Die Rechnung einer Fachfirma liegt nicht vor. Im Rahmen des Rechtsstreits wird der Name eines Herrn D. E. erwähnt, der Fliesenarbeiten vornehmen sollte. Über die Qualifikation des Herrn E. ist nichtsbekannt. Selbst wenn er ausgebildeter Fliesenleger sein sollte, würde dies nichts ändern, da nach dem Genehmigungsschreiben die Ausführung der Arbeiten durch eine Fachfirma erforderlich ist. Der GSW lag daran, dass Fliesenarbeiten nur von Fachfirmen ausgeführt werden, da sie darin eine höhere Gewähr für die fachgerechte Ausführung sah. Die Qualität der Arbeiten ließe sich auch mit Hilfe eines Gutachtens nicht feststellen. Dazu müssten die Fliesen teilweise entfernt werden, um die fachgerechte Herstellung des Untergrundes beurteilen zu können.
dc) Weiterhin ist zu beachten, dass die Kl. eine Verfliesung der Wände bis zur Höhe der Tür erreichen möchten. Bis in diese Höhe reichen die von der Bekl. angebrachten Fliesen nicht. Wie die Bekl. selbst mitgeteilt hat, sind überzählige Fliesen nicht mehr vorhanden. Eine Verfliesung der Wände bis zur Höhe der Tür gewährleistet einen besseren Schutz gegen Feuchtigkeit als eine Verfliesung bis zu einer geringeren Höhe. (...)
5. Die Kl. können von der Bekl. gemäß § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB verlangen, dass diese in der Küche die Verlegung von Fliesen auf dem Boden und die Anbringung von Fliesen an der Wand in Form eines Fliesenspiegels duldet.
a) Die Verlegung von Fliesen ist eine Verbesserung der Mietsache (Kinne/Schach/Bieber, Miet‑ und Mietprozessrecht, 5. Aufl., § 554 Rn. 54, Seite 555). Dies gilt auch für die Verlegung von Fliesen auf dem Boden in der Küche. Die Verlegung von Fliesen erleichtert die Reinigung des Fußbodens in der Küche. Ferner verhindert ein Fliesenboden das Eindringen von Feuchtigkeit, die auch in der Küche durch Unachtsamkeit beim Kochen oder Spülen auf den Fußboden gelangen kann. Dabei beurteilt sich die Verbesserung der Mietsache nach demjenigen Standard, den der Vermieter dem Mieter zur Verfügung gestellt hat (Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 5. Aufl., Teil I, § 554 Rn. 45, Seite 550). Der vertragsgemäße Zustand der Küche bei Beginn des Mietverhältnisses im Jahre 1963 war die Ausstattung mit einem Fußboden aus Terrazzo. Nach der Ankündigung soll der Terrazzofußboden mit einer Dichtungsbahn belegt werden, die das Eindringen von Feuchtigkeit verhindert. Anschließend sollen auf dem vorhandenen Fußboden Fliesen verlegt werden. Die Verlegung von Fliesen auf einem Fußboden aus Terrazzo in einem Feuchtraum bietet einen besseren Schutz gegen das Eindringen von Feuchtigkeit in die Deckenkonstruktion. Die Anbringung der Wandfliesen im Arbeitsbereich einer Küche ist ebenfalls eine Verbesserung der Mietsache. Dabei beurteilt sich die Verbesserung der Mietsache nach demjenigen Standard, den der Vermieter dem Mieter zur Verfügung gestellt hat. Der vertragsmäßige Zustand der Küche bei Beginn des Mietverhältnisses im Jahre 1989 waren Wände ohne einen Fliesenspiegel. Nach der Ankündigung vom 16. März 2007 soll oberhalb der genormten Arbeitsplattenhöhe von 85 cm ein Fliesenspiegel mit einer Länge von 3 m und einer Höhe von 60 cm angebracht werden. Die Anbringung eines Fliesenspiegels im Arbeitsbereich einer Küche erleichtert die Entfernung von Schmutz von der Wand, der beim Kochen und Spülen entstehen kann.
b) Die Bekl. kann sich nicht darauf berufen, dass sie selbst den Küchenboden mit Fliesen ausgestattet und einen Fliesenspiegel an der Wand angebracht hat.
