Duldung der Wärmedämmung durch Nachbarn an gemeinsamer Giebelwand
BGB §§ 741, 745 Abs. 2, 921, 922 Satz 4, 1004
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Duldung der Wärmedämmung durch Nachbarn an gemeinsamer Giebelwand; Fassadenverkleidung; Nachbarwand; halbscheidige Giebelmauer; Grenzeinrichtung; Teilhaber an gemeinsamen Wänden; gemeinschaftliche Grenzeinrichtung; Mitbenutzungsrecht; Gerüst; Verwaltungsmaßnahme; Abriss einer gemeinsamen Giebelmauer; Anbaupläne; Hammerschlags- und Leiterrecht
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Teilhaber einer gemeinsamen Giebelwand, der an diese (noch) nicht (vollständig) angebaut hat und derzeit auch nicht anbauen will, muss Maßnahmen des anderen Teilhabers zur Wärmedämmung dulden, die dazu führen, dass der freie Bereich der Wand einem den heutigen Erfordernissen entsprechenden Standard entspricht.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke, welche jeweils mit einem Wohnhaus bebaut sind. Eine Giebelwand der Häuser steht auf der Grundstücksgrenze und ragt einige Zentimeter in das jeweilige Nachbargrundstück hinein. Ein Teil dieser Wand dient ausschließlich dem Haus des Kl., welches höher und ca. 1,4 m länger als das des Bekl. ist, als Außenwand. In diesem freien Fassadenbereich möchte der Kl. eine 14 cm starke Dämmschicht einschließlich Verschieferung anbringen.
2 Mit der Behauptung, eine dauerhafte Sanierung der Wand, die das Eindringen von Feuchtigkeit verhindere und zudem einen den heutigen Erfordernissen entsprechenden Wärmeschutz gewährleiste, sei nur durch die beabsichtigte Maßnahme möglich, eine Wärmedämmung im Hausinneren sei technisch nachteilig, hat der Kl. die Verurteilung des Bekl. zur Duldung des Anbringens der Fassadenverkleidung und der hierfür erforderlichen Aufstellung eines Gerüsts auf dem Grundstück des Bekl. sowie zur Zahlung von 23,80 € nebst Zinsen (Kosten einer erfolglosen Güteverhandlung) beantragt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; das Landgericht hat ihr stattgegeben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kl. beantragt, will der Bekl. die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 3 Das Berufungsgericht meint, der Kl. habe gegen den Bekl. nach §§ 922 Satz 4, 745 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Duldung des Anbringens der Fassadenverkleidung. Die Parteien seien Teilhaber einer gemeinsamen Wand; jeder könne eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Benutzung verlangen. Dazu gehöre das Anbringen einer zusätzlichen Wärmedämmung. Auch diene das Vorhaben des Kl. dem Allgemeinwohl, weil durch die Dämmung Energie eingespart werde. Der Bekl. könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihn das Anbringen der Fassadenverkleidung bei der beabsichtigten Aufstockung eines auf seinem Grundstück stehenden Anbaus beeinträchtige; denn ernsthafte Aufstockungspläne ließen sich nicht feststellen. Auf den Weg einer innerhalb des Hauses auf die Wand aufzubringenden Dämmung müsse sich der Kl. wegen der technischen Unzulänglichkeit einer solchen Lösung nicht verweisen lassen.
4 Weiter vertritt das Berufungsgericht die Ansicht, dass der Kl. gegen den Bekl. nach § 24 Abs. 1 NachbG NRW einen Anspruch auf Duldung der Aufstellung eines Gerüsts habe. Die Arbeiten an der Außenwand ließen sich nur von einem Gerüst aus erbringen, welches auf dem Grundstück des Bekl. aufgestellt werden müsse; dies führe für den Bekl. nur zu einer vorübergehenden Gebrauchsbeeinträchtigung und wiege gegenüber dem langfristigen Energieeinsparungs- und Sanierungserfolg nicht schwer.
5 Schließlich hält das Berufungsgericht einen Anspruch des Kl. nach §§ 280, 745 Abs. 2 BGB auf Erstattung der Kosten für das Güteverfahren vor dem Schiedsamt für gegeben, weil sich der Bekl. pflichtwidrig den von dem Kl. beabsichtigen Maßnahmen entgegengestellt habe.
