Duldungspflicht für Abwasserrohr
BGB § 242, § 1004 Abs. 1 und 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Duldungspflicht für Abwasserrohr; nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Ein nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis kann auch durch spätere Parzellierung eines bebauten Gesamtgrundstücks entstehen, durch die vorhandene Gebäude rechtlich von ihrer bisherigen Abwasserentsorgung abgeschnitten werden.
b) Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis kann in einem solchen Fall auch dann zur weiteren Duldung der Abwasserdurchleitung verpflichten, wenn das begünstigte Grundstück nicht an das belastete angrenzt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Das Grundstück des Kl. und die Grundstücke der Bekl. waren ursprünglich Teile eines ungeteilten Hanggrundstücks in E. Sie sind durch die spätere Parzellierung dieses Grundstücks entstanden. Das Areal liegt an der Straße S. und fällt in einem langen Hang ab zur Straße Am Sch. 1953 ließ die damalige Eigentümerin von der Straße S. aus hangabwärts Stichstraßen anlegen und an diesen Häuser errichten. Die Häuser der Bekl. liegen an einer dieser Stichstraßen. Zur Entsorgung der Abwässer dieser Häuser hatte die damalige Eigentümerin von dem am tiefsten gelegenen Haus durch das darunter liegende Wiesengelände ein Abwasserrohr zum öffentlichen Abwasserkanal in der Straße Am Sch. verlegen lassen. In den 70er Jahren wurde das Areal an einen Immobilienhändler veräußert und von diesem parzelliert. Hierbei entstanden u. a. aus Flächen, auf denen die Häuser der Bekl. stehen, einzelne Hausgrundstücke, die später an die Bekl. veräußert wurden. Das am Fuß des Hangs an der Straße Am Sch. gelegene Wiesengelände wurde dabei ebenfalls parzelliert und später an Erwerber zur Bebauung verkauft. Einer dieser Erwerber ist der Kl. Als der Kl. im Jahre 2000 die Baugrube für sein Einfamilienhaus ausheben ließ, fiel das Abwasserrohr auf. Der Kl. ließ das Rohr zunächst teilweise umlegen, um die Baugrube für seinen Neubau ausheben zu können. Er verlangte von den Bekl. Erstattung der für die Umlegung des Rohrs entstandenen Kosten sowie seine Entfernung, weil er seiner Verlegung und Unterhaltung nicht zugestimmt habe und dieses Rohr auch nicht dulden müsse, hilfsweise, die Einleitung von Abwässern auf sein Grundstück zu unterlassen. Dies lehnten die Bekl. unter Hinweis darauf ab, daß das Rohr durch den seinerzeitigen Eigentümer angelegt worden sei und seitdem dort liege. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dem Entfernungsbegehren entsprochen, die Berufung hinsichtlich des Zahlungsantrags indes zurückgewiesen. Mit der Revision beantragten die Bekl., ihre Verurteilung zur Entfernung des Rohrs aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Revision hatte Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 1. Der Kl. kann von den Bekl. weder die Entfernung des Abwasserrohrs verlangen, noch daß diese ihre Hausabwässer nicht mehr in sein Grundstück einleiten. Die Voraussetzungen des als Grundlage für diese Ansprüche allein in Betracht kommenden § 1004 BGB sind unbeschadet der Frage einer Störung durch die Bekl. jedenfalls deshalb nicht gegeben, weil die Bekl. von dem Kl. die Duldung des Abwasserrohrs und seine Nutzung zur Durchleitung der Abwässer verlangen können.
