Duldungspflicht für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
BGB §§ 555a, 555b
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Duldungspflicht für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen; formelle Wirksamkeit der Modernisierungsankündigung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Mieter hat Erhaltungsmaßnahmen und Modernisierungsmaßnahmen zu dulden; die Ankündigung einer Modernisierungsmaßnahme ist daher nicht deshalb formell unwirksam, weil damit verbundene notwendige Instandsetzungsarbeiten unzureichend dargestellt sind.
2. Wenn in einer Modernisierungsankündigung nur einige voraussichtliche künftige Betriebskosten angegeben sind, ist daraus zu folgern, dass die Betriebskosten im Übrigen unverändert bleiben sollen.
3. Eine Grundrissänderung für Bad und Küche ist nur dann als Wertverbesserung einzustufen, wenn sich aus der Ankündigung ergibt, wo die Einbauten im Bad vorgenommen werden sollen.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. b) Die Ankündigung in der Klageschrift vom 16.10.2013 ist formell wirksam, § 555c BGB.
Die formelle Wirksamkeit einer Modernisierungsankündigung verlangt, dass den Informationsbedürfnissen des Mieters Rechnung getragen wird, das Ziel der beabsichtigten Modernisierung und die zu dessen Erreichung geplanten Maßnahmen zu erfahren, um ihm darüber eine zureichende Kenntnis zu vermitteln, in welcher Weise die Wohnung durch diese Maßnahmen verändert wird, und wie sich diese Maßnahmen künftig auf den Mietgebrauch einschließlich etwaiger Verwendungen des Mieters sowie die zu zahlende Miete auswirken, und ihm so eine sachgerechte Beurteilung seiner Duldungspflicht zu ermöglichen.
Der mit der Modernisierungsankündigung verfolgte Zweck verlangt allerdings in der Regel nicht, dass jede Einzelheit der beabsichtigten Modernisierungsmaßnahme in der Ankündigung beschrieben und jede mögliche Auswirkung mitgeteilt wird (vgl. Urteil des BGH vom 28.9.2011 - VIII ZR 242/10, zitiert nach juris).
(1) Die formelle Wirksamkeit der Ankündigung scheitert nicht an der fehlenden Mitteilung der voraussichtlichen künftigen gesamten Betriebskostenvorauszahlungen.
Nach § 555 c Abs. 1 Ziff. 3 BGB sind der Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung, sofern eine Erhöhung nach § 559 BGB verlangt werden soll, sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten mitzuteilen. Der Wortlaut lässt mangels näherer Angaben offen, ob auch die bisherigen Betriebskosten anzugeben sind, oder ob nur die mit der Modernisierung geänderten zukünftigen Betriebskosten mitzuteilen sind. Dabei ist es naheliegend, dass die Vorschrift anders als bei der Miete nicht auf eine „Erhöhung" abstellt, denn es ist grundsätzlich nicht auszuschließen, dass einige Betriebskosten sich durch die Modernisierung verringern. Die Pflicht zur Angabe der bloßen geänderten Betriebskosten entspricht dem vom Gesetz intendierten Informationsbedürfnis des Mieters, der die bisherigen Betriebskosten bereits kennt, was auch der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist (vgl. BT-Drucksache 17/10485, S. 20). Ein Hintergrund der Neuregelung war die Klärung der unter der Geltung des § 554 BGB a. F. streitigen Frage, ob außer der Mietzinserhöhung auch eine künftig zu erwartende Erhöhung der Betriebskosten mitgeteilt werden muss (vgl. auch Schmidt-Futterer/Eisenschmid, 11. Aufl. 2013, Rn. 47 zu § 555c BGB; Blank/Börstinghaus/Blank, 4. Aufl. 2014, Rn. 15 zu § 555c BGB).
Vorliegend ist aus der Angabe der künftigen Nebenkostenvorauszahlungen für Heizkosten, für den laufenden Betrieb des Aufzugs und für den Rauchmelder im Umkehrschluss davon auszugehen, dass die Kl. keine Änderung der übrigen Betriebskosten plant. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Kosten für den laufenden Betrieb des Aufzugs nach § 2 Ziff. 7 BetriebskostenV auch seine Wartung einbeziehen. Auch kann der Modernisierungsankündigung nicht entnommen werden, dass konkrete zusätzliche Heizwasserkosten entstehen sollen, die nicht angegeben seien.
