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Duldung eines Überbaus durch Wärmedämmung

LG Berlin83 S 59/1308.07.2014GE 2014, 1288

BGB § 912

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wird wegen der Duldung eines Überbaues die Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgreich verurteilt, wendet sich diese jedoch mit ihrer Berufung gegen die fehlende Passivlegitimation, kann die Klägerin weder durch Rubrumsberichtigung noch Klageänderung auf die einzelnen Wohnungseigentümer die Klage vor der Abweisung retten, selbst wenn der Duldungsanspruch besteht.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. begehrt die Duldung eines Überbaus aus Anlass einer beabsichtigen Wärmedämmung.

Das Amtsgericht Charlottenburg hat der Klage mit Urteil vom 29.5.2013 stattgegeben. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt die Bekl. unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Abweisung der Klage, insbesondere im Hinblick auf ihre fehlende Passivlegitimation.

Die Kl. beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 26.5.2014 hat die Kl. beantragt, das Passivrubrum der Bekl. zu berichtigen unter Benennung der Namen der Wohnungseigentümer der Bekl. Hilfsweise beruft sich die Kl. auf eine Klageänderung.

Die Kl. beantragt, die Revision zuzulassen.

II. Der Kl. steht der begehrte Duldungsanspruch gegen den Bekl. nicht zu, so dass die Klage auf die Berufung der Bekl. abzuweisen war.

Ein Duldungsanspruch eines Grundstückseigentümers auf Überbau des Nachbargrundstückes für Zwecke der Wärmedämmung ergibt sich im Raum Berlin aus den §§ 16 a Abs. 1, 17 Nachbarrechtsgesetz Berlin. Duldungspflichtiger ist nach dem Wortlaut dieser Vorschriften der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Nachbargrundstückes.

Die Bekl., eine Wohnungseigentümergemeinschaft, ist jedoch nicht Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstückes.

Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen ausgeführt, dass die Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht umfassend ist, sondern sich nur auf Teilbereiche des Rechtslebens beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 2.6.2005, V ZB 32/05; Urteil vom 12.12.2006, I ZB 83/06, juris).

Dabei ist die Wohnungseigentümergemeinschaft weder Eigentümerin des Grundstückes noch Mitglied der Eigentümergemeinschaft (vgl. BGH, Urteil vom 30.3.2006, V ZB 17/06, juris).

Vielmehr sind die einzelnen Wohnungseigentümer als Eigentümer des Grundstückes von der Kl. in Anspruch zu nehmen. Dabei kann die Kammer dahin stehen lassen, ob sich die Wohnungseigentümer in einem solchen Prozess von der Wohnungseigentümergemeinschaft vertreten lassen können (vgl. zur Aktivseite BGH, Urteil vom 30.3.2006, aaO.), Hierfür würde es in jedem Fall eines entsprechenden Beschlusses der Wohnungseigentümer bedürfen, der hier von keiner Seite vorgetragen ist.

Eine Berichtigung des Passivrubrums, wie es die Kl. mit Schriftsatz vom 26.5.2014 beantragt hat, kam vorliegend nicht in Betracht. Der Kl. hat bei Klageeinreichung einer Zivilklage gemäß § 253 Absatz 2 Nr. 1 ZPO die Parteien zu bezeichnen. Vorliegend hat die Kl. in ihrer Klageschrift vom 21.11.2012 die Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch die Verwalterin, als Bekl. aufgeführt. Damit richtet sich der Rechtsstreit gegen dieses Rechtssubjekt.

Zwar ist zutreffend, dass die Bezeichnung der Parteien auslegungsfähig ist (vgl. bereits BGH, Urteil vom 24.1.1952, III ZR 196/50; hinsichtlich Wohnungseigentümergemeinschaften Urteil vom 10.3.2011, VII ZR 54/10, juris). Jedoch ergibt sich aus der Klagebegründung, dass die Kl. von der Eigentümerstellung der Bekl. ausging und so auch vorprozessual mit der Wohnungseigentümerverwalterin korrespondiert hat. Ausreichende Anhaltspunkte, dass die Kl. bei Einlegung ihrer Klage die einzelnen Wohnungseigentümer in Anspruch nehmen wollte und lediglich eine Falschbezeichnung vorgenommen hat, bestehen daher nicht.

