Duldung von Fassadenarbeiten
§ 535 Satz 1 BGB, § 541 b BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Duldung von Fassadenarbeiten; Duldungspflicht; Modernisierungsmaßnahmen; Fassade; Wärmedämmung; Mietsache, Bestandteil; Gerüst; Instandhaltung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Fassade eines Hauses ist nicht unmittelbar Bestandteil der Mietsache, die ein Mieter mitbenutzen könnte.
Der Mieter hat keinen Anspruch darauf, daß der Vermieter die Wärmedämmung einer Fassade unterläßt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Antragsteller ist Mieter im Hause des Antragsgegners. Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 14. April 1983 umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen für das Haus angekündigt u. a. auch einen Vollwärmeschutz für die Fassade, dessen Kosten mietwirksam werden sollten. Der Antragsteller hat den geplanten Modernisierungsmaßnahmen widersprochen. Da die Errichtung des Gerüstes für die Arbeiten an der Fassade unmittelbar bevorstand, hat er versucht, im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagen zu lassen, Maßnahmen zur Wärmedämmung der Fassade vorzunehmen und zu diesem Zwecke ein Arbeitsgerüst aufzustellen. Der Antrag hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen. Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Untersagung der Arbeiten an der Fassade und des Gerüstaufbaues zu. Es kommt für die Entscheidung nicht darauf an, ob das anbringen einer neuen Fassade mit vollem Wärmeschutz eine wertverbessernde Maßnahme ist, deren Kosten voll oder zum Teil durch Mieterhöhungen auf die Mieter abgewälzt werden können. Diese Frage wird ggf. erst in einem Verwaltungsstreitverfahren zu klären sein. Der Antragsteller wird in diesem Verfahren auch nach Durchführung der Maßnahmen geltend machen können, daß es sich nicht um eine wertverbessernde Maßnahme handelt, daß die Kosten überhöht sind oder die Maßnahmen ihm aus besonderen persönlichen Gründen wirtschaftlich nicht zugemutet werden können mit der Folge, daß eine Mieterhöhung nicht verlangt werden kann. Das hat jedoch keinen Einfluß darauf, daß er die Fassadenarbeiten zu dulden hat. Denn die Fassade des Hauses ist nicht unmittelbar Inhalt des Mietvertrages in der Weise, daß der Antragsteller diese mitbenutzen könnte. Sie befindet sich außerhalb der gemieteten Wohnung. Die Nutzung und Instandhaltung obliegt allein dem Vermieter. Durch die Arbeiten an der Fassade wird der Antragsteller auch nicht in dem Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt. Zwar wird während der Zeit der Arbeiten der Lichteinfall durch das Gerüst zum Teil eingeschränkt sein, und es ist auch mit Lärmbelästigungen zu rechnen. Gegen diese wendet sich der Antragsteller aber gar nicht. Er räumt selbst ein und verlangt, daß die Fassade Instand gesetzt werden muß.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: vgl. LG Berlin - 62 T 111/87 - Beschl. v. 9.11.1987; LG Berlin - 61 S 345/83 - Urt. v. 22.12.1983; LG Berlin - 62 S 210/85 - Urt. v. 16.9.1985