Duldung von Modernisierungsarbeiten
§ 541 a BGB, § 541 b BGB, Art. § 5 Abs. 1 GG, Art. 8 Verfassung von Berlin; § 242 BGB, § 243 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Duldung von Modernisierungsarbeiten; Kabelfernsehen; Modernisierungsmaßnahmen; Wohnwertverbesserung; Verbesserung der Mieträume; Kabelanschluß; Wohnzweck; Instandhaltung; Instandsetzung; Gemeinschaftsantenne; Umrüstung auf Kabelanschluß; Duldungspflicht d. Mieters (Umfang); Ersatzeinrichtung; Gleichwertigkeit; Mietnebenkosten; Kabelgrundgebühr; Gemeinschaftseinrichtung; Informationsfreiheit
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Rechtsentscheid
1. Der Anschluß einer Mietwohnung an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Bundespost stellt bei dem derzeitigen Stand der Informations- und Kommunikationstechnik jedenfalls im Lande Berlin eine "Maßnahme zur Verbesserung der gemieteten Räume" im Sinne von § 541 b BGB dar. Das gilt auch dann, wenn in der Mietwohnung bereits durch den Anschluß an die vertraglich zur Verfügung gestellte Gemeinschaftsantenne 5 deutschsprachige (3 x West und 2 x Ost) Fernsehprogramme und sämtliche am Ort empfangbaren UKW Hörfunkprogramme empfangen werden können.
2. Ob der Mieter den Anschluß an das Breitbandkabelnetz zu dulden hat, bedarf der Interessenabwägung im Einzelfall. Insoweit wird der Erlaß eines Rechtsentscheids abgelehnt.
3. Eine "Umrüstung" auf den Rundfunkempfang durch Breitbandkabel der Deutschen Bundespost, d. h. die gleichzeitige Beseitigung des Anschlusses der Mietwohnung an die vertraglich zur Verfügung gestellte Gemeinschaftsantenne, braucht der Mieter nicht zu dulden, wenn und solange die Gemeinschaftsantenne ihm den Empfang von Rundfunkprogrammen ermöglicht, deren inhaltlich unveränderte, vollständige und zeitgleiche Einspeisung in das Breitbandkabelnetz nicht gesetzlich gewährleistet ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Bei einer Mietwohnung fällt unter § 541 b BGB jede das Mietverhältnis berührende Maßnahme zur Verbesserung der Eigenschaften, die für den Wohnzweck Bedeutung haben. Da der Wohnzweck die Teilnahme an der öffentlichen Kommunikation umfaßt, wird das Maß der Tauglichkeit der Räume für den Wohnzweck (ihr Wohnwert) u. a. dann verbessert, wenn die Möglichkeit öffentlicher Information und Kommunikation in den Wohnräumen verbessert wird. Hörfunk- und Fernsehempfang sind in diesem Sinne Teil der öffentlichen Kommunikation des Mieters.
Ob eine Maßnahme zur Verbesserung der gemieteten Räume vorliegt, ist sowohl nach dem Aufbau der Vorschrift als auch nach ihrem Zweck, dem Hauseigentümer Handlungsfreiheit im Rahmen des für den Mieter Zumutbaren zu gewähren, objektiv zu bestimmen, d. h. unabhängig von den Auswirkungen auf das bestehende Mietverhältnis sowie davon, ob die vom Vermieter aufzuwendenden Kosten oder die zu erwartende Erhöhung der finanziellen Belastungen für den Mieter in einem angemessenen Verhältnis zur Verbesserung stehen. Der Gesetzgeber hat nämlich hinsichtlich der Verbesserung nicht auf den "zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand" (vgl. §§ 536 ff. BGB) - und damit nicht auf das konkrete Mietverhältnis - abgestellt und die Berücksichtigung der baulichen Folgen und der finanziellen Belastungen des Mieters allein der Frage der Duldungspflicht des Mieters zugeordnet.
Der Maßstab, nach dem beurteilt werden muß, ob der Wohnwert verbessert wird, ist demgemäß auch nicht die Wertung des derzeitigen Mieters, sondern allein die Verkehrsanschauung. Entscheidend ist, ob allgemein in den für das Mietobjekt in Betracht kommenden Mieterkreisen der Maßnahme eine Wohnwertverbesserung zugemessen wird, so daß der Vermieter damit rechnen kann, daß die Wohnung nach Durchführung der Maßnahme von künftigen Mietinteressenten - bei im übrigen gleichen Konditionen - eher angemietet würde als eine vergleichbare Wohnung, bei der diese Maßnahme nicht durchgeführt worden ist. Ob eine vom Vermieter beabsichtigte Maßnahme voraussichtlich nach der Verkehrsanschauung eine Wohnwertverbesserung zur Folge haben wird, ist eine Tatfrage und regelmäßig aufgrund aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden.
