Duldung von Modernisierungsmaßnahmen
§ 541 a BGB a.F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Duldung von Modernisierungsmaßnahmen; Duldungspflicht; Wertverbesserungsmaßnahmen; Ausschäumen von Hohlräumen; Mieterhöhung; Zumutbarkeit
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zum Umfang der Pflicht des Mieters, Modernisierungsmaßnahmen zu dulden.
2. Die durch die Ausschäumung des Fußbodens zu erwartende Verbesserung steht in der Regel nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der zu erwartenden Mieterhöhung, so daß der Mieter insofern nicht zur Duldung verpflichtet ist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. nimmt den Bekl. auf Duldung verschiedener Modernisierungsmaßnahmen in Anspruch (u. a. Ausschäumen der Fußbodenhohlräume im Berliner Zimmer, Bad, Schlafzimmer, Wintergartenzimmer und Flur mittels Isolierschaum). Die Bekl. hat sich gegen die Ausschäumung des Fußbodens zur Wehr gesetzt. Das AG hielt die Bekl. nicht für verpflichtet, diese Ausschäumung zu dulden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Maßgeblich ist zudem, ob die beabsichtigte Verbesserung in einem angemessenen Verhältnis zu der erwarteten Mieterhöhung steht (so jetzt auch das Kammergericht in GE 1981, 2. Augustheft).
Dies trifft jedoch auf die Ausschäumung des Fußbodens nicht zu. Im Vergleich zu der Höhe der dadurch entstehenden Kosten und der Mieterhöhung ist der dann erreichte Energieeinsparungseffekt als nicht erheblich anzusehen. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Bekl. hat diese den Boden ihrer Wohnung vollständig mit wertvoller Auslegware verlegt. Einmal wird dadurch bereits eine gewisse Wärmedämmung zumindest gegen Fußkälte erreicht, zum anderen ist die Zerstörung der Auslegware dem Mieter nicht zuzumuten. Selbst wenn man dem Mieter insoweit einen Schadensersatzanspruch zubilligte, läßt sich jedoch nicht feststellen, daß die Kosten von ca. 9000,- DM für die Ausschäumung durch eine nennenswerte Verminderung der Heizkosten aufgefangen werden. Der Wärmeverlust durch den Keller eines Reihenhauses zum Beispiel beträgt 7 % des gesamten Wärmeverlustes von Haus und Heizung. Davon abgesehen ist grundsätzlich eine zusätzliche Dämmung der Kellerdecke durch 4 cm dicke Hartschaumplatten, die es schließlich auch in der schwerentflammbaren Baustoffklasse B 1 nach DIN 4102 gibt, als die billigere und angemessenere Lösung anzusehen.
Da der Keller nach den Messungen der Bekl. zudem 2,50 m hoch sein soll, lassen sich selbst dort, wo sich Versorgungsleitungen an der Decke befinden sollten, mit Hilfe einer abgehängten Decke die betreffenden Platten ohne weiteres anbringen.