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Duldungspflicht des Mieters zur Verbesserung der Mietsache

LG Berlin61 S 22/8218.04.1983GE 1983, 537

§ 4 Abs. 3 ModEnG, § 541 b BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Duldungspflicht des Mieters zur Verbesserung der Mietsache; Gasetagenheizung; Zentralheizung; Fernwärmeversorgung; Wohnwertverbesserung; Energieeinsparung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei der Ersetzung einer gasbefeuerten Etagenheizung durch eine an die Fernwärmeversorgung angeschlossene Zentralheizung handelt es sich nicht um eine Maßnahme zur Verbesserung der gemieteten Räume, die der Mieter zu dulden hat.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Was der Mieter an Maßnahmen - außer zur Erhaltung der Mietsache - zu dulden hat, bestimmt jetzt § 541 b des BGB, nämlich solche zur Verbesserung der gemieteten Räume oder sonstigen Teile des Gebäudes oder zur Einsparung von Heizenergie. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Eine Verbesserung der gemieteten Räume ist in der Ersetzung einer gasbefeuerten Etagenheizung durch eine an die Fernwärmeversorgung angeschlossene Zentralheizung nicht zu sehen; denn die gasbefeuerte Etagenheizung arbeitet, ohne daß für den Mieter ein Bedienungsaufwand entsteht.

Eine Verbesserung sonstiger Teile des Gebäudes tritt durch den Anschluß der fraglichen Wohnung ebenfalls nicht ein; denn die Verbesserung muß zu einer Verbesserung der Wohnverhältnisse führen. Diese aber werden nicht verbessert, denn die Verbrennung von Gas belastet die Umwelt nicht nennenswert. Zudem ist die Versorgung mit Ferngas zu erwarten, so daß dann die Herstellung von Stadtgas im Gebiet von Berlin (West) entfällt. Eine Verbesserung der Wohnverhältnisse kann sich nicht bereits daraus ergeben, daß der Substanzwert des Gebäudes sich erhöhen wird. Das folgt schon daraus, daß beispielsweise der Austausch der Türklinken oder Wasserarmaturen, gegen vergoldete, was den Substanzwert unzweifelhaft erhöhen würde, ohne Einfluß auf die Wohnverhältnisse wäre.

Auch eine Maßnahme zur Energieeinsparung ist nicht erkennbar. Was derartige Maßnahmen sind, bestimmt beispielhaft § 4 Abs. 3 des Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetzes (ModEnG). In der dort allein in Betracht kommenden Nr. 3 ist die Änderung einer Etagenheizung für den Anschluß an eine Zentralheizung nicht genannt. Daß durch die Maßnahme Energie eingespart würde, hat der Kl. nicht substantiiert behauptet.

Duldungspflicht des Mieters zur Verbesserung der Mietsache — LG Berlin 61 S 22/82 — vera