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Duldungspflicht für geringfügigen Überbau

AG Brandenburg a. d. Havel31 C 160/1407.12.2016GE 2017, 110

BGB §§ 912, 985, 1004; BbGNRG § 19

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Grundstückseigentümer kann Beseitigung eines Überbaus (hier: Dachstuhl eines Carports) und Herausgabe der überbauten Fläche verlangen, wenn dem Nachbarn zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

2. Ist der Beseitigungsanspruch (nach drei Jahren) verjährt, kann der nicht der Verjährung unterliegende Herausgabeanspruch nach brandenburgischem Nachbarrecht ausgeschlossen sein.

3. Danach ist ein Überbau im Luftraum von nicht mehr als 25 cm unwesentlich und vom Eigentümer zu dulden.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

[…] Auf dem Grundstück des Bekl. befindet sich ein älteres Gebäude, welches mit Klinkersteinen errichtet wurde (die so genannte „Scheune“). Sowohl zur Straßenseite hin als auch zur Gartenseite hin hat der Bekl. jeweils einen „Carport“ bzw. eine überdachte Terrasse aus massiven Holzbalken und Dachziegeln an diese „Scheune“ angebaut bzw. errichtet, wobei die jeweiligen Dächer dieser beiden „Carports“ auf ihrer gesamten Länge in einem Umfang von ca. 15 cm bis zu ca. 26/28 cm über die Grundstücksgrenze in den Luftraum des klägerischen Grundstücks ragen.

Der Kl. behauptet, dass im Rahmen eines Neu-/Wiederaufbaus des Dachstuhls des Nebengebäudes (vom Bekl. „Carport“ genannt und von der Straße aus gesehen vor dem daran anschließenden Nebengebäude [„Scheune“] befindlich, welches in Grenzbebauung auf dem Grundstück des Bekl. zum klägerischen Flurstück errichtet worden war) der Bekl. die Dachfläche dieses Nebengebäudes auf einer Länge von ca. 6,20 m und in einem Bereich zwischen 15 cm und 26 cm Breite über seine - des Kl. - Grundstücksfläche überbaut habe. Dieser Dachüberhang sei ursprünglich so jedoch nicht vorhanden gewesen.

Aufgrund der vorhandenen Grenzwand des Bekl. sei für den Bekl. jedoch eine Überbauung in den Luftraum des klägerischen Grundstücks ohne Weiteres erkennbar gewesen, so dass selbige demgemäß auch für den Bekl. vermeidbar gewesen sei. Für die Duldung eines derartigen Überbaus auf seiner - des Kl. - Seite würde aber kein Grund bestehen. […]

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

[…] Dem Kl. steht gegenüber dem Bekl. zwar kein Anspruch auf Beseitigung der Dachüberstände, jedoch ein Anspruch auf Herausgabe bezüglich der streitbefangenen Dachüberstands-Flächen - jedoch nur, soweit die Dachüberstände die Grenze zum klägerischen Grundstück in einer Tiefe um mehr als 0,25 m jeweils überschreiten - zu. […]

Der Bekl. ist nicht durch einen „Überbau“ gemäß § 912 BGB Eigentümer der insofern außerhalb seines Grundstücks gelegenen Dachüberstände der streitbefangenen „Nebengebäude“ (d. h. des „Carports“ und der „überdachten Terrasse“) geworden.

Gemäß § 912 BGB hat der Nachbar einen Überbau nämlich nur dann zu dulden, wenn der Eigentümer eines Grundstückes bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze baut, ohne dass ihm insoweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. […] Geschieht die Grenzüberschreitung jedoch vorsätzlich oder grobfahrlässig, so kann der Kl. auch bei einem fehlenden Widerspruch die Beseitigung nach § 1004 Abs. 1 BGB, zumindest aber die Herausgabe verlangen. […]

Ein Verschulden des Bekl. in Form der groben Fahrlässigkeit liegt hier vor. Zwar hat der bauende Bekl. die Dachbalken seines „Carports“ und seiner „überdachten Terrasse“ noch auf seiner, direkt an der Grenze befindlichen Grenzwand/Mauer befestigt, jedoch hat er den Dachüberstand dieser Nebengebäude dann noch ganz bewusst mehrere Zentimeter über seine Grenzwand (§ 16 BbgNRG) geführt, so dass für den Bekl. hier ohne Weiteres erkennbar war, dass er bei Überschreitung dieser Mauer die Grenze zum klägerischen Grundstück im Luftraum überbaute. […] Der Kl. kann grundsätzlich gemäß § 1004 Abs. 1 BGB die Beseitigung des Überbaus auf Kosten des Bekl. und nach § 985 BGB auch die Herausgabe der überbauten Fläche verlangen. Diese beiden Ansprüche stehen auch in Anspruchskonkurrenz nebeneinander.

