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Duldungspflicht

LG Berlin63 S 443/8924.04.1990GE 1990, 1081; HuW 1990, 161

BGB § 554 Abs. 2 Satz 1 ; § 541 b Abs. 1 a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Duldungspflicht; Modernisierung; Gastherme

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine ursprünglich vom Vermieter dem Mieter erteilte Einverständniserklärung zum Einbau einer Gastherme kann auch die Genehmigung beinhalten, die Gastherme später durch eine neue zu ersetzen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Bekl. (Mieter) ist nicht verpflichtet, die Installation einer neuen Gas Kombitherme für die Gasheizung und Warmwasserversorgung durch die Kl. (Vermieter) zu dulden. Zwar hat der Mieter gemäß § 541 b Abs. 1 BGB grundsätzlich Maßnahmen des Vermieters zur Verbesserung der gemieteten Räume zu dulden. Eine derartige Duldungspflicht des Bekl. besteht jedoch im vorliegenden Fall bezüglich des Einbaus einer Gasetagenheizungs- und Warmwasserbereitungsanlage mit Rücksicht auf die zwischen den Parteien am 2. Mai 1977 getroffene Zusatzvereinbarung nicht. Nach dem Inhalt der "Einverständniserklärung" des Kl. vom 2. Mai 1977 hatte der Kl. seine Genehmigung zum Einbau einer Gasetagenheizungsanlage durch den Bekl. erklärt. Diese Genehmigung galt auch, wie das Amtsgericht bereits in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, für den Ersatz der bisher vorhandenen Gastherme durch den Bekl.

Duldungspflicht — LG Berlin 63 S 443/89 — vera