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Duldungspflicht

LG Hamburg307 T 20/9820.02.1998WuM 1998, 279

BGB § 541 b; AGBG § 9

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Duldungspflicht; Instandsetzung; Nachtstromspeicherofen; Formularmietvertrag; unbeheizbare Wohnung; Heizung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein Mieter hat Anspruch auf die Instandsetzung der Nachtstromspeicherheizung; zur Duldung einer Umstellung der Beheizungsart durch Anschluß an eine Gasheizung anstelle der Instandsetzung ist er nur bei Vorliegen der materiellen und formellen Voraussetzungen des § 541 b BGB verpflichtet.

2. Die Kammer hat Bedenken an der Wirksamkeit einer formularvertraglichen Vereinbarung, nach der eine Wohnung ganz ohne Beheizungsmölichkeit vermietet wird.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige sofortige Beschwerde der Bekl., mit der sie sich dagegen wenden, daß das AG [Hamburg Blankenese] die Kosten des um die Instandsetzung von Nachtspeicheröfen in der von der Kl. gemieteten Wohnung geführten Prozesses nach Erledigung durch den Vergleich v. 18.12.1997 gegeneinander aufgehoben hat, ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet. Der Ausgang des Prozesses war in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht offen. Denn zum einen war und ist zwischen den Parteien nach wie vor streitig (und im Verfahren nach § 91 a ZPO nicht aufklärbar), ob entgegen der formularmäßigen Fassung des schriftlichen Mietvertrages "Herd und Öfen werden - nicht - mitvermietet" die Nachtspeicheröfen nicht doch aufgrund einer Individualvereinbarung mitvermietet waren; zum anderen hat auch die Kammer Bedenken an der Wirksamkeit einer Vereinbarung, nach der eine Wohnung ganz ohne Beheizungsmöglichkeit vermietet wird. Dies dürfte zumindest dann, wenn der Mietvertrag nach Inkrafttreten des AGB-Gesetzes abgeschlossen ist und die Vereinbarung nicht auf einer Individualabrede beruht, mit § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG unvereinbar sein. Daß die Kl. zunächst nicht bereit war, einem Anschluß ihrer Wohnung an die Gasheizungsanlage des Nachbarhauses zuzustimmen, vermag eine abweichende Kostenentscheidung ebenfalls nicht zu rechtfertigen: Denn wenn (was eben nicht mehr aufklärbar ist) ihr die Wohnung mit den Nachtspeichergeräten vermietet worden sein sollte, hätte ihr aus § 536 BGB ein Anspruch auf Instandsetzung dieser Geräte zugestanden; zur Duldung einer Änderung der Beheizungsart, so sinnvoll sie auch und gerade nach dem eigenen Vortrag der Kl. gewesen sein mag, wäre sie nur bei Vorliegen der materiellen und formellen Voraussetzungen des § 541 b BGB verpflichtet gewesen.