(2) Eine formelle Unwirksamkeit ergibt sich auch nicht aus einer nach der Auffassung des Bekl. unzureichenden Darlegung der Maßnahmen, für die Instandsetzungsarbeiten in Abzug gebracht werden. Denn auch Instandsetzungsmaßnahmen wären im Rahmen der geplanten Arbeiten zu dulden.
(3) Soweit der Bekl. beanstandet, dass unterschiedliche Gesamtgrößen der Wohnung (zwischen 66,01 und 60,18 m2) angegeben seien, sind diese Unterschiede so geringfügig, dass sie keine Beeinträchtigung des Informationsbedürfnisses des Bekl. zur Folge haben.
(4) Unklarheiten darüber, ob die Kosten für die Arbeiten an den Fußböden in die Umlage einfließen, können vorliegend dahin gestellt bleiben, da sie nicht Gegenstand der Modernisierungsankündigung sind.
(5) Die Ankündigung ist auch nicht deswegen formell unwirksam, weil die Kostenübersicht keine, auf die einzelnen Maßnahmen anfallende Mieterhöhung aufweisen würde. Der Informationszweck der Ankündigung gebietet es, dass der Vermieter die zu erwartende Mieterhöhung auf die einzelnen Gewerke in der Ankündigung aufschlüsselt (vgl. z. B. Urteil des LG Berlin vom 23.8.2012 - 67 S 416/12 - zitiert nach Juris). Die Ankündigung stellt jedoch eine hinreichende Beurteilungsgrundlage dar, wenn die jeweilige Mieterhöhung berechenbar ist (vgl. Urteil des LG Berlin vom 8.3.2013 - 63 S 267/12 - zitiert nach juris). Dies ist hier der Fall, da die der Ankündigung beigefügte Kostenübersicht sowohl eine Aufschlüsselung der Modernisierungskosten pro Wohnung für die einzelnen Gewerke als auch den für die Berechnung des Erhöhungsbetrags der Mieterhöhung maßgeblichen Prozentsatz (11 %) enthält.
(6) Die Ankündigung ist auch nicht wegen Angabe zu alter Preisinformationen der Vattenfall GmbH und zu den Kosten zum Einbau des Personenaufzugs formell unwirksam. Der Informationspflicht der Ankündigung wird durch die Angabe der voraussichtlichen Größenordnung der Modernisierungskosten Genüge getan. Denn die Verwirklichung des Schutzes des Mieters bei Modernisierungen darf nicht so weit gehen, dass einem Vermieter die Durchführung gesetzlich zulässiger Modernisierungsmaßnahmen durch eine Handhabung der Mitteilungsanforderungen erschwert wird, die über das zum Schutz des Mieters gebotene Maß hinausgeht und auf diese Weise den Modernisierungsanspruch des Vermieters unvertretbar verkürzt (vgl. Urteil des BGH vom 28.9.2011 - VIII ZR 242/10, Beschluss des BVerfG vom 8.11.1988 - 1 BvR 1527/87, jeweils zitiert nach juris). Vorliegend sind Anhaltspunkte für erhebliche Abweichungen von den angegebenen Preisen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, im Übrigen ist es nicht ausgeschlossen, dass die Kl., die im Gebäude bereits Arbeiten durchgeführt hat, Bauverträge abgeschlossen hat.
(7) Ohne Erfolg ist auch die Beanstandung des Bekl., dass der Ablauf der Bauarbeiten zu allgemein sei, weil zwischen den Maßnahmen am Haus und in den Wohnungen nicht unterschieden wird. Denn der der Ankündigung beigefügte Bauplan enthält detaillierte Angaben zu den einzelnen Maßnahmen, es wird auch zwischen den Gebäudeteilen (SF, VH, QG) unterschieden. Eine darüber hinausgehende Unterscheidung zwischen den Maßnahmen am Haus und in den Wohnungen würde die Informationsanforderungen in unverhältnismäßiger Weise überspannen, bei vielen Maßnahmen wären die Arbeiten am Haus und in den Wohnungen zeitlich nicht zu trennen.
