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Duldungsanspruch

LG Berlin64 S 123/9621.06.1996GE 1996, 1115

BGB § 554 Abs. 3 ; § 541b Abs. 2 a.F.; ZPO §§ 91a, 511

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Duldungsanspruch; Modernisierungsankündigung; Erledigungserklärung Beschwerdewert

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Wert der Beschwer des mit der Klage auf Feststellung der Erle-digung des Rechtsstreits über die begehrte Zustimmung zu Modernisierungsarbeiten abgewiesenen Vermieters bemißt sich nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der voraussichtlichen Mieterhöhung.

2. Die einseitige Erledigungserklärung hat auf den Rechtsmittelstreitwert keinen Einfluß.

3. Der Anspruch auf Duldung der Modernisierungsarbeiten ist kein Anspruch auf Zustimmung.

4. Die Ankündigung gem. § 541 b BGB muss den zeitlichen Beginn der Modernisierungsarbeiten nach den einzelnen Gewerken individuell für die Wohnung des Mieters aufgliedern.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(1) Die Parteien haben den Rechtsstreit wirksam in der zweiten Instanz in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Berufung war statthaft (§ 511 ZPO) und zulässig (§§ 516, 518, 519 ZPO), insbesondere erreichte sie den nach § 511 a Abs. 1 ZPO notwendi-gen Wert der Beschwer. Das wirtschaftliche Interesse der Kl. an der Abän-derung des angefochtenen Urteils belief sich auf mehr als 1.500,00 DM. Dies ergibt sich bereits aus dem von der Kl. in zweiter Instanz weiterverfolgten Antrag auf Feststellung, daß sich der Rechtsstreit hinsichtlich der Klage auf Zustimmung zur Außenwanddämmung in der Hauptsache erledigt hat. Durch die insoweit erfolgte Klageabweisung in erster Instanz ist die Kl. in Höhe von 4.958,10 DM beschwert. Dieser Betrag errechnet sich wie folgt: 1,225 DM geplante Mieterhöhung pro Quadratmeter x 96,37 m2 Wohnfläche = 118,05 DM x 42 Monate gemäß § 9 ZPO = 4.958,10 DM.

Die einseitige Erledigungserklärung der Kl. hatte auf den Rechtsmittelstreitwert keinen Einfluß (vgl. OLG Köln DB 1973, 1399; Schneider, Der Streitwert bei einseitiger Erledigungserklärung, MDR 1973, 625).

In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob der in erster Instanz übereinstimmend für erledigt erklärte Teil des Rechtsstreits (Verlegung der Elektrosteigeleitungen) den Rechtsmittelstreitwert um das auf diesen Teil des Rechtsstreits entfallende Kosteninteresse erhöht hat (bejahend BGH NJW-RR 1993, 765), oder ob gemäß § 4 Abs. 1 ZPO das Kosteninteresse außer Ansatz zu bleiben hat.

(2) Es entspricht billigem Ermessen (§ 91 a Abs. 1 ZPO), die Kl. mit sämtlichen Kosten des Rechtsstreits zu belasten. Sie wäre im Falle einer streitigen Entscheidung voraussichtlich in vollem Umfang unterlegen.

(2.1) Die Klage auf Zustimmung zur Außenwanddämmung war von Anfang an unbegründet. Der Anspruch auf Zustimmung ist von dem auf Duldung zu unterscheiden (vgl. Blümmel in Die Modernisierung und Instandsetzung von Wohnraum, 2. Aufl. 1994, Teil A Rz. 26). Eine Zustimmung ist eine auf Abänderung des Mietvertrages gerichtete Willenserklärung. § 541 b BGB ist dafür nicht einschlägig. Dort ist nur die (faktische) Duldung geregelt. Aber auch wenn der Duldungsanspruch als Minus zum Zustimmungsanspruch aufgefaßt wird, war die Klage ursprünglich vollständig unbegründet. Zum einen, weil die Kl. die Ankündigungsfrist nicht eingehalten hat, zum anderen, weil die Bekl. die behauptete Energieeinsparung von 25 % bestritten und damit die Anforderungen an die Substantiierungslast für die Kl. erhöht hatten. Deren - der Kl. - pauschaler Vortrag reichte damit nicht mehr aus. Es hätte eine Wärmebedarfsrechnung vorgelegt werden müssen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens wäre auf eine unzulässige Ausforschung hinausgelaufen. Auch unter Berücksichtigung des einstweiligen Verfügungsverfahrens (Amtsgericht Köpenick 6 C 1111/95) ergibt sich kein für die Kl. günstigeres Ergebnis. Das einstweilige Verfügungsverfahren entfaltet insoweit keine Rechtskraft. Die Streitgegenstände der Prozesse sind verschieden.

