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Duldung Fahrstuhleinbau

AG Charlottenburg18 C 72/8624.11.1986unveröffentlicht

§ 541 b Abs. 1 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Duldung Fahrstuhleinbau; Modernisierungsmaßnahme; Wohnwertverbesserung; Fahrstuhleinbau; Duldungspflicht des Mieters; Interessenabwägung; Lichteinfall; Sichtbeeinträchtigung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Duldungspflicht des Mieters in bezug auf den Einbau eines Fahrstuhls.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Bekl. hat die Errichtung des Fahrstuhles, der zur Verbesserung sonstiger Teile des Gebäudes dient, zu dulden.

Bei der Interessenabwägung mußte zum einen das berechtigte Interesse des Kl. an der Werterhöhung seines Eigentums berücksichtigt werden. Durch die Errichtung des Fahrstuhles wird nicht nur der Wert des Grundstücks erhöht, sondern auch eine bessere Vermietbarkeit der Wohnungen, insbesondere der Wohnung im Dachgeschoß erreicht. Die anderen Mieter, die die Möglichkeit haben, den Fahrstuhl zu nutzen, erlangen einen höheren Wohnkomfort. Hier muß insbesondere auch das Interesse der Mieter im Dachgeschoß an der Errichtung eines Fahrstuhles berücksichtigt werden.

Demgegenüber steht die nur geringfügige Beeinträchtigung des Bekl. durch die Fahrstuhlerrichtung. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, daß der Lichteinfall in dem "Berliner Zimmer" durch den geplanten Fahrstuhl nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Außerdem wird durch den geplanten Aufzug die gesamte Sicht auf den Seitenflügel des Nachbarhauses versperrt. Diese Beeinträchtigungen sind jedoch unwesentlich und stellen insbesondere unter Abwägung der Interessen der Parteien und der anderen Mieter keine nicht zu rechtfertigende Härte im Sinne von § 541 b Abs. 1 BGB dar.

Darüber hinaus war bei der Entscheidung aber auch zu berücksichtigen, daß die Errichtung des Fahrstuhles sich in keiner Weise auf den Mietzins, den der Bekl. zu zahlen hat, auswirken wird. Da der Fahrstuhl vom Bekl. nicht zu benutzen sein wird, kann die Miete weder durch einen Modernisierungszuschlag noch durch eine Erhöhung der Betriebskostenzuschläge erhöht werden.