6 Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
II. 7 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Kl. auf Duldung des Anbringens der Fassadenverkleidung nach §§ 922 Satz 4, 745 Abs. 2 BGB bejaht.
8 a) Ohne Erfolg rügt die Revision, dass das Berufungsgericht von dem gemeinsamen Eigentum der Parteien an der gesamten Giebelwand des Hauses des Kl. ausgegangen sei, also auch an dem Teil, der verkleidet werden soll. Denn zum einen ist dem Berufungsurteil keine Aussage zu den Eigentumsverhältnissen zu entnehmen. Vielmehr hat das Berufungsgericht die Parteien als "Teilhaber" einer gemeinsamen Wand angesehen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die gesamte Wand ist eine sog. Nachbarwand oder halbscheidige Giebelmauer (vgl. Senat, Urt. v. 28. November 1980 - V ZR 148/79 -, NJW 1981, 866, 867) und damit eine gemeinschaftliche Grenzeinrichtung i. S. v. § 921 BGB (Senat, Urt. v. 21. April 1989 - V ZR 248/87 -, NJW 1989, 2541). Daran ändert nichts der Umstand, dass das Haus des Bekl. die Wand nicht in ihrer gesamten Fläche in Anspruch nimmt (vgl. Senat, BGHZ 36, 46, 54 f.). Zum anderen kommt es für die Anwendbarkeit der §§ 922 Satz 4, 745 Abs. 2 BGB auf die Eigentumsverhältnisse an einer Grenzeinrichtung nicht an (vgl. Senat, BGHZ 143, 1, 8 [zu § 922 Satz 3 BGB]).
9 b) Ebenfalls erfolglos rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Inhalt und Umfang der Regelungen in §§ 922 Satz 4, 745 Abs. 2 BGB verkannt und in unzulässiger Weise in das Eigentum des Bekl. eingegriffen.
10 aa) Der Benutzungsumfang einer Grenzeinrichtung nach § 922 Satz 1 BGB ergibt sich aus deren Beschaffenheit (Senat, Urt. v. 9. November 1965 - V ZR 84/63 -, WM 1966, 143, 144). Eine Nachbarwand ist sowohl nach ihrer objektiven Beschaffenheit als auch nach der mit ihr von den Nachbarn verfolgten Zweckrichtung dazu bestimmt, von jedem der beiden Nachbarn in Richtung auf sein eigenes Grundstück, nämlich durch Anbau, nicht aber in Richtung auf das Nachbargrundstück benutzt zu werden (Senat, BGHZ 43, 127, 133). Nach diesen Grundsätzen darf nur der Bekl., nicht aber der Kl. die freien Giebelflächen benutzen, indem er an sie anbaut. Um das Benutzungsrecht der Parteien geht es hier jedoch nicht. Denn bei der von dem Kl. beabsichtigten Fassadenverkleidung handelt es sich um eine Verwaltungsmaßnahme i. S. v. § 745 BGB. Diese Vorschrift gilt über die Verweisung in § 922 Satz 4 BGB für das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis.
11 bb) Nach § 745 Abs. 2 BGB kann der Kl. von dem Bekl. die Duldung des Anbringens der Fassadenverkleidung in der geplanten Art und Weise verlangen, weil diese Maßnahme dem beiderseitigen Interesse nach billigem Ermessen entspricht.
12 (1) Das lässt sich allerdings - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht mit dem Rechtsgedanken des § 23 NachbG NRW begründen. Denn in dieser Vorschrift sind nur Regelungen zur einseitigen Grenzwand enthalten, also einer Wand, die unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück auf dem Grundstück des Erbauers errichtet wurde (§ 19 NachbG NRW). Sie gehört dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem sie steht. Er allein ist zur Benutzung der Wand berechtigt; dem Nachbarn steht kein Mitbenutzungsrecht zu. Darin liegt der entscheidende Unterschied zu dem Rechtsverhältnis zwischen den Nachbarn, auf deren Grundstück sich eine gemeinsame Nachbarwand befindet. Die unterschiedlichen Regelungsgegenstände und deren Rechtsfolgen schließen es aus, einen in § 23 NachbG NRW enthaltenen Rechtsgedanken auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt zu übertragen.
