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Duldungspflicht

AG Dülmen3 C 416/9711.11.1997WuM 1998, 345

BGB § 541 b

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Duldungspflicht; Verbesserungsmaßnahmen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter hat unter Umständen eine Duldungspflicht hinsichtlich einer baulichen Maßnahme am Gebäude, durch die der Zugang zur Wohnung des Mieters verbessert wird.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag auf Duldung der Verlegung der Bretterwand ist begründet. Zwar ist ein Vermieter grundsätzlich nicht berechtigt, gegen den Willen des Mieters bauliche Maßnahmen innerhalb der gemieteten Räume durchzuführen. Ausnahmen stellen jedoch Verbesserungsmaßnahmen im Sinne des § 541 b BGB dar. Als Verbesserungsmaßnahmen werden nur solche Veränderungen anerkannt, die eine Erhöhung des Gebrauchswertes zur Folge haben.

Nach Überzeugung des Gerichts stellt die Verlegung des Zugangs zur Wohnung der Bekl. eine Verbesserungsmaßnahme dar. Die Wohnung ist nunmehr von der Vorderseite des Gebäudes aus zu erreichen. Mieter und Besucher müssen nicht mehr um das Haus herumgehen und den Hintereingang benutzen.

Die Bekl. sind daher verpflichtet, zu dulden, daß die von ihnen auf dem Balkon errichtete Bretterwand um 1,10 m verrückt wird, d. h. daß sich die Nutzfläche des Balkons um etwa dieses Maß verringert. Unstreitig ist der Balkon etwa 4,50 m lang. Die Beeinträchtigung ist im Hinblick auf die Verbesserung des Zugangs, die durch die neue Treppenanlage erreicht wird, von den Bekl. als Mietern hinzunehmen.

Im übrigen ergibt sich nach Ansicht des Gerichts aus dem im Verfahren 3 C 332/96 am 20.11.1996 geschlossenen Vergleich, daß der Hauseingang zu verlegen ist. Es handelte sich hierbei um eine mit Zustimmung der Bekl. vom Kl. eingegangene Verpflichtung. Bereits insoweit bestünde eine erhöhte Duldungspflicht für die Bekl.

Einen Anspruch aus dem Mietvertrag oder aus dem vorgenannten Vergleich, daß die Bekl. selbst und auf eigene Kosten die Bretterwand verlegen, besteht nicht. Bislang hat der Kl. die Existenz der von den Bekl. errichteten Bretterwand nicht gerügt. Die Bekl. konnten daher davon ausgehen, daß der Kl. als Vermieter mit der Errichtung der Bretterwand und deren Erhalt zumindest bis zum Ende des Mietverhältnisses einverstanden war. Da jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Verpflichtung der Bekl. besteht, die Wohnung in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen, ist eine rechtliche Verpflichtung der Bekl. aus dem Mietvertrag, die Bretterwand selbst zu versetzen, nicht gegeben.

Duldungspflicht — AG Dülmen 3 C 416/97 — vera