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Duldung unerheblicher Einwirkungen auf die Mietsache

AG Tempelhof-Kreuzberg10 C 760/8223.02.1983GE 1983, 577

§ 541 b Abs. 2 Satz 4 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Duldung unerheblicher Einwirkungen auf die Mietsache; Duldungspflicht d. Mieters; Modernisierungsmaßnahmen; Antennensteckdose; Kabelfernsehen; Einwirkung, unerhebliche

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Beim Einbau einer Antennensteckdose zum Anschluß an Kabelfernsehen handelt es sich um eine Maßnahme, die mit nur einer unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten Räume verbunden ist, so daß die Vorschriften des § 541 b Abs. 2 Sätze 1 bis 3 nicht zum Zuge kommen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. (Vermieter) fordern vom Bekl. (Mieter), daß er es duldet, daß in seiner Wohnung eine Antennensteckdose zum Anschluß an die eingebaute zentrale Antennenanlage montiert wird.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Anspruch der Kl. folgt aus § 541 b BGB.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: vgl. LG Berlin - 64 S 308/86 -, Urt. v. 30.1.1987).