(8) Die Ankündigung ist allerdings unwirksam, soweit die Kl. eine Änderung des Grundrisses und des Inhalts von Küche und Bad plant (Ziffer 3 und 6 des Antrags aus dem Schriftsatz vom 16.10.2013). Die Beurteilung, ob eine mit einer Grundrissänderung verbundene Umbaumaßnahme als Wohnwertverbesserung einzustufen ist, entzieht sich einer generalisierenden Betrachtung; sie kann nur aufgrund einer Würdigung des konkreten Zuschnitts der betroffenen Wohnung, der Wohnungsgröße, der Einzelheiten der konkret geplanten Baumaßnahme und der allgemeinen Wohnbedürfnisse der für die Wohnung in Betracht kommenden Mieterkreise beurteilt werden, (vgl. Urteil des BGH vom 13.2.2008 - VIII ZR 105/07 - NJW 2008, 1218). Eine solche Beurteilung ist vorliegend nicht möglich. Denn weder aus dem Ankündigungstext noch aus dem der Ankündigung beigefügten Grundriss ist zu erkennen, wie Bad und Küche konkret geändert werden sollen, weit nicht erkennbar ist, wo sich die Einbauten im Bad befinden sollen. Der der Ankündigung beigefügte Grundriss betrifft die streitgegenständliche Wohnung nicht.
c) Soweit die Ankündigung formell wirksam ist, ist sie überwiegend materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Überwiegend stellen die angekündigten Maßnahmen wohnwerterhöhende Modernisierungsmaßnahmen i.S.d. § 555b BGB dar oder sind jedenfalls als Instandsetzungsmaßnahmen i.S.d. § 555a BGB zu dulden.
Im Einzelnen:
(1) Werden, wie hier, Gaseinzelöfen durch eine Zentralheizung ersetzt, richtet sich die Beurteilung einer Wohnwertverbesserung nach den Umständen des Einzelfalls. Denn die Umstellung von einer dezentralen auf eine zentrale Warmwasserversorgung kann nicht nur mit energetischen Vorteilen aufgrund der zentralen Erwärmung, sondern auch mit Bereitstellungs- und Vorhaltungsverlusten sowie mit Verteilungsverlusten aufgrund des erforderlichen Verteilungsnetzes verbunden sein (vgl. Urteil des LG Berlin - 63 S 220/12 - vom 4.12.2012, zitiert nach juris). Es ist allerdings gerichtsbekannt, dass Gasaußenwandheizer, wie sie in der vom Bekl. bewohnten Wohnung verwendet werden, nicht dem heutigen Stand der Technik entsprechen. Danach stellt der Einbau einer Fernwärmeübergabestation für Fernwärme sowie Fernwarmwasser, d.h. einer zentralen Heizungsanlage eine Wohnwertverbesserung dar.
(2) Der Einbau von Kalt-, Warm- und Abwasserleitungen stellt ebenfalls eine Wohnwertverbesserung dar. Denn es ist unstreitig, dass es sich jedenfalls teilweise um heutzutage nicht mehr zulässige Guss- und Bleirohre handelt. Außerdem hat der Bekl. die von der Kl. behauptete unzureichende Trinkwasserversorgung nicht erheblich bestritten, denn es ist ebenfalls unstreitig, dass Dachgeschosswohnungen in der Wohnanlage ausgebaut wurden, was zu einem naheliegenden größeren Trinkwasserbedarf führt.