(2.2) Die Entscheidung des Amtsgerichts, die Kl. mit den Kosten des Rechtsstreits auch insoweit zu belasten, als sie die Zustimmung zur Installation von Elektrosteigeleitungen begehrt hatte, ist nicht zu beanstanden. Ein Anspruch auf Zustimmung bestand aus den oben genannten Gründen ohnehin nicht. Aber auch ein Duldungsanspruch ist zu verneinen. Das den Bekl. am 20. Juli 1995 übersandte Schreiben der Kl. vom 3. März 1995 genügte nicht den Anforderungen, die an eine Ankündigung gemäß § 541 b BGB zu stellen sind. Es war nicht ausreichend, den Beginn der Arbeiten für die 19. Kalenderwoche anzukündigen. Einerseits war dieser Zeitpunkt bereits verstrichen, als den Bekl. das "Ankündigungs"-Schreiben zuging, zum anderen hätte die Kl. die Zeitangaben nach den einzelnen Gewerken aufschlüsseln und einen zeitlichen Ablaufplan für die einzelnen Arbeiten vorlegen müssen. Nur dann hätten sich die Bekl. auf die Beeinträchtigungen durch die Modernisierungsarbeiten einstellen können.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bekanntlich hat der Vermieter, der Modernisierungsmaßnahmen durchführen will, dem Mieter die einzelnen Maßnahmen nach § 541 b Abs. 2 BGB zwei Monate vor Beginn der Maßnahme schriftlich mitzuteilen. Wie es im Gesetz heißt, müssen "Art, Umfang, Beginn und voraussichtliche Dauer sowie die zu erwartende Erhöhung des Mietzinses" mitgeteilt werden. Fehlerhafte Ankündigungen führen unmittelbar allerdings nur dann zu Sanktionen, wenn die zu erwartende Erhöhung des Mietzinses nicht angekündigt wurde oder wenn die tatsächliche Mieterhöhung gegenüber der Mitteilung um mehr als 10 vom Hundert nach oben abweicht. In diesen Fällen wirkt die Mieterhöhungserklärung erst sechs Monate später als im Normalfall (vgl. § 3 Abs. 4 MHG). Unvollständige oder fehlerhafte Ankündigungen können aber dazu führen, daß der Mieter die geplanten Modernisierungsmaßnahmen nicht duldet, die Bauarbeiten mithin ins Stocken kommen, ein folgender Duldungsprozeß verloren wird oder der Vermieter jedenfalls bei einer Hauptsacheerledigung auf den Kosten sitzenbleibt. Nun ist bekannt, daß die Instanzgerichte den Anspruch an die Informationspflicht heillos überspannen (vgl. Blömeke/Blümmel, Die Modernisierung und Instandsetzung von Wohnraum, Teil A Rdn. 55 ff.). Die Rechtsprechung erinnert in ihrer Überforderung an die vom Bundesverfassungsgericht immer wieder kritisierte Rechtsprechung der Instanzgerichte an die Mieterhöhung nach § 2 Miethöhegesetz.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die 64. Zivilkammer des Landgerichts Berlin hat durch eine Entscheidung vom 21. Juni 1996 ein weiteres Mosaiksteinchen hinzugefügt. Die Kammer meinte nämlich, daß der zeitliche Beginn der Modernisierungsarbeiten "nach den einzelnen Gewerken individuell für die jeweilige Wohnung" aufzugliedern sei.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Man fragt sich, was als Nächstes kommt. Möglicherweise wird man künftig auch noch verlangen, daß Alter, Größe, Haar- und Augenfarbe, Familienstand und Personalausweis-Nummer der jeweiligen Handwerker angegeben werden.