ba) Eine schriftliche Genehmigung, die für eine solche Maßnahme nach der zitierten Vertragsklausel erforderlich ist, hat sie nicht vorlegt. Die GSW hat Wert darauf gelegt, dass Genehmigungen schriftlich erteilt werden, damit für die Dauer des Mietverhältnisses der Umfang der Rechte und Pflichten feststeht. Wie dem Schreiben der GSW vom 9. September 1993 zu entnehmen ist, erteilt sie eine Genehmigung nur unter bestimmten Voraussetzungen, zu deren Einhaltung der Mieter sich durch seine Unterschrift verpflichten muss.
bb) Bestandsschutz haben nach der schriftlichen Vereinbarung nur genehmigte Einbauten. Genehmigte Einbauten sind aber nur solche, die nach Maßgabe der vertraglichen Regelungen genehmigt worden sind. Hierbei handelt es sich um schriftliche Genehmigungen, um deren Erteilung nachgesucht werden muss.
bc) Die Erhebung eines Beweises über die Erteilung einer schriftlichen Genehmigung kommt nicht in Betracht. Es ist nicht vorstellbar, dass ein Zeuge sich nach mehr als zehn Jahren an alle Einzelheiten einer schriftlichen Genehmigung erinnern können soll. Für das Vorliegen einer schriftlichen Genehmigung mit ihrem gesamten Inhalt tragen nicht die Kl., sondern die Bekl. die Darlegungs‑ und Beweislast.
c) Die Verfliesung des Bodens in der Küche stellt keine erhebliche Überschreitung des allgemein üblichen Standards von geförderten Wohnungsbaumaßnahmen dar. Es mag sein, dass die Verfliesung eines Küchenbodens nicht Gegenstand öffentlicher Forderung bei Altbauwohnungen ist. Der Verfliesung des Bodens und die Anbringung eines Fliesenspiegels in einer Küche gehört nicht zu den geförderten Maßnahmen, die in den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Modernisierung und Instandsetzung von Wohnraum vom 30. Juni 1999 (ABl. Berlin Seite 3431) im Einzelnen angeführt sind. Jedoch stellen die Verfliesung des Küchenbodens und die Anbringung des Fliesenspiegels keine erhebliche Überschreitung des öffentlich geförderten Ausstattungsstandards dar. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die der Bekl. aus dieser Modernisierungsmaßnahme erwachsende zusätzliche Mietbelastung relativ gering ist. Sie beträgt (787,18 € + 233,24 € = 1.020,42 € x 11 %: 12 Monate) 9,35 €. Zu einer anderen Betrachtung führt aus den dargestellten Überlegungen auch nicht der Umstand, dass das Vorhandensein von Wandfliesen im Arbeitsbereich als wohnwerterhöhendes Merkmal im Sinne der Orientierungshilfe des Berliner Mietspiegels 2007 bzw. jetzt 2009 genannt wird. Fliesen auf dem Boden einer Küche stellen im Sinne des Mietspiegels nur dann ein wohnwerterhöhendes Merkmal dar, wenn es sich um „hochwertige Fliesen" handelt.
6. Die Kl. können von der Bekl. verlangen, dass diese den Einbau eines Anschlusses für eine Spülmaschine duldet, § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Ein solcher Anschluss ermöglicht eine feste Verbindung der Spülmaschine sowohl mit der Frischwasserleitung als auch mit der Abwasserleitung.
7. Die Kl. können von der Bekl. auch die Neuinstallation der Elektroanlage in dem näher beschriebenen Sinn verlangen.
Die Erhöhung der Anzahl der Stromkreise und die Schaffung von mehreren Absicherungen bieten den Vorteil, dass bei einem Kurzschluss nicht die gesamte Wohnung, sondern nur der davon betroffene Stromkreis stromlos ist. Die Ankündigung entspricht den Anforderungen. Ihr ist die Behauptung zu entnehmen, dass die Wohnung zum Zeitpunkt der Vermietung nicht über dieselbe Anzahl der Stromkreise verfügt, wie sie jetzt vorgesehen ist. Dem von den Kl. vorgeIegten Prüfprotokoll einer Firma für Elektrotechnik ist zu entnehmen, dass ein Stromkreisverteiler vorhanden ist. Die Bekl. selbst kann durch einen Blick auf ihren Zählerkasten die Anzahl der Sicherungen feststellen.
