Duldung und zeitliche Durchführung von Modernisierungsarbeiten
BGB § 555 d
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Duldungspflicht des Mieters zur Durchführung von Modernisierungsarbeiten bezieht sich in zeitlicher Hinsicht auf die üblichen Arbeitszeiten an Werktagen.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Vermieter begehrte von dem Mieter die Duldung des Austauschs der Heizkostenverteiler gegen Erfassungsgeräte auf der Basis von Funkauslesung sowie den Austausch der Warm- und Kaltwasserzähler gegen Erfassungsgeräte auf der Basis von Funktechnik durch zwei Mitarbeiter des Vermieters an einem Werktag in der Zeit zwischen 10.00 bis 13.00 Uhr oder 15.00 bis 18.00 Uhr nach vorheriger schriftlicher Ankündigung mit einer Frist von zwei Wochen. Der Mieter verweigerte das und wollte die Arbeiten mit der pauschalen Bezugnahme auf seine Berufstätigkeit vor 18.00 Uhr nicht dulden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist begründet, die Kl. hat nach der unstreitig dem Bekl. zugegangenen Ankündigung vom 31.8.2012 aus § 554 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Duldung der Umrüstung der vorhandenen Technik zur Ablesung der Heizkostenverteiler und der Wasserzähler auf Funktechnik. Es handelt sich um eine sog. Bagatellmaßnahme, die gem. § 554 Abs. 3 Satz 3 BGB a. F. keiner Ankündigung nach den Anforderungen des § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB a. F. bedurfte.
Der Bekl. hat nach der im Oktober 2013 erfolgten Klageerhebung mit der Stellung des Klageabweisungsantrages zum Ausdruck gebracht, dass er die Durchführung der Arbeiten nur zu den ihm genehmen Tageszeiten nach 18 Uhr dulden wird, ein bedingtes Anerkenntnis genügt nicht.
Der Bekl. verkennt, dass der Vermieter nicht gehalten ist, für Instandsetzungs‑ und Modernisierungsarbeiten ausschließlich die Terminwünsche des Mieters zu beachten, die Duldungspflicht des Mieters bezieht sich in zeitlicher Hinsicht auf die üblichen Arbeitszeiten an Werktagen. Zwar ist der Vermieter gehalten, auf die Belange des Mieters Rücksicht zu nehmen, dem Vorbringen des Bekl. lässt sich jedoch nicht entnehmen, aus welchem Grund es ihm nicht möglich sein sollte, die nur relativ kurze Zeit dauernden Arbeiten zu den üblichen Arbeitszeiten der Techniker ausführen zu lassen. Die pauschale Bezugnahme auf eine Montagetätigkeit des Bekl. genügt nicht; es ist weder dargetan, wo genau der Bekl. arbeitet, welche Arbeitszeiten vereinbart sind, noch aus welchem Grund es ihm unzumutbar sein soll, der Kl. den Zugang zu der Wohnung zu ermöglichen oder einen Dritten damit zu beauftragen. Etwas anderes mag im Einzelfall ggf. anzunehmen sein, wenn der Mieter z. B. gerade ein neues Arbeitsverhältnis mit verbundener Probezeit begonnen hat oder sich in zeitaufwendigen Prüfungen für einen Berufsabschluss befindet und die Arbeiten des Vermieters aufgeschoben werden können, das ist hier jedoch gerade nicht der Fall. Der Bekl. lehnt die Ausführung der Arbeiten vor 18 Uhr lediglich pauschal unter Bezugnahme auf seine Berufstätigkeit ab, das genügt nicht.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter muss die Durchführung von Modernisierungsarbeiten in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich zu den üblichen Arbeitszeiten an Werktagen dulden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter wollte die Erfassung der Heizkosten auf Funkablesung umstellen und die Arbeiten an einem Werktag in der Zeit von 10.00 bis 13.00 Uhr oder 15.00 bis 18.00 Uhr nach vorheriger schriftlicher Ankündigung mit einer Frist von zwei Wochen durchführen. Der Mieter wollte die Arbeiten mit dem Hinweis auf seine Berufstätigkeit nicht vor 18.00 Uhr dulden.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG Lichtenberg verurteilte den Mieter antragsgemäß zur Duldung. Er habe mit Stellung des Klageabweisungsantrages zum Ausdruck gebracht, dass er die Durchführung der Arbeiten nur nach 18.00 Uhr dulden werde; ein bedingtes Anerkenntnis genüge nicht. Der Vermieter sei nicht gehalten, für Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten ausschließlich die Terminwünsche des Mieters zu beachten; die Duldungspflicht des Mieters beziehe sich in zeitlicher Hinsicht auf die üblichen Arbeitszeiten an Werktagen. Zwar habe der Vermieter auf die Belange des Mieters Rücksicht zu nehmen. Dem Vorbringen des Mieters lasse sich jedoch nicht entnehmen, aus welchem Grund es ihm unmöglich sein sollte, die nur relativ kurze Zeit dauernden Arbeiten zu den üblichen Arbeitszeiten der Techniker ausführen zu lassen. Die pauschale Bezugnahme auf eine Montagetätigkeit des Mieters genüge nicht. Es sei weder dargetan, wo genau der Beklagte arbeite, welche Arbeitszeiten vereinbart seien, noch aus welchem Grund es ihm unzumutbar sein soll, dem Vermieter den Zugang zu der Wohnung ggf. durch einen Dritten zu ermöglichen. Etwas anderes könne im Einzelfall gelten, wenn der Mieter z. B. gerade ein neues Arbeitsverhältnis mit verbundener Probezeit begonnen habe oder sich in zeitaufwendigen Prüfungen für einen Berufsabschluss befinde und die Arbeiten des Vermieters aufgeschoben werden können. Das sei hier jedoch gerade nicht der Fall. Der Mieter lehne die Ausführung der Arbeiten vor 18.00 Uhr lediglich pauschal unter Bezugnahme auf seine Berufstätigkeit ab, was nicht genüge.