(3) Auch den Einbau der schallschützenden Isolierglasfenster hat der Bekl. zu dulden. Zunächst ist nicht erkennbar, dass die entsprechenden, der Ankündigung beigefügten Unterlagen unleserlich oder widersprüchlich sei. Insbesondere besteht kein Widerspruch zwischen den Angaben des Wärmedurchgangskoeffizienten der Fa. REHAU AG + Co und der Fa. Saint-Gobain Glass, denn die ersten beziehen sich auf den Rahmen, die zweiten auf das Fensterglas als solches. Zweifel an der wärmeisolierenden und schalldämmenden Wirkung eines 5-Kammern-Fensterprofils bestehen nicht. Auch die Verwendung des Begriffs Profil ist bautechnisch üblich. Soweit der Bekl. bestreitet, dass mangels konkreter, auf die von ihm gemietete Wohnung zugeschnittener Angebote nicht deutlich wird, dass solche Fenster auch in seiner Wohnung eingebaut werden, ist dieses Bestreiten mangels näherer Anhaltspunkte nicht erheblich. Denn aus der Ankündigung ist vielmehr die Absicht der Kl. zu schließen, auch die in dieser Wohnung vorhandenen Fenster auszutauschen. Ferner ist das Bestreiten mit Nichtwissen des gegenwärtigen Wärmedurchgangskoeffizienten nach § 138 Abs. 4 ZPO nicht zulässig, da diese Tatsache Gegenstand der eigenen Wahrnehmungsmöglichkeiten des Bekl. ist, da die streitgegenständliche Wohnung vom Bekl. bewohnt wird. Auch das weitere Bestreiten ist nicht erheblich. Denn der Bekl. hat nicht bestritten, dass es sich um einfachverglaste Fenster aus der Zeit um 1980 handelt. Es ist gerichtsbekannt, dass heutige Fenster einem besseren Standard entsprechen als einfachverglaste Fenster aus der Zeit um 1980. Auch im Mietspiegel 2013 wird eine Isolierverglasung von Fenstern erst dann als wohnwerterhöhend bewertet, wenn der Einbau nach 1987 erfolgte. Danach steht es dem Vermieter frei, ältere Fenster einem besseren Standard anzupassen. Eine Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO bestand nicht, da es sich um eine zwischen den Parteien offensichtlich streitige Frage handelt. Soweit der Bekl. sich auf die Reparaturbedürftigkeit der Fenster beruft, besteht auch insoweit nach § 555a BGB eine Duldungspflicht.
Dass die Kl. zur Ermittlung des Wärmedurchgangskoeffizienten die Formel W/m2K statt der Formel W/(m2K) verwendet hat, ist als offensichtlicher Schreibfehler zu werten.
(4) Auch die Stromnetz- und Elektroausstattungserweiterung stellt eine Wohnwertverbesserung im Vergleich zur jetzigen Ausstattung dar. Insbesondere ist es unstreitig, dass die Wohnung weder über einen Fl-Schutzschalter noch über eine Außenbeleuchtung auf dem Balkon verfügt. Im Übrigen ist dem Vortrag des Bekl. zu entnehmen, dass die Elektroleitungen instandsetzungsbedürftig sind. Auf die Frage, ob die Wohnung derzeit über hinreichende Steckdosen verfügt, und ob bei einer teilweisen Neuverkabelung der baurechtliche Bestandschutz des vorhandenen Leitungsnetzes entfällt, kommt es dementsprechend nicht an. Dass sich die Anlage 3 E auf eine 3-Zimmer-Wohnung bezieht, der Bekl. aber eine 2-Zimmer-Wohnung bewohnt, ist angesichts der detaillierten Beschreibung in der Modernisierungsankündigung nicht erheblich. Dass die Wohnung bereits über einen Geschirrspüleranschluss verfügt, lässt die Duldungspflicht nicht entfallen, da im Rahmen der Modernisierung dafür eine Anschlusssicherung eingebaut werden soll.
(5) Auch der Einbau eines Aufzugs stellt für die vorliegende, im dritten Obergeschoss gelegene Wohnung eine Wohnwertverbesserung dar. Dies gilt auch dann, wenn der Aufzug, wie hier, auf halber Treppe anhält.
(6) Der Einbau der Schließanlage und die Erneuerung des Klingeltableaus sind ebenfalls zu dulden. Das Bestreiten einer Zustandsverbesserung ist nicht erheblich, da es unstreitig ist, dass derzeit Namensschilder von außen entfernt werden können, während bei dem künftigen Klingeltableau aus Edelstahl ein Zugriff nur von innen möglich sein soll.
(7) Die Herstellung eines sichtbegrenzten Müllraums stellt ebenfalls eine Wohnwertverbesserung dar, denn eine Sichtbegrenzung nur durch Bäume und Sträucher ist grundsätzlich nicht so blickdicht.
(8) Die geplante Innenhofgestaltung ist selbst unter Zugrundelegung des Vortrags des Bekl., nach dem seit Jahren keine Gestaltung mehr erfolgt ist, unter dem Gesichtspunkt einer Instandsetzungsmaßnahme zu dulden.