13 (2) Die von dem Berufungsgericht herangezogene Senatsentscheidung vom 28. November 1980, wonach derjenige, der sein an eine Verwaltungsmaßnahme angebautes Haus abreißt, die Kosten einer dadurch nötig gewordenen Außenisolierung der Mauer tragen muss (BGHZ 78, 397), ist hier ohne Bedeutung. Denn sie beruht - worauf die Revision zutreffend hinweist - darauf, dass der Abriss des Hauses die Bestands- und Funktionsfähigkeit der gemeinsamen Giebelmauer derart beeinträchtigte, dass sie für den Nachbarn nicht mehr als Hausabschlusswand benutzbar war und der Eingriff deshalb gegen § 922 Satz 3 BGB verstieß (Senat, BGHZ 78, 397, 398 f.). Daraus ergibt sich nichts für die Beantwortung der hier maßgeblichen Frage, ob die von dem Kl. beabsichtigte Maßnahme den Interessen beider Parteien nach billigem Ermessen entspricht.
14 (3) Auch die Erwägung des Berufungsgerichts, das Vorhaben des Kl. entspreche dem Allgemeinwohl, weil durch die Wärmedämmung Energie eingespart werde, ist für die notwendige Interessenabwägung untauglich. Der Bekl. ist ohne gesetzliche Regelung nicht verpflichtet, seinen Anspruch auf Unterlassung der Beeinträchtigung seines Eigentums an dem Grundstück (§ 1004 Abs. 1 BGB) zugunsten der Allgemeinheit aufzuopfern. Eine dementsprechende Vorschrift gibt es jedoch nicht. Die von dem Berufungsgericht in § 559 BGB gesehene Anerkennung des Zwecks der Energieeinsparung durch den Gesetzgeber hilft darüber nicht hinweg.
15 (4) Entscheidend für den Duldungsanspruch des Bekl. ist jedoch, dass die von dem Kl. beabsichtigte Maßnahme dazu führt, dass der freie Bereich der Giebelmauer in einen den heutigen Erfordernissen und Anschauungen entsprechenden Zustand versetzt wird. Anders als bei der Errichtung der Häuser vor ca. 100 Jahren ist es heute nicht mehr üblich und zudem mit der Notwendigkeit der Energieeinsparung unvereinbar, ein Wohnhaus mit einer ungedämmten Außenwand zu errichten, die nur aus einem Ziegelstein-Mauerwerk besteht. Selbst wenn es keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur nachträglichen Dämmung einer solchen Außenwand gibt, entspricht es doch dem Interesse jedes vernünftig denkenden Teilhabers der Wand, diese so "nachzurüsten", dass sie in Funktion und Aussehen dem allgemein üblichen Standard entspricht. Es geht also - entgegen der Ansicht der Revision - hier nicht nur um das alleinige Interesse des Kl. an einer besseren Dämmung der Wand. Deshalb ist es unerheblich, ob das Anbringen einer Innendämmung im Haus des Kl. technisch unzulänglich ist. Die gegen diese Feststellung des Berufungsgerichts gerichteten Revisionsangriffe bedürfen somit keiner Prüfung. Dasselbe gilt, soweit die Revision die Erwägungen des Berufungsgerichts angreift, die es im Hinblick auf die Ansiedlung einer Pflanze in der Wand zu deren Sanierungsbedürftigkeit angestellt hat.
16 (5) Schließlich ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Duldungspflicht des Bekl. nicht aufgrund der von diesem geäußerten Absicht, einen Anbau unter Benutzung der Wand zu errichten, verneint hat. Denn nach der - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellung des Berufungsgerichts verfolgt der Bekl. seine Anbaupläne derzeit nicht in einer Weise, dass ihn das Anbringen der Fassadenverkleidung dabei beeinträchtigte. Damit ist jedoch nicht etwa verbunden, dass der Bekl. nach der Verkleidung der Fassade hierauf beruhende Nachteile hinnehmen muss, wenn er seine Anbaupläne verwirklichen will. Denn der Anbau an die Wand ist von seinem Benutzungsrecht nach § 922 Satz 1 BGB gedeckt. Der Kl. muss dem Bekl. diesen Anbau ermöglichen, indem er die Fassadenverkleidung - soweit erforderlich - auf seine Kosten wieder entfernt.