Wird jedoch die Beseitigung des Überbaus gemäß § 1004 Abs. 1 BGB verlangt, so verjährt dieser Anspruch in der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB in Verbindung mit § 4 BbgNRG (BGH, NJW-RR 2014, 1043 f.). […]

Da der Kl. vorliegend jedoch erst mit Schriftsatz vom 11.11.2013 ein Schlichtungsverfahren und dann zudem auch erst mit Schreiben vom 10.6.2014 Klage vor dem hiesigen Amtsgericht erhob, ist der Anspruch des Kl. auf Beseitigung des Überbaus verjährt. […]

Grundsätzlich verbleibt dem Kl. als Eigentümer aber auch nach Eintritt der Verjährung des Beseitigungsanspruches der nicht der Verjährung (§ 902 BGB) unterworfene Anspruch auf Herausgabe der Flächen nach § 985 BGB. Die Herausgabe kann also grundsätzlich auch dann verlangt werden, wenn der Überbau nicht durch den Bekl. entfernt werden muss. Will der Eigentümer den überbauten Teil des Grundstücks anders nutzen, so hat er den auf seinem Grundstück befindlichen Überbau somit dann selbst fachgerecht zu kürzen bzw. zurückzubauen.

Über § 985 BGB könnte der Kl. somit nicht die Entfernung/Beseitigung des Überbaus vom Bekl. verlangen, sondern grundsätzlich nur die Aufgabe des Besitzes an dem Dachüberstand und die Überlassung des Besitzes an den in den Luftraum über dem Grundstück des Kl. befindlichen Teilen der Dächer der beiden „Nebengebäude“ des Bekl. […]

Seit dem 4.7.1996 finden gemäß § 61 Abs. 1 BbgNRG nunmehr aber die gesetzlichen Regelungen des BbgNRG Anwendung, wenn das bis dahin geltende Recht nicht dem Bundesrecht (z. B. die §§ 903, 912, 921, 922, 985, 986 und 1004 BGB), sondern der Kompetenzregelung der einzelnen Bundesländer unterlag (Postier, Nachbarrecht in Brandenburg, 3. Aufl. 2001, § 61 BbgNRG, Rn. 1).

Die §§ 19 Nr. 3 und 19a Abs. 1 Nr. 3 sowie § 26 BbgNRG regeln insofern Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen Privaten und gehören deshalb zum bürgerlichen Recht. […]

Es kann aber nicht festgestellt werden, dass der Landesgesetzgeber des Landes Brandenburg mit den §§ 19 und 19a BbgNRG - welche den Übergriff in den Luftraum bzw. den Überbau unter den dort genannten Voraussetzungen weitergehend als in § 912 BGB vorgesehen zulassen - außerhalb seiner Gesetzgebungskompetenz gehandelt hat (BVerfG, Beschluss vom 19.7.2007, 1 BvR 650/03, u. a. in: NJW-RR 2008, 26 ff.). […]

Zur Harmonisierung von öffentlichem Recht und privatem Nachbarrecht sieht die Vorschrift des § 19 BbgNRG nach dem Vorbild der Nachbarrechtgesetze der Länder Baden-Württemberg (§ 7b), Niedersachsen (§ 21), Nordrhein-Westfalen (§ 23), Saarland (§ 19), Schleswig-Holstein (§ 15) und Sachsen-Anhalt (§ 16) daher eine Duldungspflicht für Bauteile von untergeordneter Bedeutung vor, die keine Vergrößerung der Nutzfläche darstellen, also insbesondere bei Grenz-Garagen und Grenz-Carports. Diese Länder-Vorschriften des Nachbarrechts schaffen damit eine über § 912 BGB hinausgehende Duldungspflicht des Nachbarn (Fruhner, VIZ 1998, 649 ff.).

Sind ein „Carport“ bzw. eine „überdachte Terrasse“ über die Grenze gebaut worden, findet § 912 BGB zwar keine unmittelbare Anwendung, wie bereits oben näher dargelegt. Die Vorschrift ist aber Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, welcher über den unmittelbar im Gesetz geregelten Fall hinaus auf ähnliche Tatbestände ausgedehnt werden kann (LG Rostock, Urteil vom 25.11.2014, 3 O 26/13, u. a. juris). Sie will nämlich die mit der Beseitigung eines Überbaus verbundene Zerschlagung wirtschaftlicher Werte vermeiden. Zu diesem Zweck stellt § 912 BGB das Interesse an dem Erhalt der Gebäudeeinheit über das Interesse des Nachbarn an der Durchsetzung seiner Eigentumsrechte.

Diese Wertung kann aber wohl grundsätzlich auch zum Ausgleich widerstreitender Interessen von Nachbarn herangezogen werden, die bestehen, wenn eine Grundstücksgrenze durch einen „Carport“ und nicht durch ein Gebäude überbaut wurde und die übergreifenden Bauteile des „Carports“ die Benutzung des klägerischen Grundstücks gemäß § 19 BbgNRG nur unwesentlich beeinträchtigen. […]

Der Kl. ist hier gemäß § 19 BbgNRG (unter Beachtung von § 19a Abs. 1 Nr. 3 BbgNRG) zur Duldung des Überbaus bis in eine Tiefe von 0,25 m verpflichtet. Zwar hat der Landesgesetzgeber unter § 19 BbgNRG nicht konkret näher definiert, was eine „nur unwesentliche“ Beeinträchtigung des Grundstücks des Nachbarn aufgrund in den Luftraum des Nachbargrundstücks ragender Bauteile darstellt. Der nachbarrechtliche Begriff einer „unwesentlichen“ Beeinträchtigung durch Bauteile ist dabei aber nicht anders auszulegen als in § 19a Abs. 1 Nr. 3 BbgNRG (vgl. analog: OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.12.2009, 6 U 121/09, u. a. NJW 2010, 620 f.).