In dem Urteil vom 10.3.2011 (aaO.) hat der Bundesgerichtshof zudem ausgeführt, dass seine Rechtsprechung hinsichtlich einer Rubrumsberichtigung für die Zeit vor der Anerkennung der Wohnungseigentumsgemeinschaft als teilrechtsfähiges Subjekt sowie für eine Übergangszeit nicht auf Fallkonstellationen übertragbar ist, in denen, wie vorliegend, bei Klageerhebung aufgrund seiner Entscheidung vom 2.5.2005 (aaO.) zur Teilrechtsfähigkeit zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und den Wohnungseigentümern als unterschiedliche Rechtssubjekte zu unterscheiden ist.

Letztlich kann sich die Kl. auch nicht mit Erfolg auf die Regelung des § 44 WEG berufen, da aus den oben ausgeführten Gründen, auch nicht im Wege einer Auslegung, von einer Klageerhebung gegen die einzelnen Wohnungseigentümer ausgegangen werden kann.

Auch eine Klageänderung, auf die sich die Kl. vorliegend beruft, kommt vorliegend nicht in Betracht.

Eine Klageänderung, Aufrechnung oder Widerklage im Rahmen eines Berufungsverfahrens, die den Regelungen des § 533 ZPO zu folgen hat, kann nur der Rechtsmittelführer, auch durch Einlegung einer Anschlussberufung, bewirken (vgl. Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Auflage, 2014, § 533 Rn 3; Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Auflage, 2013, § 263 Rn. 74; Foerster in Münchner Kommentar, ZPO, 11. Auflage, 2014, § 263 Rn. 5, 8).

Da die Kl. vorliegend kein Rechtsmittel eingelegt hat, war eine Klageänderung in Form eines Parteiwechsels auf die einzelnen Wohnungseigentümer nicht möglich. Daher hatte die Kammer auch der Kl. keine weitere Stellungnahme auf den Schriftsatz der Bekl. vom 19.6.2014 einzuräumen.

Die Bekl. konnte sich auch erstmals in der Berufungsinstanz auf ihre fehlende Passivlegitimation berufen. Die Frage, ob der in Anspruch genommene Bekl. Schuldner des geltend gemachten Anspruches ist, ist eine Rechtsfrage und daher vom Gericht erster Instanz von Amts wegen zu beurteilen.

Da die Bekl. in erster Instanz auch vorrangig die Abweisung der Klage verfolgt hatte, kann auch in ihrem prozessualen Verhalten nicht auf eine Übernahme der Pflichten der Wohnungseigentümer durch die Gemeinschaft oder die Fassung eines derart gestalteten, konkludenten Beschlusses der Wohnungseigentümer ausgegangen werden.

Zudem konnte die Bekl. die vollständige Abweisung der Klage im Wege der Berufung verfolgen. Zwar hat die Bekl. in ihrer Berufungsbegründung vom 24.7.2013 nur eine teilweise Abänderung des angefochtenen Urteils begehrt, jedoch kann der Antrag auch später noch erweitert werden. Eine Zurückweisung im Rahmen der §§ 530, 296 ZPO kommt insoweit nicht in Betracht, da der Antrag Angriff selbst ist und kein Angriffsmittel. Nach alledem war die Klage im Ergebnis abzuweisen.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Die Beurteilung, ob es sich bei Korrektur der Parteibezeichnung um eine Rubrumsberichtigung handelt, gründet sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf eine Auslegung der Erklärung, die anhand der Umstände des Einzelfalls zu erfolgen hat (vgl. BGH, Urteil vom 10.3.2011, aaO.). Insoweit fehlt es an einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Zudem ist im Hinblick auf die oben zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Unterscheidung der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft und der Wohnungseigentümer bereits von einer einheitlichen Rechtsprechung für diesen Bereich auszugehen. Insoweit ist auch für eine Fortbildung des Rechts eine Revisionszulassung nicht erforderlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Der Berufungsstreitwert ist gemäß §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO festzusetzen. Dabei war das Interesse der Bekl. an der Abwehr des geltend gemachten Duldungsanspruches, ausgehend von den mit der Vornahme der Handlung verbundenen wirtschaftlichen Einbußen zugrunde zu legen (vgl. BGH, Urteil vom 22.4.1999, IX ZR 292/98, juris.). Die Kammer hat dieses Interesse basierend auf der von der Kl. vorgetragenen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500 € festgesetzt. Soweit die Bek. von einer Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 € ausgegangen war, fehlte es diesbezüglich an einem nachvollziehbaren Sachvortrag.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Sind für die Duldung eines Überbaues zu Zwecken der Wärmedämmung die Wohnungseigentümergemeinschaft oder die einzelnen Wohnungseigentümer zuständig?

