veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Duldungspflicht für Besichtigung durch Sachverständige

KG7 W 46/0521.10.2005GE 2006, 972

ZPO §§ 144, 142, 567 Abs. 1 Nr. 2, 492 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Duldungspflicht für Besichtigung durch Sachverständige; Zeugnisverweigerungsrecht; selbständiges Beweisverfahren; Streitverkündung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

§ 144 Abs. 1 ZPO statuiert eine prozessuale Duldungspflicht, die unabhängig davon besteht, ob der Dritte im Verhältnis zum Antragsteller aus materiellem Recht zur Duldung verpflichtet ist. Sie ist nach § 144 Abs. 1 S. 3 ZPO ausgeschlossen, wenn sie eine Wohnung betreffen würde und unterliegt nach § 144 Abs. 2 ZPO der Beschränkung, daß dem Dritten die Duldung nicht unzumutbar sein darf oder ihm insoweit ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel auch Erfolg, denn die von der Antragstellerin beantragte Anordnung zur Durchführung der Begutachtung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen war gemäß § 144 Abs. 1 ZPO zu treffen.

Die durch das Zivilprozeßreformgesetz 2001 erfolgte Erweiterung der Vorschrift des § 144 ZPO hat erstmals ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, daß der Richter auch einen Dritten u. a. zur Duldung der Begutachtung eines in seinem Besitz befindlichen Gegenstandes verpflichtet. Zwar dient diese Vorschrift in der Regel der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung. Anderseits werden in den §§ 139 ff. ZPO die allgemeinen Pflichten und Befugnisse des streitentscheidenden Richters normiert, die - selbstverständlich - auch für das selbständige Beweisverfahren gelten. Dieses ermöglicht es unter bestimmten Voraussetzungen, während oder außerhalb eines Streitverfahrens eine Beweisaufnahme vorwegzunehmen, die aber nach § 492 Abs. 1 ZPO nach den für die Aufnahme des betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden Vorschriften zu erfolgen hat.

§ 144 Abs. 1 ZPO statuiert eine prozessuale Duldungspflicht, die unabhängig davon besteht, ob der Dritte im Verhältnis zum Antragsteller aus materiellem Recht zur Duldung verpflichtet ist (vgl. zur parallelen Vorschrift zur Vorlage von Urkunden, § 142 ZPO: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. § 142 Rn. 25). Sie ist nach § 144 Abs. 1 S. 3 ZPO ausgeschlossen, wenn sie eine Wohnung betreffen würde und unterliegt nach § 144 Abs. 2 ZPO der Beschränkung, daß dem Dritten die Duldung nicht unzumutbar sein darf oder ihm insoweit ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht (vgl. hierzu: Egon Schneider, MDR 2004, 1 ff.). Die Duldung ist der Streitverkündeten zumutbar, denn die Streitverkündete hatte das von den Antragsgegnerinnen errichtete Gebäude von der Antragstellerin erworben, und beide haben ein gewichtiges Interesse daran zu klären, ob und ggf. welche Baumängel bestehen. Die für die Untersuchung erforderlichen Eingriffe in die Substanz des Gebäudes sind nicht schwerwiegend und die Substanzverletzungen können ohne weiteres sofort wieder beseitigt werden. Das Öffnen von abgehängten Zwischendecken und die Demontage von Schaltern sind ohne großen Aufwand und ohne größere Belästigung möglich. Hinzu tritt, daß es im vorliegenden Beweisverfahren um grundsätzliche Fragen des Brandschutzes des Gebäudes geht, an deren abschließender Klärung in einem förmlichen Beweisverfahren nicht nur alle Parteien, auch die Streitverkündete, ein Interesse haben sollten, sondern das sogar im Interesse der Allgemeinheit steht. Insoweit vermag auch das bereits vorliegende Gutachten der Sachverständigen E. die Interessenlage nicht wesentlich zu verändern, denn zum einen hat dieses keine Bindungswirkung im Verhältnis der Hauptparteien des vorliegenden Verfahrens. Zum anderen ist nicht ersichtlich, daß die Überprüfung der von dieser Sachverständigen angeblich bereits festgestellten Mängel in einem förmlichen Verfahren durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen einem der Beteiligten zum Nachteil gereichen könnte.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wer nicht an einem Rechtsstreit beteiligt ist, hat grundsätzlich auch keine Verpflichtungen gegenüber den Parteien oder dem Gericht. Damit eine Beweisaufnahme nicht vereitelt wird, hat der Gesetzgeber seit einigen Jahren allerdings eine Duldungspflicht auch für Dritte in gewissem Umfang eingeführt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Im selbständigen Beweisverfahren ging es um Mängel eines Bürogebäudes, das die Antragsgegnerinnen an einen Dritten veräußert hatten. Dieser weigerte sich, dem Sachverständigen die Besichtigung zu gestatten.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluß vom 21. Oktober 2005 gab das Kammergericht dem Dritten auf, die Besichtigung der Räume zu dulden. Er verwies dabei auf § 144 ZPO, wonach es unerheblich ist, ob nach materiellem Recht eine Duldungspflicht besteht. Nur bei Wohnungen oder bei Unzumutbarkeit entfalle die Duldungspflicht.