Duldungspflicht des Mieters bei Maßnahmen zur Energieeinsparung
§ 3 Abs. 2 ModEnG, § 4 Abs. 3 Nr. 1 ModEnG, § 20 Abs. 1 ModEnG - jetzt § 541 b BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Duldungspflicht des Mieters bei Maßnahmen zur Energieeinsparung; Energiesparende Maßnahme; Einsparung von Heizenergie; Wärmedämmung; Modernisierung; Einsparungseffekt
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zum Rahmen der Duldungspflicht gemäß § 20 Abs. 1 ModEnG.
2. Zur Frage, wann eine wesentliche Verbesserung der Wärmedämmung von Fenstern anzunehmen ist (§ 4 Abs. 3 ModEnG).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. nimmt den Bekl. auf Duldung von Energieeinsparmaßnahmen gem. § 20 Abs. 1 ModEnG in Anspruch. Er beabsichtigt, in die Wohnung des Bekl. Isolierglasfenster einzubauen. Das Landgericht hat der Duldungsklage nur insofern stattgegeben, als einfachverglaste Fenster in Kammer und Bad durch Isolierglasfenster ausgetauscht werden sollten. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 des ModEnG bestimmt, daß der Mieter eine Modernisierung, die eine Maßnahme nach § 4 Abs. 13 des ModEnG darstellt, grundsätzlich zu dulden hat. Eine Modernisierung im Sinne des Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetzes liegt nach § 3 Abs. 2 des ModEnG vor bei baulichen Maßnahmen, die nachhaltig Einsparungen von Heizenergie bewirken. Solche Maßnahmen sind nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 des ModEnG gegeben, wenn sie zu einer wesentlichen Verbesserung der Wärmedämmung von Fenstern führen.
Diese Voraussetzungen vermag die Kammer nur in Bezug auf den geplanten Austausch der Fenster in der Kammer und im Bad der Wohnung des Bekl. festzustellen. Insoweit ergibt die Zusammenstellung des Sachverständigen, daß der geplante Umbau zu einer Verbesserung der Wärmedämmung von 32,4 % in der Kammer und 38,9 % im Bad führen.
In den übrigen Räumen liegt der Einsparungseffekt erheblich darunter. Den für den Raum 4 sich ergebenden Wert von 20,3 % sieht das Gericht bereits nicht mehr als eine wesentliche Verbesserung der Wärmedämmung an.
Die Frage, wann eine Verbesserung der Wärmedämmung "wesentlich" ist, behandelt das Gesetz nicht. Ihre Beantwortung wird einerseits von dem Zweck des ModEnG, die Abhängigkeit vom Primärenergieträger Erdöl abzubauen, bestimmt. Das hat jedoch nicht zur Folge, daß bereits jede in Betracht kommende Maßnahme vom Mieter zu dulden ist, sofern durch sie eine Verbesserung der Wärmedämmung von Fenstern und dadurch eine Energieeinsparung einträte, die nach gesamtenergiewirtschaftlichen Gesichtspunkten als wesentlich angesehen werden würde. So gesehen, wäre möglicherweise eine Verbesserung der Wärmedämmung von 5 bis 10 % schon wesentlich.
Vielmehr ist bei der Beantwortung der Frage, wann eine wesentliche Verbesserung der Wärmedämmung von Fenstern anzunehmen ist, andererseits zu beachten, daß sie zu einer grundsätzlichen Duldungspflicht des Mieters führt, die nur durch eine Härteregelung gemildert ist (§ 20 Abs. 1 des ModEnG). Das Tatbestandsmerkmal "wesentlich" in § 4 Abs. 3 Nr. 1 des ModEnG stellt damit sicher, daß die Duldungspflicht des Mieters nach § 20 Abs. 1 des ModEnG nicht gleichsam "automatisch" bei jeder energiesparenden Maßnahme im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 1 des ModEnG entsteht. Zugleich bewirkt dieses Tatbestandsmerkmal, daß der Mieter insbesondere dann nicht zur Duldung verpflichtet ist, wenn der Vermieter - wie hier der Kl. - sehr kostenintensive Maßnahmen plant, die in einzelnen Räumen zu nur unwesentlichen Verbesserungen der Wärmedämmung führen, insgesamt aber eine erhebliche Erhöhung des Mietzinses zur Folge haben würden.
Dieser Betrachtungsweise kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, es kommt auf den Einsparungseffekt insgesamt und nicht auf diesen in Bezug auf jeden einzelnen Raum an. Denn folgte man diesem Argument, dann wäre bei der Modernisierung von Fenstern im Austausch von nur wenigen oder gar nur einem Fenster (z. B. nur die einfachverglasten Fenster gegen isolierverglaste Fenster) mangels Duldungspflicht des Mieters rechtlich nicht durchsetzbar.