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Duldung der Störungsbeseitigung, Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nach Verjährung des Beseitigungsanspruches

LG Frankfurt/Main2-13 S 98/1707.06.2018GE 2018, 1007

WEG §§ 14, 15, 22; BGB §§ 902, 1004

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ist der Individualanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Beseitigung einer unzulässigen baulichen Veränderung verjährt, kann die Wohnungseigentümergemeinschaft die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands beschließen.

2. Für den Anspruch auf Duldung der Störungsbeseitigung ist auch in Zwei-Personen-Gemeinschaften nur die Gemeinschaft anspruchsberechtigt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Die Parteien bilden eine WEG, deren Teilungserklärung mehrfach geändert wurde. So wurde etwa durch Änderung der Teilungserklärung vom 4.3.1993 der Garten aufgeteilt und Sondernutzungsrechte an bestimmten Flächen begründet. In den Jahren 2001 bis 2004 errichteten die Bekl. auf der ihnen zugeteilten Sondernutzungsfläche im Garten ein Gartenhaus nebst Anbau. Die Terrasse, welche ihnen als Sondereigentum zugewiesen ist, gestalteten sie um. Im Bereich des Gemeinschaftseigentums stellten die Bekl. eine Vielzahl von Sachen auf, etwa eine Garderobe, eine Schuhablage, ein Regal, einen Schrank und eine Kommode … In einem Vorprozess haben die Kl. die Bekl. auf Entfernung und Beseitigung in Anspruch genommen. Die Klage hatte keinen Erfolg, weil die Beseitigungsansprüche verjährt waren. Vorliegend verlangen die Kl. die Duldung der Beseitigung auf eigene Kosten.

Das Amtsgericht hat einen Anspruch auf Duldung der Wiederherstellung des der Teilungserklärung entsprechenden Zustandes aus § 902 BGB bejaht.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die zulässige Berufung ist begründet. Den Kl. steht der streitgegenständliche Duldungsanspruch nicht zu. Ein Anspruch auf Duldung der Störungsbeseitigung steht der teilrechtsfähigen Gemeinschaft zu und nicht den Kl. als Sondereigentümern. Die Kl. sind insoweit nicht aktivlegitimiert.

1. Zutreffend und der Ansicht des BGH entsprechend (vgl. zuletzt BGH NZM 2018, 231) ist, dass hinsichtlich eines Unterlassungsanspruches nach § 1004 BGB bzw. 15 WEG der einzelne Sondereigentümer Anspruchsberechtigter und damit in einem gerichtlichen Verfahren aktivlegitimiert ist. Nur durch entsprechende Beschlussfassung kann die Gemeinschaft die Ausübungsbefugnis an sich ziehen. Ein derartiger Anspruch ist aber nicht streitgegenständlich, denn diesen Anspruch hat die Kammer - rechtskräftig - als verjährt abgewiesen.

2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die Verjährung des Beseitigungsanspruchs allerdings nicht dazu, dass der Zustand legalisiert wird (BGH NJW 2011, 1068), Folge ist lediglich, dass der Miteigentümer seinen Beseitigungsanspruch nicht (mehr) mit Erfolg durchsetzen kann (vgl. Kammer ZMR 2014, 821). Der geschaffene Zustand ist daher weiterhin unzulässig und stellt ggf. eine unzulässige bauliche Veränderung dar. Demzufolge hat der Bundesgerichtshof es auch für zulässig erachtet, dass der durch eine Eigentumsbeeinträchtigung gestörte Eigentümer im Rahmen seiner aus § 903 BGB folgenden Rechtsmacht die Störung beseitigen kann und der Störer dies dulden muss (BGH NJW 2011, 1068).