2. Die Duldungspflicht des Kl. ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses. Die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn haben insbesondere durch die Vorschriften der §§ 905 ff. BGB und die Bestimmungen der Nachbarrechtsgesetze der Länder eine ins einzelne gehende Sonderregelung erfahren. Auch auf sie ist allerdings der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) anzuwenden; daraus folgt für die Nachbarn eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, deren Auswirkungen auf den konkreten Fall man unter dem Begriff des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zusammenfaßt (z. B. Senat BGHZ 28, 110, 114; Senat BGHZ 42, 374, 377; BGHZ 58, 149, 157; BGHZ 88, 344, 351; BGHZ 113, 384, 389; Senatsurt. v. 26. April 1991, V ZR 346/89, NJW 1991, 2826, 2827 u. v. 6. Juli 2001, V ZR 246/01, NJW 2001, 3119, 3120; Soergel/J. F. Baur, 13. Aufl. [2002] § 903 Rdn. 51 jeweils m. w. Nachw.). Eine solche Pflicht zur Rücksichtnahme ist zwar mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen eine Ausnahme und kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint (Senat BGHZ 28, 110, 114; BGHZ 42, 374, 377; BGHZ 58, 149, 157; BGHZ 88, 344, 351; Senatsurt. v. 26. April 1991, V ZR 346/89, NJW 1991, 2826, 2827). Wenn diese Bedingungen vorliegen, ist die Ausübung eines Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung vorrangiger Interessen des Störers unzulässig (vgl. Senat BGHZ 28, 225, 229 f.; 68, 350, 353 ff.; BGHZ 113, 384, 389; Urt. v 26. April 1991, V ZR 346/01, NJW 1991, 2826, 2827, u. v. 6. Juli 2001, V ZR 246/01, NJW 2001, 3119, 3120 f.).
3. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Die Bekl. können auf Grund der Umstände, die zu dem vom Kl. beanstandeten Zustand geführt haben, und auf Grund des langen Zeitraums, während dessen dieser Zustand bis zu dem Streit der Parteien unangefochten bestanden hat, darauf vertrauen, daß dieser Zustand auch künftig erhalten bleibt. Dieses Bestandsschutzinteresse der Bekl. hat Vorrang vor dem Interesse des Kl. an einer Veränderung dieses Zustands. Dies kann der Senat auch selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht die dazu erforderlichen Feststellungen getroffen hat.
a) Die Grundstücke der Parteien sind im Wege der Parzellierung aus einem einheitlichen Gesamtgrundstück hervorgegangen. Auf diesem Gesamtgrundstück hatte dessen ursprünglicher Eigentümer die Siedlung errichten lassen, zu der auch die Häuser der Bekl. gehören. Die Abwässer dieser Häuser wurden nach den von dem Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen auf Veranlassung des damaligen Eigentümers von Anfang an in dem streitigen Rohr hangabwärts durch die Wiesenfläche des Gesamtareals in den Abwasserkanal der Straße Am Sch. am Fuß des Hanges entsorgt. Dieses so bebaute Gesamtareal wurde später in dem Zustand parzelliert, in dem es sich damals befand. Das Rohr ist bei dieser Parzellierung nicht dinglich abgesichert worden. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß dem die Absicht zugrunde lag, den bestehenden Zustand zu ändern. Das Areal sollte vielmehr nur aufgeteilt und an Erwerber veräußert werden. Das 20 Jahre zuvor angelegte Rohr ist damals übersehen worden. Es wäre auch erhalten geblieben, wenn es rechtzeitig entdeckt worden wäre. b) Die Bekl. haben ihre Häuser seinerzeit mit der heute vorhandenen Abwasserentsorgung erworben. Da die Grundstücke alle zu einem einheitlichen Areal gehört hatten, durften sie auch davon ausgehen, daß sich daran nichts ändern würde. In ihrer Erwartung sind sie dadurch gestärkt worden, daß dieser Zustand nahezu 30 Jahre lang unangefochten blieb und auch die von dem Rohr ebenfalls betroffenen anderen Erwerber keine Einwände erheben. c) Dieses Vertrauen der Bekl. wiegt stärker als das Interesse des Kl. an der Beendigung der Durchleitung der Abwässer. Der Kl. hat die von ihm jetzt beanstandete Lage bei Erwerb vorgefunden und sein Grundstück mit diesem situationsbedingten Nachteil erworben. Das Abwasserrohr liegt in einem Streifen seines Grundstücks, der wegen der einzuhaltenden Abstandsflächen nur eingeschränkt nutzbar ist. Er könnte zudem von den Bekl. nach Treu und Glauben verlangen, daß sie einer Verlegung des Rohrs zustimmen, wenn es eine künftige Nutzung seines Grundstücks durch den Kl. an der gegenwärtigen Ausübungsstelle in nicht zumutbarer Weise beeinträchtigen sollte. d) Das Grundstück des Kl. grenzt allerdings nicht unmittelbar an die Grundstücke der Bekl. Das hindert aber die Entstehung eines nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zwischen den Parteien nicht. Die Pflicht der Parteien zur Rücksichtnahme beruht darauf, daß die Grundstücke zu einem Gesamtgrundstück gehört haben und die Bekl. auf den Forbestand des tatsächlichen Entsorgungszustands vertrauen können, der bei Parzellierung vorhanden war. Es kommt deshalb nur auf die tatsächlichen Verhältnisse an; zu welchem Grundstückszuschnitt die Parzellierung geführt hat, ist unerheblich. Ohne Bedeutung ist deshalb auch, ob die heutigen Grundstücksgrenzen durch eine Parzellierung in einem Zuge entstanden sind oder ob dies in mehreren Parzellierungsschritten geschehen ist, wie der Kl. vorträgt.