Unter § 19a Abs. 1 Nr. 3 BbgNRG hat der Landesgesetzgeber jedoch geregelt, dass eine wesentliche Beeinträchtigung insbesondere erst dann anzunehmen ist, wenn die Überbauung der Grenze zum Nachbargrundstück hin die Tiefe um mehr als 0,25 m überschreitet, so dass das erkennende Gericht somit davon ausgeht, dass durch den Gesetzgeber eine „nur unwesentliche“ Beeinträchtigung des Grundstücks eines Nachbarn auch gemäß § 19 BbgNRG bis zu einer Tiefe von 0,25 m in der Regel noch als gegeben angesehen wird und grundsätzlich erst ab einer Tiefe von 0,26 m von einer wesentlichen Beeinträchtigung ausgegangen werden kann.

Aus diesem Grunde ist der Kl. dann aber auch als Eigentümer nach § 1004 Abs. 2 BGB hier verpflichtet, die Beeinträchtigung bis zu einer Tiefe von 0,25 m gemäß § 19 BbgNRG (unter Beachtung von § 19 Abs. 1 Nr. 3 BbgNRG) zu dulden, da sich die Störung in dieser Tiefe von 0,25 m nur als unwesentliche Beeinträchtigung darstellt und somit dann auch nicht eine Verletzung der Eigentümerrechte des Kl. ist. […]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wer grob fahrlässig über seine Grundstücksgrenze hinaus ein Gebäude errichtet, muss dies auf Verlangen des Nachbarn wieder abreißen. Dieser Anspruch verjährt in drei Jahren. Ein Herausgabeanspruch des Nachbarn, der dann selbst abreißen darf, verjährt jedoch nicht. Es gilt aber eine Geringfügigkeitsgrenze.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Beklagte hatte an der Grundstücksgrenze zwei Carports errichtet, die mit den Dächern 15 cm bzw. 26 cm über die Grundstücksgrenze in den Luftraum des Nachbarn ragten. Der Nachbar verlangte Beseitigung; der Beklagte erhob u. a. die Einrede der Verjährung.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG Brandenburg an der Havel hielt den Überbau für rechtswidrig. Der Beklagte habe grob fahrlässig gehandelt. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Beseitigung sei jedoch verjährt, da auch hier die Regelverjährungsfrist von drei Jahren gelte und dem Nachbarn der Überbau schon vorher bekannt gewesen sei. Der Herausgabeanspruch des Nachbarn, der ihn selbst zu Beseitigung berechtigen würde, sei zwar nicht verjährt, gelte aber nach brandenburgischem Nachbarrecht nicht für eine geringfügige Grenzüberschreitung. Dies habe in (zulässiger) Ergänzung zum Nachbarrecht des BGB wie andere Nachbarrechtsgesetze für eine unwesentliche Beeinträchtigung eine Duldungspflicht bejaht. Das könne hier wie in § 19a Brdb.NachbG mit 25 cm angenommen werden. Soweit die Dächer der Carports des Beklagten länger in den Luftraum des Grundstücks des Klägers hineinragten, sei er berechtigt, diese Dachüberstände zu beseitigen. Im Übrigen müsse er sie aber dulden.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG bewegt sich auf sicherem Terrain, wenn es mit dem BGH eine Verjährung des Beseitigungsanspruchs aus § 1004 BGB nach drei Jahren annimmt und gleichzeitig einen Herausgabeanspruch bejaht, der nicht verjährt. Dass daneben auch das Brdb.NachbG in Ergänzung zu den Regelungen des BGB anwendbar ist, hat schon vor Jahren das Bundesverfassungsgericht festgestellt. Danach muss bei unwesentlicher Beeinträchtigung ein Überbau im Luftraum geduldet werden. Das OLG Karlsruhe hatte Wärmedämmplatten, die 15 cm in den Luftraum des Nachbarn hineinragten, für unzulässig gehalten und einen Beseitigungsanspruch bejaht, allerdings vor dem Inkrafttreten einer Neufassung des baden-württembergischen Nachbarrechtsgesetzes, das in § 7c eine unwesentliche Beeinträchtigung und damit auch eine Duldungspflicht in einem solchen Fall vorsieht. Neu ist jetzt an der Entscheidung des AG Brandenburg, dass die auch in Brandenburg für Wärmedämmmaßnahmen vorgesehene „Unwesentlichkeitsgrenze“ (§ 19 a) von 25 cm auch für andere Baumaßnahmen gelten könne. Diese Analogie ist zwar kühn, aber auch nach der Rechtsprechung zum nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis, also letztlich Treu und Glauben, angemessen.