3. Demzufolge wird auch in der Rechtsprechung und Literatur nahezu einhellig vertreten, dass, soweit es sich um eine - wie hier - Störung durch eine Veränderung des Gemeinschaftseigentums handelt, die Gemeinschaft als Maßnahme der Instandhaltung und Instandsetzung (§ 21 Abs. 5 WEG) die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands beschließen kann (LG Hamburg ZMR 2016, 129; Jennißen/Hogenschurz § 22 Rn. 57; Bärmann/Merle § 22 Rn. 327; Riecke/Schmid/Drabek § 22 Rn. 101; Staudinger/Lehmann-Richter § 22 Rn. 132). Für den aus einer entsprechenden Beschlussfassung folgenden Duldungsanspruch ist aber nicht - wie das Amtsgericht und die Kl. meinen - der einzelne Eigentümer, sondern die WEG anspruchsberechtigt, so dass die auf Duldung der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gerichtete Klage der Kl. mangels Aktivlegitimation abzuweisen ist.

a) Denn der geltend gemachte Duldungsanspruch ist kein aus § 1004 BGB bzw. § 15 WEG folgender Individualanspruch. Dieser ist verjährt. Der weiterhin bestehende Duldungsanspruch zielt vielmehr darauf ab, es zu dulden, dass das Gemeinschaftseigentum ordnungsgemäß wiederhergestellt wird (LG Hamburg ZMR 2016, 129; Jennißen/Hogenschurz § 22 Rn. 57; Bärmann/Merle § 22 Rn. 327; Riecke/Schmid/Drabek § 22 Rn. 101). Dies erfordert jedoch, dass sich die Wohnungseigentümer auf einer Versammlung mit der Angelegenheit befassen und ihr Ermessen, ob sie den derzeitigen Zustand auf Kosten der Gemeinschaft (§ 21 Abs. 4, 5 WEG) beseitigen, ausüben (LG Hamburg aaO.; Jennißen/Hogenschurz § 22 Rn. 57 m.w.N.). Ist ein entsprechender Beschluss gefasst worden, der es erforderlich macht, dass der Störer - wie dies hier bei den begehrten Maßnahmen der Fall wäre - Beeinträchtigungen in seinem Sondernutzungsrecht hinzunehmen haben, ergäbe sich dieser Anspruch aus § 14 Nr. 3, 4 WEG, der nach allgemeiner Auffassung auch die Duldung von Instandsetzungsmaßnahmen im Bereich eines Sondernutzungsrechtes umfasst (vgl. Bärmann/Suilmann § 14 Rn. 56 m.w.N.).

b) Für derartige Ansprüche ist aber - unstreitig - nicht der einzelne Eigentümer, sondern die Gemeinschaft klagebefugt (geborene Wahrnehmungsbefugnis Bärmann/Suilmann § 14 Rn. 66; Jennißen/Hogenschurz § 14 Rn. 22b; Niedenführ/Kümmel/Niedenführ § 14 Rn. 49; Klimesch ZMR 2012, 428, 430).

Für diesen Befund sprechen weiterhin neben den dargestellten rechtsdogmatischen auch praktische Erwägungen. Die Abgrenzung der Kompetenzzuweisung zwischen den einzelnen Eigentümern und der Gemeinschaft ist neben dem Interesse der Eigentümer auch von Verkehrsschutzgesichtspunkten geprägt (Bärmann/Suilmann WEG § 10 Rn. 248). Der Anspruch muss auch im Sinne des Schuldnerschutzes praktisch sinnvoll durchsetzbar, also vollstreckbar, sein. Es könnte jedoch, wollte man die einzelnen Sondereigentümer als Anspruchsinhaber betrachten, dazu kommen, dass diese jeweils getrennt eine entsprechende Duldungsverpflichtung isoliert geltend machen. Im Gegensatz zu einem titulierten Unterlassungsanspruch und auch einem vom Schuldner zu erfüllenden Beseitigungsanspruch, der gegenüber mehreren Berechtigten gleichermaßen erfüllt werden kann, ist dies im Falle der Duldung der Störungsbeseitigung nicht der Fall. Der Verpflichtete könnte sich gegenüber mehreren Eigentümern einer Verpflichtung zur Duldung der Störungsbeseitigung ausgesetzt sehen, wobei die Gläubiger ggf. eigene Vorstellungen von der Umsetzung der Störungsbeseitigung verfolgen. Schon im Interesse einer einheitlichen Handhabung von Veränderungen des Gemeinschaftseigentums kann es nicht angehen, dass verschiedene Eigentümer den Rückbau verjährter Beseitigungsansprüche jeweils individuell - in unterschiedlicher praktischer Ausgestaltung - durchsetzen.

4. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass es sich vorliegend um eine „Zweier-WEG“ handelt. Die Kammer ist bereits im Ansatz skeptisch, ob im Allgemeinen eine Lockerung der gesetzlichen Vorschriften des WEG in einem solchen Fall geboten ist (Kammer ZWE 2017, 231). Jedenfalls im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, weshalb von den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen abgewichen werden sollte. Es bleibt den Kl. vorbehalten, wenn nötig durch gerichtliche Entscheidung, eine entsprechende Beschlussfassung und deren Durchsetzung durch die Gemeinschaft sicherzustellen. Nach Ansicht der Kammer ist es nicht angängig, in derartigen Fällen die Aktivlegitimation von der Gemeinschaft ohne Weiteres auf den Einzelnen zu übertragen. Dies sieht das Gesetz nur im Falle des - hier nicht anwendbaren und auch nicht übertragbaren - § 18 Abs. 1 Satz 2 WEG (dazu BGH NZM 2010, 408) vor.

Unüberwindbare praktische Schwierigkeiten stellen sich bei dieser Lösung auch nicht, denn es steht dem Wohnungseigentümer frei, sich durch gerichtliche Beschlussersetzung - bei der in zerstrittenen Zweiergemeinschaften eine Vorbefassung entbehrlich sein kann - zur Durchsetzung des Anspruchs ermächtigen zu lassen.

Die Durchführung eines derartigen (Vor-) Prozesses ist auch keine unnütze Förmelei, die es ggf. rechtfertigen könnte, sogleich eine Klage der Eigentümer untereinander zuzulassen. Im Gegenteil ist ein solches Verfahren zwingend erforderlich. Denn die Prüfungsmaßstäbe der Prozesse unterscheiden sich erheblich. Nur in dem Beschlussersetzungsverfahren könnte gerichtlich geklärt werden, ob es ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, auf Kosten der Gemeinschaft (Bärmann/Merle § 22 Rn. 327; Jennißen/Hogenschurz § 22 Rn. 57) und nicht des einzelnen Eigentümers (so aber Klimesch ZMR 2012, 428, 429) den Rückbau vorzunehmen und ggf. den störenden Eigentümer auf Duldung in Anspruch zu nehmen. Zugleich müsste in diesem Prozess - ggf. durch eine Beschlussersetzung über eine Sonderumlage - geklärt werden, wie die Gemeinschaft sich die erforderlichen Mittel beschafft.

Diese Prüfung kann nicht in den Prozess, in dem der Eigentümer auf Duldung der Beschlussdurchführung - eines noch gar nicht gefassten Beschlusses - verklagt wird, verlagert werden, da es in diesem Prozess nur um die Rechtsfolge - Duldung der Umsetzung eines gefassten Beschlusses - ginge und sich hier die Frage der sachgerechten Ermessensausübung nicht stellte. Entsprechend müsste im Falle einer Beschlussfassung über einen Rückbau der betroffene Eigentümer seine Einwendungen gegen die Ordnungsgemäßheit des Beschlusses im Anfechtungsprozess vortragen und könnte diese nicht im Prozess auf Duldung der Beseitigung erheben.

Bei einer anderen Auffassung erschlösse sich auch nicht, wie die Kostenbelastung erfolgen soll, denn es wäre wohl nicht angängig, durch einen Prozess zwischen den beiden - einzigen - Wohnungseigentümern eine Zahlungsverpflichtung bei einem Dritten - der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft - zu begründen. Diese wäre allerdings nach einer Beschlussfassung für die Umsetzung verantwortlich und müsste auch für die Kosten aufkommen. Auch von diesen Grundlagen der Kostenverteilung im Wohnungseigentumsrecht in Zweiergemeinschaften vollständig abzuweichen, besteht aus Sicht der Kammer keine Veranlassung.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Revision zugelassen.