Die Verkehrsanschauung mißt - jedenfalls im Lande Berlin und bei dem derzeitigen Stand der Informations- und Kommunikationstechnik - einer Wohnung, die einen Kabelanschluß aufweist, einen höheren Wohnwert zu als einer Wohnung ohne Kabelanschluß. Das gilt unabhängig davon, ob die Wohnung sonst überhaupt keinen Antennenanschluß hat oder ob sie an eine Gemeinschaftsantenne angeschlossen ist, die alle derzeit am Ort drahtlos empfangbaren Rundfunkprogramme (Hörfunk + Fernsehen) einwandfrei vermittelt. Ob diese Feststellung angesichts der fortschreitenden Entwicklung der Kommunikationstechnik auch in den nächsten Jahren noch zutreffen wird, wenn Häuser beispielsweise neben einer Gemeinschaftsantenne auch über eine Satellitenempfangsanlage verfügen oder an andere Kommunikationssysteme angeschlossen sind, bedarf keiner Entscheidung.
Die Verkehrsanschauung sieht aber einen günstigen Einfluß auf den Wohnwert darüber hinaus auch schon dann für gegeben an, wenn eine Steigerung des Programmangebots in absehbarer (mindestens in der normalen Laufzeit eines Mietvertrages von 1 Jahr liegender) Zukunft mit Sicherheit zu erwarten ist. Schon dann werden Mietinteressenten eine Wohnung mit Kabelanschluß einer solchen ohne Kabelanschluß vorziehen.
Soweit eine Mietwohnung in einer Gegend an das Breitbandkabel der Deutschen Bundespost angeschlossen werden soll, in der keine zusätzlichen, d. h. drahtlos nicht empfangbaren Rundfunkprogramme in das Kabel eingespeist werden und eine Einspeisung solcher zusätzlichen Programme auch in absehbarer Zukunft nicht mit Sicherheit zu erwarten ist, bleibt die Frage, ob die Maßnahme nach der Verkehrsanschauung eine Wohnwertverbesserung mit sich bringt, eine einem Rechtsentscheid nicht zugängliche Tatfrage, die je nach den Umständen des Einzelfalles zu beantworten ist.
Die Mieter können im Rahmen der Frage, ob sie im Gegenzug zur Herstellung des Kabelanschlusses nach Treu und Glauben die Entfernung des Anschlusses an die Gemeinschaftsantenne zu dulden haben, sich nicht nur auf die dann eintretende zumindest subjektive Verschlechterung des Wohnwerts des Mietobjekts berufen, sondern auch auf die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte. Denn das, was Treu und Glauben entspricht, wird entscheidend mitbestimmt durch das in den Grundrechten verkörperte Wertsystem.
Die in Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 2 der Verfassung von Berlin garantierte Informationsfreiheit schützt nicht nur den Empfang inländischer, sondern auch den Empfang ausländischer Sender (vgl. BVerfG 27, 71 [80 f. und 83 f.]). Zu ihr gehört zudem nicht nur die Freiheit der Programmwahl, sondern grundsätzlich auch, daß dem Empfänger von Rundfunksendungen die Freiheit zusteht, Sendungen nicht nur in erstklassiger, sondern auch in schlechter Qualität zu empfangen. So kann dem einzelnen der Empfang von Rundfunksendungen, die er mit der Gemeinschaftsantenne in ihm ausreichend erscheinender Qualität empfangen kann (so z. B. auch Stereosendungen nur in Monoqualität), nicht deshalb verweigert werden, weil diese Sendungen nicht mit optimaler Feldstärke einfallen (vgl. Bullinger, Kommunikationsfreiheit im Strukturwandel der Telekommunikation, Baden-Baden 1980, S. 91 f.). Daraus folgt, daß der Vermieter den Anschluß an die Gemeinschaftsantenne ohne Zustimmung des Mieters nur dann beseitigen darf, wenn die für den Mieter bisher mit der Gemeinschaftsantenne empfangbaren Rundfunkprogramme sämtlichst unverändert in das Breitbandkabelnetz eingespeist werden und diese Einspeisung auf Dauer (d. h. nicht nur für einen vorübergehenden Versuchszeitraum) gesetzlich gewährleistet ist.