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Duldungspflicht des Mieters bei Austausch der vorhandenen Verbrauchserfassungsgeräte durch solche mit Funkablesung

AG Lichtenberg- 106 C 73/1030.06.2010GE 2010, 1351

BGB § 554 Abs. 2; HeizkV § 4 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Duldungspflicht des Mieters bei Austausch der vorhandenen Verbrauchserfassungsgeräte durch solche mit Funkablesung; Betriebskostenerfassung; Modernisierung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Wohnraummieter hat den Austausch der vorhandenen Verbrauchserfassungsgeräte für Heizwärme sowie für Kalt- und Warmwasser durch solche mit Funkablesung zu dulden.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien sind durch einen Mietvertrag miteinander verbunden. Der Kl. ist Vermieter in der von den Bekl. innegehaltenen Wohnung. Die Bekl. sind die Mieter. Der Kl. beabsichtigt, in ihrer Wohnung den Heizkostenverteiler und den Kalt- sowie den Warmwasserzähler durch funkabzulesende Messgeräte auszutauschen. Für den 19. Februar 2010 kündigte er durch Aushang im Haus den Austausch in ihrer Wohnung an. Mit Schreiben vom 15. Februar 2010 erklärten die Bekl. und andere Mieter, den Geräteaustausch „strikt" abzulehnen, weil sie sich keinen unnötigen Strahlen aussetzen möchten und die Maßnahmen nicht notwendig seien, denn die alten Geräte seien funktionstüchtig.

Der Kl. meint, die Bekl. seien zur Duldung des beabsichtigten Geräteaustausches verpflichtet. Nachdem er die Mietverträge über die derzeitig installierten Geräte gekündigt habe, müsse er diese zurückgeben. Auch, so meint er weiter, sei der Austausch nicht willkürlich, weil die Miete insgesamt für die neuen Geräte günstiger sei und deren Einbau eine Wohnwertverbesserung mit sich bringe.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist begründet, ihr war deswegen stattzugeben. Die Bekl. sind als Gesamtschuldner nach §§ 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HeizkostenV, 554 Abs. 2, 431 BGB zur Duldung des Geräteaustausches verpflichtet. Grundsätzlich steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Vermieters, mit welcher Art Verbrauchserfassungsgeräte er die Mietwohnung ausstatten möchte, so dass er auch bestimmen kann, dass Geräte mit Funksystem eingesetzt werden sollen (s. Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 9. Aufl., Rz. 6134 a). Zudem handelt es sich um eine Maßnahme zur Verbesserung der Mietsache im Sinne von § 554 Abs. 2 BGB, weil sie den Wohnwert für künftige Mietinteressenten erhöht (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 69. Aufl., § 554, Rz. 11), denn nach dem Einbau muss der Mieter für die Ablesung nicht mehr zu Hause sein, um die Ablesung zu ermöglichen oder Dritte bitten, den Zugang zu gewähren (wie hier AG Lichtenberg, GE 2007, 1054 f., zitiert nach juris; a. A. AG Schöneberg, MM 2010, 182 f.). Das wäre nur anders, wenn die einschlägigen technischen Normen nicht eingehalten würden (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 879 f.), was aber die Bekl. bisher nicht substantiiert dargetan haben. Auch haben die Bekl. nicht hinreichend substantiiert die begründete Besorgnis einer Gesundheitsgefahr dargetan. Die bloße Befürchtung einer solchen Gefahr reicht nicht (BGH, a. a. O.; AG Lichtenberg, a. a. O.). Dazu hätten die Bekl. darlegen müssen, dass in ihrem Falle - etwa wegen einer besonderen körperlichen Disposition oder aus psychischen Gründen - konkret Beeinträchtigungen ihres Wohlbefindens drohen. Daran fehlt es hier. [...]

Die Berufung gegen dieses Urteil war nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da sie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, nachdem das Amtsgericht Schöneberg, MM 2010, 182, die hier zu entscheidenden Rechtsfragen mit gegensätzlichem Resultat entschieden hat.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter hat die Umstellung vorhandener Verbrauchserfassungsgeräte auf solche mit Funkablesung zu dulden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter der Wohnung kündigte durch Aushang den Austausch der Heizkostenverteiler sowie der Kalt- und Warmwasserzähler durch funkablesende Messgeräte an. Der Mieter weigerte sich, der Vermieter klagte auf Duldung.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG Lichtenberg verurteilte den Mieter antragsgemäß. Mit welchen Geräten zur Verbrauchserfassung der Vermieter die Wohnung ausstatten wolle, liege in seinem Ermessen. Zudem handele es sich bei dem Einbau der Funkablesegeräte um eine Verbesserung der Ausstattung der Wohnung.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ebenso zur Funkablesung BGH, GE 2010, 973.