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Eigentümerin des Nachbargrundstücks klagt gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Duldung eines Überbaues aus Anlass einer beabsichtigten Wärmedämmung ihres Hauses. Das AG hat der Klage stattgegeben. Mit der Berufung der Gemeinschaft wird geltend gemacht, dass nicht sie, sondern die einzelnen Wohnungseigentümer die richtigen Beklagten seien. Die Klägerin hat daraufhin versucht, die Klage auf die einzelnen Wohnungseigentümer zu berichtigen bzw. eine Klageänderung vorzunehmen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht hat weder die Berichtigung noch die Klageänderung zugelassen, sondern die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass die Passivlegitimation der Gemeinschaft fehle, weil diese nicht Eigentümerin des Gemeinschaftseigentums und damit für die Duldung nicht zuständig sei.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Unverständlich ist der Satz in den Entscheidungsgründen, dass eine Klageänderung (auch mit dem Ziel eines Parteiwechsels, noch dazu bei demselben Sachverhalt!) im Rahmen eines Berufungsverfahrens nur vom Rechtsmittelführer bewirkt werden kann, weshalb eine Klageänderung in Form eines Parteiwechsels auf die einzelnen Wohnungseigentümer hier ausgeschlossen sei. Eine Anschlussberufung kann doch immer nur der Rechtsmittelgegner einlegen. Damit soll er nach dem Gesetz auch in der nächsten Instanz hinsichtlich seines Rechtsschutzes auf dieselbe Ebene gebracht werden wie der Rechtsmittelführer. In der Beantragung der Klageänderung liegt doch die Anschlussberufung!

Somit hat sich das Landgericht der Möglichkeit beraubt, den vom Amtsgericht zuerkannten Duldungsanspruch zu bestätigen, nur deswegen, weil duldungspflichtig nicht die Gemeinschaft, sondern die einzelnen Wohnungseigentümer seien. Bei den Ausführungen über die Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft hat das Landgericht wohl den § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG übersehen, wonach die Gemeinschaft nicht nur ihre eigenen, sondern auch die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer wahrnimmt. Gerade wenn sämtliche Wohnungseigentümer in Anspruch genommen werden und die Entscheidung ohnehin nur einheitlich ergehen kann, spricht eigentlich alles dafür, dass die Gemeinschaft die Rechtsverteidigung übernimmt, wenn nicht als Schuldnerin des Duldungsanspruches, dann eben in Wahrnehmung der gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer. Für den Passivprozess sowohl gegen die Wohnungseigentümer als auch gegen die Gemeinschaft hat der Verwalter bereits nach dem Gesetz die Prozessvertretung (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 bzw. Abs. 3 Nr. 2 WEG), so dass der Parteiwechsel prozessual wenig Schwierigkeiten macht.

Das Schlimmste an dem Urteil ist, dass die Nichtzulassungsbeschwerde an den BGH an der Wertgrenze von 20.000 € scheitern wird, die vorerst bis Ende 2014 festgeschrieben ist. Die Kammer hat den Berufungswert auf 2.500 € festgesetzt. Versucht werden könnte höchstens eine Verfassungsbeschwerde an das Berliner oder an das Bundesverfassungsgericht mit der Begründung, dass die verweigerte Ausdeutung der Klageänderung in eine Anschlussberufung eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Rechtsschutzgewährung darstellt. Um eine WEG-Sache, bei der die Nichtzulassungsbeschwerde vorerst bis Ende 2014 überhaupt ausgeschlossen ist, handelt es sich nicht, weil ein Außenstehender gegen die Wohnungseigentümer(-gemeinschaft) klagt.

Duldung eines Überbaus durch Wärmedämmung — LG Berlin 83 S 59/13 — vera