veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Duldungspflicht des Mieters, Milieuschutzsatzung

LG Berlin65 S 124/1916.12.2019GE 2020, 877

BGB §§ 555d Abs. 1, 555b; BauGB § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Duldungspflicht des Mieters kann sich grundsätzlich nur auf (bau-) rechtlich zulässige Maßnahmen beziehen (vgl. auch Kammer, Beschl. v. 30. Januar 2017 - 65 S 462/16, GE 2017, 298).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1a. Die Parteien haben den Rechtsstreit im Rahmen des Vergleiches in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kl. waren die Kosten aufzuerlegen.

Die Klage wäre abzuweisen gewesen, soweit die Bekl. zur Duldung des Neubaus des Aufzuges verurteilt worden ist.

Die Kl. hatte keinen Anspruch auf Duldung der Arbeiten aus §§ 555d Abs. 1, 555b BGB.

Offen bleiben kann, ob die Kl. sich angesichts des erforderlichen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Ankündigung der Maßnahme - hier mit Modernisierungsvereinbarung vom 27.10.2016 - und dem (realistisch) in Aussicht stehenden Beginn der Maßnahmen - angekündigt war der Beginn der Arbeiten zum 3.4.2017, die Duldungsklage wurde am 27.4.2018 erhoben - überhaupt noch auf die Ankündigung berufen kann (vgl. OLG München, Urt. v. 15.10.2019 - MK 1/19, Rn. 72 ff., 84).

Dem Erfolg der Klage entgegensteht, dass die Duldungspflicht des Mieters sich grundsätzlich nur auf (bau-) rechtlich zulässige Maßnahmen beziehen kann (vgl. auch Kammer, Beschl. v. 30.1.2017 - 65 S 462/16, WuM 2017, 137).

Die hier gegenständliche Immobilie liegt in einem Erhaltungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB (Milieuschutzgebiet R-Platz, Verordnung v. 7.6.2016 [GVBl. für Berlin, 72. Jahrg. Nr. 16 S. 376]). Nach den vom Bezirksamt beschlossenen Genehmigungskriterien für Gebiete mit Verordnungen zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des BauGB im Bezirk Neukölln (Bekanntmachung v. 9.11.2017 [ABl. Nr. 49/17.11.2017, 5583]) bedarf der Anbau eines Aufzugs einer Genehmigung. Die Entscheidung des Landgerichts Berlin (Urt. v. 20.7.1992 - 62 S 94/92, GE 1992, 981) ist überholt. Die Zivilgerichte haben den geltend gemachten Anspruch umfassend und uneingeschränkt auch rechtswegüberschreitend in eigener Sachkompetenz zu prüfen, § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.6.2015 - 1 BvR 1360/15, Rn. 11; BGH, Urt. v. 4.11.2015 - VIII ZR 217/14, ZMR 2016,191 Rn. 21 ff.).

b) Auch die Kosten des Vergleichs waren der Kl. aufzuerlegen. Für einen Anspruch der Kl. auf die im Vergleich getroffene Regelung ergibt sich nichts. Die Vereinbarung stellt sich vielmehr als Entgegenkommen der Bekl. dar, dem keine unmittelbare Gegenleistung der Kl. gegenübersteht.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Duldungspflicht des Mieters erstreckt sich grundsätzlich nicht auf öffentlich-rechtlich unzulässige Maßnahmen, so dass er solche Baumaßnahmen, die nach dem Kriterienkatalog der Berliner Bezirke in den sog. Milieuschutzgebieten unzulässig sind, auch nicht zu dulden braucht.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin wollte in einem Haus, das im Neuköllner Milieuschutzgebiet Reuterplatz liegt, einen neuen Aufzug einbauen. Die Mieterin wollte den Einbau nicht dulden, wozu sie das AG offensichtlich verurteilte. Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Berufung im Rahmen eines Vergleiches in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Vorliegend war nur noch über die Kosten zu entscheiden. Das Landgericht legte der Klägerin die Kosten auf.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Die Klage wäre abzuweisen gewesen, soweit die Beklagte zur Duldung des Neubaus des Aufzuges verurteilt worden ist. Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf Duldung der Arbeiten.

Die Duldungspflicht des Mieters erstrecke sich grundsätzlich nur auf (bau-) rechtlich zulässige Maßnahmen. Das Gebäude, in dem die Baumaßnahme verwirklicht werden solle, liege in einem Erhaltungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB (Milieuschutzgebiet). Nach den vom Neuköllner Bezirksamt beschlossenen Genehmigungskriterien für Gebiete mit Verordnungen zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung bedürfe der Anbau eines Aufzugs einer Genehmigung. Die ältere Entscheidung des Landgerichts Berlin (Urteil vom 20. Juli 1992 - 62 S 94/92 -, GE 1992, 981), wonach die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit einer geplanten Modernisierungsmaßnahme keine Voraussetzung des Duldungsanspruchs nach der früheren Duldungsvorschrift § 541b BGB sei, ist überholt. Die Zivilgerichte hätten den geltend gemachten Anspruch umfassend und uneingeschränkt auch rechtswegüberschreitend in eigener Sachkompetenz zu prüfen.

Die Klägerin habe auch die Kosten des Vergleichs zu tragen, denn sie habe keinen

Anspruch auf die im Vergleich getroffenen Regelungen gehabt. Die seien nur ein Entgegenkommen der Beklagten gewesen.