Die Summe der von der Bekl. angegebenen Steckdosen sagt nichts über die Anzahl der abgesicherten Stromkreise aus.
Die Schaffung von mehreren Stromkreisen macht gleichzeitig die Verlegung von neuen dreiadrigen Elektroleitungen zwischen dem jeweiligen Stromverbraucher und dem Sicherungskasten erforderlich.
Die Installierung eines Fehlerstromschutzschalters dient der Erhöhung der Sicherheit gegen einen Stromschlag.
Es handelt sich hierbei auch um Maßnahmen, die den Standard öffentlicher Förderungen nicht überschreiten. Gemäß Ziffer 5.1.7 gehört die Schaffung sicherer und ausreichender elektrischer Installationen in der gesamten Wohnung zu den geförderten Maßnahmen nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Modernisierung und Instandsetzung von Wohnraum vom 30. Juni 1999 (ABI. Berlin Seite 3431).
8. Die Kl. können auch verlangen, dass die Bekl. den von ihnen beauftragten Handwerkern in dem Zeitraum ab Rechtskraft des Urteils jeweils von 8.00 Uhr bis 17.30 Uhr Zugang zu ihrer Wohnung gewährt. Die Kl. sind zu einer präziseren Ankündigung nicht verpflichtet. Wenn der Mieter die Duldung von Modernisierungsarbeiten, die ihm in einer den Anforderungen des § 554 Abs. 3 BGB entsprechenden Weise zu einem bestimmten Zeitpunkt angekündigt ist, ablehnt und dieser Zeitpunkt deshalb verstreicht, besteht für den Vermieter nicht die Verpflichtung, erneut eine Ankündigung unter Wahrung einer Frist von drei Monaten vorzunehmen. Vielmehr kann er eine unverzügliche Duldung verlangen.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung machen eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich, § 543 Abs. 2 ZPO.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Modernisierungsmaßnahmen, die den Wohnwert erhöhen, hat der Mieter nach § 554 BGB grundsätzlich zu dulden. Einschränkungen können sich aus einer Selbstverpflichtung des Vermieters ergeben, den allgemein üblichen Standard bei Baumaßnahmen nicht erheblich überschreiten und genehmigte Mietermodernisierungen nicht zu verändern. Mit einer solchen Selbstverpflichtung hatte sich das Landgericht Berlin zu beschäftigen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im Mietvertrag mit der Wohnungsbaugesellschaft hieß es, dass Änderungen der Mieträume durch den Mieter nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung vorgenommen werden dürften. Nach einer Vertragsergänzung verpflichtete sich die Gesellschaft, bei Modernisierungsmaßnahmen den allgemein üblichen Standard nicht erheblich zu überschreiten. Genehmigte mietereigene Einbauten sollten für die Dauer des Vertragsverhältnisses Bestandsschutz haben. Nach Umwandlung zu Eigentumswohnungen und Veräußerung wollte der neue Eigentümer ein Hänge- WC, einen Handtuchwärmer und einen Spülmaschineanschlusses einbauen. Dazu sollten in Bad und Küche verfliest und die Elektroinstallation erneuert werden. Der Mieter wandte ein, dass er mit Genehmigung die Fliesenarbeiten habe ausführen lassen; im Übrigen müsse er nach der Mietvertragsergänzung die Maßnahmen nicht dulden.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 1. Oktober 2009 bestätigte das Landgericht Berlin das Urteil des Amtsgerichts Wedding, das den Mieter zur Duldung verurteilt hatte. Der allgemein übliche Standard sei durch die geplanten Baumaßnahmen nicht erheblich überschritten. Auch die Fliesenarbeiten seien zu dulden, denn der Mieter habe eine schriftliche Genehmigung nur für einen Teil der Maßnahmen vorlegen können. Darüber hinaus habe er nicht nachgewiesen, wie in der Genehmigung gefordert, dass die Fliesenarbeiten von einer Fachfirma ausgeführt worden seien.