(9) Auch die Dämmung von Außenfassade und Dach ist zu dulden. Zunächst geht der Bekl. von einem Instandsetzungsbedarf hinsichtlich des Strukturputzes, der Fassade und des Dachstuhls aus. Auf das Ausmaß der vom Bekl. bestrittenen Verringerung des Wärmeverlusts kommt es nicht an. Denn aus § 9 Abs. 3 EnEV folgt, dass Energieeinsparaspekte zwingend zu berücksichtigen sind, wenn mindestens 10 % der Fassaden in Stand gesetzt wird. Selbst unter Zugrundelegung des Vortrags des Bekl. besteht hinsichtlich eines erheblichen Bereichs des Fassadenputzes ein Instandsetzungsbedarf, was nach § 9 Abs. 3 EnEV die Verpflichtung zur Duldung einer Fassadendämmung mit sich bringt.
(10) Die Prüfung und ggf. Erneuerung des Balkons ist jedenfalls als Instandsetzungsmaßnahme mit Blick darauf zu dulden, dass nicht auszuschließen ist, dass eine statische Prüfung eine Rückbaupflicht ergeben könnte. Im Übrigen wurden für diese Maßnahme keine Modernisierungskosten angesetzt.
(11) Auch der Einbau von Rauchmeldern ist zu dulden, denn unabhängig von der politisch erwogenen Einführung einer Einbaupflicht hat der Einbau von Rauchmeldern eine positive Auswirkung auf die Sicherheit in der Wohnung (vgl. Blank/Börstinghaus/Blank, 4. Aufl. 2014, Rn. 55 zu § 555b BGB).
(12) Der angekündigte Einbau von Multimediaanschlüssen stellt allerdings keine Wohnwertverbesserung dar. Aus der Ankündigung ergibt sich nicht, dass die angekündigte Maßnahme eine Verbesserung darstellen würde. Denn der Bekl. hat insbesondere unter Vorlage des Übergabeprotokolls vom 12.11.2001 substantiiert dargelegt, dass die Wohnung bereits über Internet- und Kabelanschlüsse verfügt. Soweit die Kl. sich darauf beruft, dass Breitbandkabelanschlüsse dem heutigen Standard entsprechen, kann weder der Ankündigung noch den beigefügten Unterlagen entnommen werden, dass Breitbandkabelanschlüsse geplant sind bzw. dass der Bekl. andere, gegenüber den bisherigen Multimediaanschlüssen eine Verbesserung darstellende Anschlüsse erhalten würde.
bb) Die Duldungspflicht entfällt auch nicht wegen Härte nach § 555d BGB. Nach dieser Vorschrift muss der Mieter die Modernisierung nicht dulden, wenn die Maßnahme für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine unzumutbare Härte bedeuten würde, die auch bei Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter im Gebäude sowie von Belangen der Energieeinsparung und des Klimaschutzes nicht zu rechtfertigen ist. Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt hier, dass die Duldung der oben genannten Maßnahmen für den Bekl. zumutbar ist. Insbesondere kann er sich nicht mit Erfolg auf die Unverhältnismäßigkeit der nach der Modernisierung zu erwartenden Mieterhöhung berufen, denn nach § 555d Abs. 2 Satz 3 BGB bleibt insoweit die zu erwartende Mieterhöhung außer Betracht. Auch im Übrigen ist es nicht erkennbar, dass die angekündigten Maßnahmen für den Bekl. eine unzumutbare Härte bedeuten würden.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Vermieterin hatte umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen (nach Angaben der Einsenderin des Urteils mit einer Bauzeit von 14 Monaten) angekündigt, die der Mieter nicht dulden wollte. Mit ausführlichem Urteil vom 14. Januar 2015 hat das Landgericht Berlin die Duldungspflicht bejaht.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Vermieterin wollte das Haus an das Fernwärmenetz anschließen, die Wasserleitungen austauschen, Isolierglasfenster einbauen, das Stromnetz erneuern, einen Aufzug einbauen sowie eine Schließanlage mit Klingeltableau, den Innenhof gestalten, Fassade und Dach dämmen, das Dachgeschoss ausbauen, den Grundriss von Küche und Bad verändern und neue Sanitärobjekte installieren sowie Rauchmelder in allen Zimmern. Ferner sollte der Innenhof neu gestaltet und der Balkon geprüft und gegebenenfalls instand gesetzt werden. Schließlich sollte auch der Hausflur tischler- und malermäßig überarbeitet werden. Der Mieter erhob verschiedene Einwendungen; auf die mit der Klage verbundene Ankündigung verurteilte das Landgericht Berlin den Mieter im Wesentlichen zur Duldung der Arbeiten.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Ankündigung sei formell wirksam, denn nicht jede Einzelheit der beabsichtigten Maßnahmen müsse mitgeteilt werden. Wenn nur einzelne Betriebskosten (Heizkosten, Aufzug, Rauchmelder) angegeben seien, bedeute das, dass die übrigen Betriebskosten unverändert bleiben sollten. Unerheblich sei es, wenn nach Auffassung des Mieters die Instandsetzungsarbeiten nur unzureichend dargestellt seien, da auch insoweit eine Duldungspflicht bestehe.
