Duldung
BGB § 912
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Duldung; Bauwich; Grenzabstand; Überbauung; Beseitigungsanspruch; Abstandsfläche
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. § 912 I BGB gilt entsprechend bei der Verletzung von Grenzabständen.
2. Die unentgeltliche Gestattung der Nichtbeachtung der Bauwich-Vorschriften durch den Rechtsvorgänger bindet den Rechtsnachfolger nicht.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der klagende Grundstückseigentümer begehrte von seinem Nachbarn die Entfernung einer ursprünglich nur überdachten, jetzt geschlossenen Rampe auf dem Grundstück, soweit diese in den Bauwich hineinragt, hilfsweise eine jährliche Überbaurente von 1.500 DM. Die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des LG hatte mit dem Hilfsantrag zum Teil Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
... Dem Beseitigungsverlangen hat das LG zu Recht nicht entsprochen (1). Dem Kl. steht jedoch ein Entschädigungsanspruch in entsprechender Anwendung von § 912 II I BGB zu (2). 1. Einen Beseitigungsanspruch nach § 1004 I BGB hat das LG zutreffend verneint. Denn ein Beseitigungsanspruch nach der genannten Vorschrift ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist (§ 1004 II BGB). So liegt es hier. Der Kl. ist in entsprechender Anwendung von § 912 I BGB verpflichtet, den im Bauwich stehenden Hallenteil zu dulden. § 912 BGB ist auf den Streitfall entsprechend anzuwenden. Wenn der Eigentümer eines Nachbargrundstücks unter bestimmten Voraussetzungen dessen Überbauung mit einem Gebäude dulden muß, kann er keine weitergehenden Rechte haben, wenn unter den Voraussetzungen von § 912 BGB gar nicht in sein Grundstück eingegriffen, sondern lediglich gegen eine den Bauabstand von der Grundstücksgrenze regelnde Vorschrift verstoßen wurde (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1993, 665 [666] m. w. Nachw.). Die Voraussetzungen einer Duldungspflicht liegen vor. Nach dem Parteivortrag und den vorgelegten Lichtbildern handelt es sich bei dem im Bauwich stehenden Teil der Halle um ein Gebäude, dessen teilweise Entfernung bis zu einem Abstand von 3 m entlang der Grundstücksgrenze gegen das Werterhaltungsgebot des § 912 BGB verstieße. Da die Errichtung wegen der 1974 erfolgten Gestattung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig das Eigentumsrecht des Kl. verletzte, kann er nicht nachträglich einen schuldhaften Überbau daraus herleiten, daß die Gestattung vom 2.12.1974 ausdrücklich nur die Rechtsvorgängerin des Bekl. als Berechtigte bezeichnet. Denn die in § 912 I BGB bestimmte Duldungspflicht knüpft ausschließlich an die tatsächlichen Umstände bei der Errichtung des Gebäudes an, so daß es auf das Wissen späterer Grundstückserwerber nicht ankommt. Auch der Hinweis der Berufung auf § 823 II BGB i. V. mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften der rheinland-pfälzischen Landesbauordnung verhilft dem Beseitigungsverlangen nicht zum Erfolg. Zweifelhaft erscheint bereits, ob der derzeitige Zustand formell und materiell baurechtswidrig ist, da nach dem Parteivorbringen von einer fortbestehenden Baugenehmigung für den im Bauwich stehenden Teil der Halle auszugehen ist. Jedenfalls steht die aus § 912 I BGB abgeleitete Duldungspflicht des Kl. auch dem auf § 823 II BGB gestützten Beseitigungsverlangen entgegen. Nach alledem hat das LG dem Hauptantrag zu Recht nicht entsprochen.
2. Der Bekl. ist jedoch in entsprechender Anwendung von § 912 II 1 RGB verpflichtet, den Kl. wegen der Nichtbeachtung der Bauwich-Vorschriften durch eine Geldrente zu entschädigen. Denn die Vereinbarung vom 2.12.1974, die eine unentgeltliche Gestattung zum Inhalt hatte, galt nur zugunsten der Rechtsvorgängerin des Bekl. Die Überbaurente soll den Nutzungsverlust ausgleichen, den der Eigentümer des überbauten (hier: des beeinträchtigten) Grundstücks erleidet. Die dazu vom LG vertretene Auffassung, der Kl. erleide keinerlei Verlust, teilt der Senat nicht. Die Abstandsflächenfunktion ist beeinträchtigt, was bereits daraus deutlich wird, daß die Parteien der Vereinbarung vom 2.12.1974 eine bestimmte Gestaltung der Bebauung regelten, um dadurch bessere Sichtverhältnisse für den Kl. zu gewährleisten. Der Senat hält allerdings die vom Kl. begehrte Jahresrente von 1.500 DM für weit übersetzt. Eine jährliche Rente von 200 DM ist angemessen. Die Rente ist jährlich im voraus zu entrichten (§ 913 II BGB), so daß dem Kl. für die Zeit von September 1995 bis einschließlich Dezember 1998 eine Rente von 666,66 DM zusteht. Dementsprechend ist die künftige Jahresrente von 200 DM jeweils bis zum 1.1. jeden Jahres zu zahlen.