17 (6) Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass der Kl. die Kosten des Anbringens der Fassadenverkleidung allein tragen muss. Zwar haben nach § 922 Satz 4 BGB i. V. m. §§ 742, 748 BGB beide Parteien die Kosten im Zweifel je zur Hälfte zu tragen. Aber hier entspricht es ihren Interessen eher, ausschließlich den Kl. mit den Kosten zu belasten, weil er aus der Maßnahme gegenwärtig einen weitaus höheren Nutzen als der Bekl. zieht (vgl. Senat, Urt. v. 12. November 2004 - V ZR 42/04 -, NJW 2005, 894, 898 - insoweit in BGHZ 161, 115 ff. nicht abgedruckt; Urt. v. 7. Juli 2006 - V ZR 156/05 -, GE 2006, 1165, 1166).
18 cc) Nach alledem ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe Art. 14 GG verletzt, unbegründet. Der Bekl. übersieht, dass sein Grundstückseigentum durch die Teilhabe des Kl. an der gemeinsamen Giebelwand nach Maßgabe der §§ 922, 741 ff. BGB beschränkt ist.
19 2. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Kl. auf Duldung der Aufstellung eines Gerüsts auf dem Grundstück des Bekl. ebenfalls zu Recht bejaht. Dafür bedarf es allerdings nicht der Heranziehung des § 24 Abs. 1 NachbG NRW. Denn da das Anbringen der Fassadenverkleidung eine Verwaltungsmaßnahme i. S. v. § 745 Abs. 2 BGB ist, die der Bekl. dulden muss, kann er die Durchführung der Maßnahme nicht dadurch verhindern, dass er die hierfür notwendige vorübergehende Benutzung seines Grundstücks untersagt. Auch dies ist eine Folge der durch die Teilhabe beider Parteien an der gemeinsamen Wand geschwächten Eigentümerposition des Bekl. Soweit die Revision auf Vortrag des Bekl. hinweist, wonach er durch die Gerüsterstellung auf seinem Flachdach Schäden erleide, führt das zu keinem anderen Ergebnis. Denn dass das Gerüst auf dem Flachdach aufgestellt werden muss, ist weder vorgetragen noch festgestellt.
20 3. Schließlich hat das Berufungsgericht auch einen Schadensersatzanspruch des Kl. in Höhe von 23,80 € nebst Zinsen zu Recht bejaht. Denn aufgrund der Schreiben des Kl. vom 11. Oktober 2005 und 22. Februar 2006 befindet sich der Bekl. seit dem 7. März 2006 mit der Erteilung der Zustimmung in Verzug (§ 280 Abs. 1 und 2 BGB i. V. m. §§ 286, 288 BGB).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Teilhaber einer gemeinsamen Giebelwand, der an diese nicht oder noch nicht vollständig angebaut hat und derzeit auch nicht anbauen will, muss Wärmedämmungsmaßnahmen des anderen Teilhabers dulden, wenn diese dazu führen, dass der freie Bereich der Wand einen den heutigen Erfordernissen entsprechenden Standard der Wärmedämmung erhält. Dies gilt auch dann, wenn die Isolierung in das Grundstück des Duldungspflichtigen hineinragt, entschied der BGH.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Kläger und Beklagter sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Eine gemeinsame Giebelwand der Häuser steht auf der Grundstücksgrenze und ragt einige Zentimeter in das jeweilige Nachbargrundstück, wobei das Haus des Klägers 1,4 m länger und auch höher ist als das des Beklagten, so dass der obere Teilbereich der Giebelwand nur vom Haus des Klägers genutzt wird. Im freien Fassadenbereich will der Kläger eine 14 cm dicke Wärmedämmung und darauf Schieferplatten aufbringen. Er verlangt vom Beklagten, dass er die Fassadenverkleidung und das dafür erforderliche Aufstellen eines Gerüsts auf seinem Grundstück duldet. Das AG hatte die Klage abgewiesen, das LG ihr stattgegeben. Der BGH hat die vom Landgericht zugelassene Revision des Beklagten zurückgewiesen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH entschied, der Kläger habe einen Anspruch auf Duldung des Anbringens der Fassadenverkleidung (§§ 922 Satz 4, 745 Abs. 2 BGB). Bei der auf der Grundstücksgrenze stehenden Giebelwand handele es sich um eine Nachbarwand (halbscheidige Giebelmauer) und damit um eine gemeinschaftliche Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB. Dass das Haus des Beklagten die Wand nicht vollständig nutze, sei in diesem Zusammenhang ebenso unerheblich wie die Eigentumsverhältnisse an der Giebelmauer (weshalb der BGH auch von "Teilhaber einer gemeinsamen Giebelwand" spricht).