Der Anschluss an die Fernwärme statt der vorhandenen Gasaußenwandheizer sei eine Modernisierung wie auch der Einbau von Kalt-, Warm- und Abwasserleitungen und von Isolierglasfenstern, die eine Wohnwertverbesserung zu den vorhandenen einfachverglasten Fenstern aus der Zeit um 1980 darstellten. Auch die Arbeiten am Stromnetz seien eine Wohnwertverbesserung, da die Wohnung weder über einen FI-Schutzschalter noch über eine Außenbeleuchtung auf dem Balkon verfüge. Auch habe der Mieter selbst vorgetragen, dass die Elektroleitungen instandsetzungsbedürftig seien. Zu duldende Modernisierungsmaßnahmen seien schließlich auch der Einbau eines Aufzugs und einer Schließanlage sowie die Dämmung von Fassade und Dach und der Einbau von Rauchmeldern. Nicht zu dulden seien lediglich die geplanten Änderungen für Küche und Bad, da aus der Ankündigung nicht zu erkennen sei, wo die Sanitärobjekte installiert werden sollten. Auch der angekündigte Einbau von Multimediaanschlüssen sei keine Wertverbesserung, da die Wohnung schon über Internet- und Kabelanschlüsse verfüge.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Wenn Instandsetzungsmaßnahmen mit Modernisierungsmaßnahmen kombiniert werden, nimmt die herrschende Meinung an, dass die strengeren Ankündigungsvorschriften für Modernisierung nach § 555 b BGB gelten (vgl. Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Rn. 84 zu § 555 b). Es war also unschädlich, wenn die Klägerin hier für eine Reihe von Maßnahmen, die Instandsetzungsmaßnahmen darstellten, die Modernisierung (mit entsprechender Mieterhöhung) angekündigt hatte. Ob die Mieterhöhung berechtigt ist, bleibt dem Verfahren nach § 559 BGB vorbehalten. Wenn der Vermieter eine Instandsetzungsmaßnahme irrtümlich als Modernisierungsmaßnahme angekündigt hatte mit der Mitteilung der zu erwartenden (aber in Wahrheit unberechtigten) Mieterhöhung, lässt sich allein daraus nicht herleiten, dass der Mieter zur Duldung der Instandsetzungsmaßnahmen nicht verpflichtet ist.
Der Austausch der Wasserleitungen war – entgegen der knappen Begründung im Urteil – (zumindest teilweise) keine Modernisierung, denn der Austausch von Bleirohren ist Mangelbeseitigung, also Instandsetzung. Ähnlich ist es bei der Erweiterung des Stromnetzes und der Elektroausstattung der Wohnung, wo die Kabelführung nebst Schaltern und Steckdosen komplett erneuert werden sollte. Eine zu duldende Modernisierung nur wegen des Fehlens eines FI-Schutzschalters und der Außenbeleuchtung auf dem Balkon (!) für derart umfangreiche Arbeiten ist nicht anzunehmen; ein Fehlerstromschutzschalter kann einfach im Sicherungskasten montiert werden; der Einbau dauert ca. eine halbe Stunde. Die Installation von zusätzlichen Steckdosen war, jedenfalls nach Vortrag des Mieters, nicht erforderlich. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht allerdings die Duldungspflicht hier deshalb bejaht, weil nach eigenem Vorbringen des Beklagten die Elektroleitungen instandsetzungsbedürftig waren.