Duldung von Modernisierungsarbeiten
§ 4 Abs. 3 ModEnG, § 20 ModEnG, § 541 a Abs. 2 BGB (a.F.)
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Duldung von Modernisierungsarbeiten; Modernisierungsmaßnahme; Kastendoppelfenster; Isolier-Kunststoff- Fenster
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Mieter ist nicht verpflichtet, den Einbau dreifachverglaster Isolier-Kunststoff-Fenster anstelle von vorhandenen Einfach- und Kastendoppelfenstern zu dulden, wenn die jährliche Heizkostenersparnis zu dem jährlichen Mehraufwand an Mietzins in keinem objektiv angemessenen Verhältnis steht.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. begehrt von dem Bekl. die Zustimmung zur Duldung des Einbaus dreifachverglaster Kunststoffenster anstelle vorhandener Einfach- und Kastendoppelfenster. Der Kl. stützt seine Klage auf § 20 ModEnG. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. sind nicht verpflichtet, die vom Kl. geplanten Modernisierungsarbeiten, nämlich den Einbau der isolierverglasten Fenster anstelle der vorhandenen Kastendoppel- und Einfachfenster, zu dulden.
Eine solche Verpflichtung ergibt sich insbesondere nicht aus § 11 des Mietvertrages der Parteien (wird ausgeführt).
Bei der Prüfung der Frage, ob ein Mieter die Duldung von Maßnahmen zur Verbesserung der gemieteten Wohnräume gemäß § 541 a Abs. 2 BGB zugemutet werden kann, ist nach dem Rechtsentscheid des Kammergerichts Berlin (KG, Beschluß v. 22. Juni 1981 - 8 WRE Miet 4340/80 -) unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles sowohl die nach Durchführung der Maßnahmen in Betracht kommende Mieterhöhung als auch weiter zu berücksichtigen, ob die Verbesserung objektiv in einem angemessenen Verhältnis zu der erwarteten Mieterhöhung steht. Eine Anwendung dieser Grundsätze muß im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis führen, daß die geplanten Modernisierungsmaßnahmen für die Bekl. unzumutbar sind. Zum einen wird, was auch vom Kl. nicht bestritten wird, durch die geplanten Modernisierungsmaßnahmen eine unverhältnismäßig hohe Steigerung des monatlichen Mietzinses bewirkt.
Der Hinweis des Kl. auf § 20 des ModEnG geht ebenfalls fehl. Auch wenn man davon ausgeht, daß diese Bestimmung unabhängig von der Frage öffentlicher Förderung auch dann anzuwenden ist, wenn es sich um Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes handelt, kann dies im vorliegenden Fall nicht zu der Feststellung führen, daß die Bekl. aufgrund dieser Bestimmung verpflichtet seien, die geplante Modernisierung zu dulden. Der Kl. hat nämlich nicht dargetan, daß die geplanten Modernisierungsmaßnahmen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 des zitierten Gesetzes erfüllen. Danach muß es sich um bauliche Maßnahmen handeln, durch die eine nachhaltige Einsparung von Heizenergie bewirkt wird. Das ist aber, wenn man das überzeugende Gutachten des Sachverständigen S. zugrunde legt, bei den hier geplanten Maßnahmen gerade nicht der Fall. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die vorhandenen Kastendoppel- und Einfachfenster ordnungsgemäß gewartet und instandgesetzt werden, wozu der Kl. als Vermieter verpflichtet ist.