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Duldungspflicht des Mieters

KG8 W REMiet 4712/8128.05.1982RiM 1, 636

§ 541 a BGB a.F., § 242 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Duldungspflicht des Mieters; Wohnwertverbessernde Maßnahmen; Modernisierungsarbeiten; Zumutbarkeit; Wohngeld, Anrechenbarkeit; Wohngeld, Verzicht

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Rechtsentscheid des Kammergerichts vom 22. Juni 1981 - 8 WRE Miet 4340/80 - wird wie folgt ergänzt:

1. Bei der Prüfung der Frage, ob einem Wohnungsmieter eine Duldung von Maßnahmen zur Verbesserung der gemieteten Räume gemäß § 541 a Abs. 2 Satz 1 BGB zugemutet werden kann, ist die Möglichkeit, Wohngeld in Anspruch zu nehmen, zu berücksichtigen.

2. Das Wohngeld ist als Teil des Gesamtnettoeinkommens des Mieters zu behandeln. Macht der Mieter von dem ihm zustehenden Anspruch auf Wohngeld keinen Gebrauch, muß er sich wegen der Duldungspflicht so behandeln lassen, als würde ihm Wohngeld gewährt.

3. Der Umfang der Duldungspflicht bestimmt sich nicht danach, ob der Mieter die durch die Wohnwertverbesserung bedingte Mieterhöhung im wesentlichen mit dem Wohngeld auffangen kann. Sondern es gelten die Grundsätze, die im Rechtsentscheid vom 22. Juni 1981 aufgestellt sind.