Wie eine solche Giebelwand genutzt werden dürfe (Benutzungsrecht), ergebe sich aus ihrer Beschaffenheit. Eine Nachbarwand sei objektiv wie auch von ihrer Zweckrichtung dazu bestimmt, dass jeder der beiden Nachbarn sie in Richtung auf sein eigenes Grundstück durch Anbau nutzen könne. Nach diesen Grundsätzen hätte aber nur der Beklagte eine- aus seiner Sicht sinnlose - Wärmedämmung aufbringen dürfen.
Um die Wahrnehmung dieses Benutzungsrechts handele es sich jedoch bei der vom Kläger beabsichtigten Wärmedämmung nicht, sondern vielmehr um eine "Verwaltungsmaßnahme" im Sinne von § 745 BGB. Diese Vorschrift gelte aufgrund der Verweisung in § 922 Satz 4 BGB auch auf den Fall der Nachbarwand. Nach § 745 Abs. 2 BGB könne der Kläger die Duldung des Anbringens der Fassadenverkleidung verlangen, weil sie dem beiderseitigen Interesse nach billigem Ermessen entspreche.
Der BGH wies darauf hin, dass die vom Berufungsgericht analog herangezogenen Vorschriften zur Grenzwand (eine Grenzwand steht im Alleineigentum eines Eigentümers) des Nordrhein-Westfälischen Nachbarrechtsgesetzes nicht einschlägig seien, weil bei Grenzwänden kein Mitbenutzungsrecht bestehe. Die neue BGH-Entscheidung lässt sich also nicht ohne weiteres auf Fallgestaltungen mit Grenzwänden übertragen.
Für "untauglich" im Rahmen der Interessenabwägung zwischen den Eigentümern von Nachbargrundstücken hielt der BGH auch die Überlegungen des Berufungsgerichts, eine Wärmedämmung entspreche dem Allgemeinwohl, weil Energie eingespart werde.
Entscheidend für den Duldungsanspruch und die Interessenabwägung sei vielmehr, dass die geplante Wärmedämmung die Giebelwand in einen "den heutigen Erfordernissen und Anschauungen entsprechenden Zustand" versetze. Anders als noch vor 100 Jahren errichte man heute kein Wohnhaus mehr mit ungedämmten Ziegelsteinaußenwänden. Es entspreche deshalb dem Interesse eines jeden vernünftig denkenden Teilhabers an einer solchen Wand, sie so nachzurüsten, dass sie in Funktion und Aussehen dem allgemein üblichen Standard entspreche. Es gehe also nicht nur um das Interesse des Klägers an einer besseren Dämmung der Wand. Deshalb komme es auch nicht darauf an, ob das Anbringen einer Innendämmung im Haus des Klägers eine technische Alternative wäre.
Abschließend wies der BGH noch auf drei Dinge hin:
1. Der beklagte Nachbar müsse die Verkleidung der Fassade nur so lange dulden, wie er eigene Anbaupläne nicht verwirklichen wolle. Wünsche er selbst anzubauen, müsse der Kläger die Fassadenverkleidung auf eigene Kosten wieder entfernen.
2. Der Kläger müsse die Kosten der Wärmedämmung in diesem Falle alleine tragen, obwohl bei Baumaßnahmen an gemeinsamen Wänden normalerweise beide Parteien die Kosten im Zweifel je zur Hälfte zu tragen haben. Es entspreche aber ihren Interessen, nur den mit den Kosten zu belasten, für den sich die Wärmedämmung auszahle.
3. Für das Recht, ein Gerüst aufzustellen, braucht man in solchen Fällen nicht auf das in den Landesnachbarrechtsgesetzen üblicherweise geregelte Hammerschlags- und Leiterrecht zurückzugreifen. In den Fällen einer gemeinsamen Giebelwand ergibt sich der Anspruch aus §§ 922 Satz 4, 745 Abs. 2 BGB (Durchführung der Verwaltungsmaßnahme).