Ist der Individualanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Beseitigung einer unzulässigen baulichen Veränderung verjährt, kann die Wohnungseigentümergemeinschaft die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands beschließen. Für den Anspruch auf Duldung der Störungsbeseitigung ist aber auch in Zwei-Personen-Gemeinschaften nur die Gemeinschaft anspruchsberechtigt, so dass zuvor auf gerichtliche Geltendmachung durch die Gemeinschaft geklagt werden muss.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Es handelt sich um eine Zweier-WEG, deren Teilungserklärung mehrfach geändert wurde, indem der Garten aufgeteilt und Sondernutzungsrechte begründet wurden. Die Beklagten errichteten auf der ihnen zugeteilten Sondernutzungsfläche im Garten ein Gartenhaus, ferner gestalteten sie die Terrasse um und stellten in das Treppenhaus eine Vielzahl von Sachen wie eine Garderobe, eine Schuhablage, ein Regal, einen Schrank und eine Kommode. In einem Vorprozess wurde die Individualklage auf Beseitigung der Störungen wegen Verjährung abgewiesen. Nunmehr verlangen die Kläger von den Beklagten die Duldung der Beseitigung auf Kosten der Gemeinschaft. Hinsichtlich des Duldungsanspruchs der Gemeinschaft hat das AG die Verjährung verneint und die Beklagten verurteilt. Hiergegen die Berufung.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das LG weist indessen auch die Duldungsklage ab. Die Verjährung des Beseitigungsanspruches führt nicht dazu, dass der Zustand legalisiert wird, sondern nur dazu, dass ein Miteigentümer seinen individuellen Beseitigungsanspruch nicht mehr mit Erfolg durchsetzen kann. Demzufolge hat der BGH es auch für zulässig erachtet, dass die Gemeinschaft die Störung beseitigen kann und der Störer dies dulden muss. Für diesen Duldungsanspruch ist aber nicht der einzelne Eigentümer, sondern die WEG anspruchsberechtigt, so dass die auf Duldung der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands gerichtete Klage der Kläger mangels deren Aktivlegitimation abzuweisen ist. Diese erfordert jedoch, dass die Wohnungseigentümer sich vorab mit der Angelegenheit befassen und ihr Ermessen, ob sie den derzeitigen Zustand auf Kosten der Gemeinschaft beseitigen, ausüben. Anderes gilt auch nicht für die Zweier-WEG. Es bleibt den Klägern vorbehalten, die nötige gerichtliche Entscheidung zur Verfolgung der Duldungsansprüche durch die Gemeinschaft herbeizuführen. Diese Prüfung kann nicht in den Prozess, in dem der Störer auf Duldung verklagt wird, verlagert werden. Durch einen Prozess zwischen den beiden einzigen Wohnungseigentümern könnte auch nicht eine Zahlungsverpflichtung der rechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft begründet werden.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Immerhin hat das LG die Revision wegen der ungeklärten Frage der Beurteilung der Anspruchsinhaberschaft zwischen Sondereigentümern und teilrechtsfähiger Gemeinschaft zugelassen. Wenn der gegnerische zweite Wohnungseigentümer die Duldung der Beseitigung verweigert und die Anspruchsdurchsetzung durch gerichtliche Entscheidung ersetzt werden müsste, stellt diese vorgeschaltete Beschlussersetzungsklage eine unnötige Förmelei dar. Folglich wäre die Klage auf Duldung der Beseitigung direkt möglich. Dabei könnte auch gleich vom Gericht ausgesprochen werden, dass die Beseitigungskosten zu Lasten der Wohnungseigentümergemeinschaft gehen. Dass diese als dritte außenstehende Rechtsperson nicht belastet werden darf, stellt nur ein formales Hindernis dar. Wenn in Zweier-Gemeinschaften Reparaturaufträge vergeben werden, kann dies praktisch auch so durchgeführt werden, dass ein Wohnungseigentümer die gesamten Kosten verursacht und den anderen auf Erstattung in Anspruch nimmt. Wenn der andere Wohnungseigentümer die Auslagen nicht zur Hälfte erstattet, kann er wiederum von dem Kostenträger darauf verklagt werden. In diesen Fällen finden auch zumeist keine jährlichen Beschlüsse über Jahresabrechnungen statt, weil jeder weiß, dass er zur Hälfte finanziell haftbar ist. Nur rein begrifflich wäre noch zu bemerken, dass in Fällen der Vergemeinschaftung nicht die Aktivlegitimation (materiell-rechtliche Inhaberschaft) von Ansprüchen auf die Gemeinschaft übergeht, sondern lediglich die Prozessführungsbefugnis.