Duldungspflicht
BGB § 554 Abs. 2 Satz 1 ; § 541 b Abs. 1 a.F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Duldungspflicht; Modernisierung; Gastherme
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine ursprünglich vom Vermieter dem Mieter erteilte Einverständniserklärung zum Einbau einer Gastherme kann auch die Genehmigung beinhalten, die Gastherme später durch eine neue zu ersetzen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Bekl. (Mieter) ist nicht verpflichtet, die Installation einer neuen Gas Kombitherme für die Gasheizung und Warmwasserversorgung durch die Kl. (Vermieter) zu dulden. Zwar hat der Mieter gemäß § 541 b Abs. 1 BGB grundsätzlich Maßnahmen des Vermieters zur Verbesserung der gemieteten Räume zu dulden. Eine derartige Duldungspflicht des Bekl. besteht jedoch im vorliegenden Fall bezüglich des Einbaus einer Gasetagenheizungs- und Warmwasserbereitungsanlage mit Rücksicht auf die zwischen den Parteien am 2. Mai 1977 getroffene Zusatzvereinbarung nicht. Nach dem Inhalt der "Einverständniserklärung" des Kl. vom 2. Mai 1977 hatte der Kl. seine Genehmigung zum Einbau einer Gasetagenheizungsanlage durch den Bekl. erklärt. Diese Genehmigung galt auch, wie das Amtsgericht bereits in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, für den Ersatz der bisher vorhandenen Gastherme durch den Bekl.