e) Nach dem Vortrag des Kl. ist das Abwasserrohr nicht an der Stelle verlegt worden, die in den damaligen Plänen angegeben war. Es soll auch weder im Baulastenverzeichnis oder in einem Abwasserkataster enthalten sein. Dieser Vortrag könnte die Duldungspflicht des Kl. nur in Frage stellen, wenn sich aus ihm ableiten ließe, daß das Rohr seinerzeit rechtswidrig angelegt wurde. Das ist nicht der Fall. Für die angeblichen Abweichungen von den ursprünglichen Planungen folgt das schon daraus, daß die Duldungspflicht nicht an die Planung, sondern an den tatsächlichen Zustand anknüpft, in dem sich das Areal bei Parzellierung befand. Da lag das Rohr aber an der beanstandeten Stelle. Aus dem gleichen Grund kommt es auch nicht auf das Fehlen einer Baulast an, die zudem seinerzeit auch nicht begründet werden konnte, weil sich das Rohr in eigenem Grund befand. Die fehlende Eintragung des Rohrs in ein Abwasserkataster besagt über die Rechtmäßigkeit einer Abwasserleitung nichts. Ein solches Kataster dient allein einer Bestandsaufnahme und erfaßt gewöhnlich auch nur die Leitungen von öffentlichen Netzen.
4. Keiner Entscheidung bedarf im vorliegenden Fall, ob der Kl. das Abwasserrohr und seine weitere Nutzung durch die Bekl. ohne Ausgleich hinzunehmen oder ob die Beeinträchtigung das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Einwirkung übersteigt und dem Kl. deshalb ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zuzubilligen ist (vgl. Senatsurt. v. 11. Juni 1999, V ZR 377/98, NJW 1999, 2896 u. v. 23. Februar 2001, V ZR 389/99, NJW 2001, 1865, 1866). Denn der Kl. hat einen solchen Ausgleich nicht beantragt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Über die gesetzlichen Vorschriften wie etwa das Notwegrecht nach § 917 BGB hinaus kann der Eigentümer manchmal verpflichtet sein, die Benutzung seines Grundstücks durch Nachbarn zu dulden. Die Grundsätze zum nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis sind sogar anwendbar, wenn es sich nicht um unmittelbare Grundstücksnachbarn handelt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Eigentümerin eines Hanggrundstücks hatte mehrere Häuser errichten lassen und ein gemeinsames Abwasserrohr verlegt, das über ein dazugehöriges Wiesengelände am Fuß des Hanges in den öffentlichen Abwasserkanal führte. Später wurde das Grundstück parzelliert zur weiteren Bebauung. Der neue Eigentümer eines Teiles des früheren Wiesengeländes stellte beim Ausheben der Baugrube das ihm bis dahin unbekannte Abwasserrohr fest und verlangte von den anderen Hauseigentümern unter anderem die Entfernung des Rohres. Die anderen Eigentümer könnten eine Abwasserhebeanlage bauen und das Abwasser zum Kanal in der Straße oben am Hang pumpen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 31. Januar 2003 wies der Bundesgerichtshof die Klage ab und meinte, hier sei ausnahmsweise der Kläger aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis zur Duldung verpflichtet. Aufgrund der besonderen Umstände (Parzellierung) und des langen Zeitraumes (30 Jahre), in dem das Rohr verlegt war, durften alle Beteiligten darauf vertrauen, daß es auch dabei bleiben würde. Die Verlegung sei nicht rechtswidrig gewesen und der Kläger habe, wenn auch unerkannt, die von ihm jetzt beanstandete Lage bei Erwerb vorgefunden. Entfernung könne der Kläger also nicht verlangen, sondern allenfalls einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch, den er aber nicht beantragt hatte.