Dürftigkeitseinrede des Erben der Mieterin wegen Schönheitsreparaturen
BGB § 1990
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. sind die Erben nach ihrer verstorbenen Mutter. Mit ihrer Klage begehren sie, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des LG Berlin vom 12. August 2003 (63 S 190/02) in nicht zum Nachlaß von ihr gehörendes Vermögen für unzulässig zu erklären.
Sie tragen vor, die Bekl. hätten sie in Zusammenhang mit dem Mietverhältnis über die früher von ihrer Mutter genutzte Wohnung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das AG Neukölln habe sie am 16. April 2002 (15 C 122/01) zur Zahlung von 16.286,12 Euro verurteilt. Auf ihre Berufung hin habe das Landgericht Berlin das Urteil des AG Neukölln am 12.8.2003 (63 S 190/02 ) abgeändert und sie nunmehr zur Zahlung von 11.818,46 Euro verurteilt. Gleichzeitig sei ihnen die beschränkte Erbenhaftung vorbehalten worden.
Bei der im Urteil vom 12.8.2003 ausgeurteilten Verpflichtung handele es sich um eine Nachlaßverbindlichkeit im Sinne des § 1967 BGB. Sie seien als Erben für den Zustand verantwortlich gemacht worden, in dem ihre Mutter die Wohnung hinterlassen habe. Der Nachlaß setzte sich wie folgt zusammen: Aktivnachlaß 19.767,23 DM
Passivnachlaß - 7.819,43 DM
11.947,80 DM
= 6.108,81 Euro
nicht von der Rechtsschutzversicherung gedeckte Prozeßkosten - 1.244,68 Euro
Wert des Nachlasses 4.864,13 Euro
Bei der Summe von 4.864,13 Euro handele es sich um den gesamten verbliebenen Nachlaß, hierauf sei die Zwangsvollstreckung zu beschränken. Den Bekl. sei die Zahlung von 4.864,13 Euro zum Ausgleich der Klageforderung angeboten worden, was diese aber abgelehnt hätten.
Die Erblasserin sei seit nahezu 40 Jahren Mieterin der Wohnung gewesen. Die Kl. als deren Erben seien form- und fristgerecht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen aufgefordert worden, seien dieser Aufforderung aber nicht nachgekommen. Daraufhin sei ihnen gegenüber der Schaden beziffert worden. Die Kl. hätten aber nicht gezahlt, sondern sich gerichtlich durch zwei Instanzen in Anspruch nehmen lassen. Das Landgericht habe das Urteil des Amtsgerichts Neukölln, das die Kl. zum Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen verurteilt habe, weitgehend bestätigt. Die Entscheidung sei rechtskräftig.
Es läge kein Fall der beschränkten Erbenhaftung vor. Die Erblasserin als solche sei nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet gewesen, da diese Verpflichtung erst zum Ende eines Mietverhältnisses fällig werde. Die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen sei erst entstanden, als die Erblasserin verstorben sei und die Kl. die Kündigung der Wohnung erklärt hätten. Die Entstehung dieses Anspruch sei vom Willen und der Kündigung der Kl. abhängig gewesen.
Außerdem handele es sich nicht um einen Erfüllungs-, sondern um einen Schadensersatzanspruch, der erst entstanden sei, als die Kl. ihrer Renovierungsverpflichtung nicht nachgekommen seien. Dieser Schadensersatzanspruch sei an die Stelle des bis dahin bestehenden Erfüllungsanspruchs getreten und nicht in der Person der Erblasserin, sondern erst in der Person der Kl. entstanden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage auf Beschränkung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. August 2003 (63 S 190/02) ist gemäß § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet.
Die Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen ist eine von der Erblasserin herrührende Schuld i.S.d. § 1967 BGB, da der Verpflichtungsgrund bereits in der Person der Erblasserin gegeben war, so daß es nicht darauf ankommt, ob sich der Erfüllungsanspruch nach Beendigung des Mietverhältnisses in einen Schadensersatzanspruch umgewandelt hat. Die Dürftigkeitseinrede des Erben soll ihn davor schützen, nicht mehr leisten zu müssen, als er erbt. Dies müßte er jedoch auch, wenn er die Schönheitsreparaturen, die die Erblasserin hätte ausführen müssen, durch eigene Anstrengung erbracht hätte. Die Umwandlung seiner Schuld mit diesem Geldwert in einen Schadensersatzanspruch in dieser Höhe ändert nichts daran, daß die Nachlaßverbindlichkeiten gemäß §§ 1967, 1968 BGB höher sind als der nicht substantiiert bestrittene Nachlaß, so daß nur mit dem Nachlaß zu haften ist. Die ausgeurteilten Nachlaßverbindlichkeiten in Höhe von 14.203,66 DM übersteigen den Nachlaßwert in Höhe von 12.647,80 DM, der vom Amtsgericht wie folgt zutreffend errechnet ist:
Aktivnachlaß: 19.767,23 DM
Nachlaßverbindlichkeiten:
Rate für Lederjacke 164,32 DM
Klingelversand 157,18 DM
Trauerfeiern 1.116,60 DM
Mieten 9 + 10/00 1.774,60 DM
Grabstein 1.240,00 DM
Wohnungsräumung 600,00 DM
Zahlung ev. Kirche 931,73 DM
Schätzgebühr Garten 300,00 DM
Blumen 95,00 DM
Grabbepflanzung 300,00 DM
Rechtsschutzversicherung 440,00 DM
7.119,43 DM - 7.119,43 DM
verbleibt: 12.647,80 DM.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ältere Mieter lassen oft Jahrzehnte nicht renovieren. Gegenüber dem Erben kann der Vermieter einen Schadensersatzanspruch später oft nicht mehr durchsetzen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nach dem Tod der Mieterin stellten die Vermieter einen erheblichen Renovierungsbedarf fest. Sie forderten die Erben zu Schönheitsreparaturen auf und verlangten nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung Schadensersatz. Die Erben wurden rechtskräftig zur Zahlung von knapp 12.000 Euro verurteilt, allerdings unter dem Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung. Mit der Vollstreckungsgegenklage machten die Erben geltend, daß die Nachlaßverbindlichkeiten höher seien als der Nachlaßwert ("Dürftigkeitseinrede").
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 6. Juli 2004 hielt das Landgericht Berlin die Dürftigkeitseinrede der Erben für begründet und meinte, die erforderlichen Schönheitsreparaturen stellten eine Nachlaßverbindlichkeit vor und keine eigene Verpflichtung der Erben. Auch wenn ein Schadensersatzanspruch erst nach Beendigung des Mietverhältnisses in der Person der Erben entstanden sei, sei der Verpflichtungsgrund "bereits in der Person der Erblasserin gegeben", so daß die Erben die Dürftigkeitseinrede erheben könnten.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Grundsätzlich tritt der Erbe einschränkungslos in die Rechtsstellung des Erblassers ein und haftet damit auch unbegrenzt für Nachlaßverbindlichkeiten (§ 1967 BGB). Allerdings kann er für Nachlaßverbindlichkeiten (und nur für diese) die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB erheben, wenn der Nachlaßwert gering ist. Nachlaßverbindlichkeiten sind die vom Erblasser herrührenden Schulden (Erblasserschulden) wie z. B. Steuerschulden. Dazu gehören auch die Erbfallschulden, die also aus Anlaß des Erbfalls entstehen, wie etwa die Kosten der Beerdigung. Davon zu unterscheiden sind die Nachlaßerbenschulden, die aus Rechtshandlungen anläßlich des Erbfalls herrühren und für die der Erbe persönlich haftet. Die Abgrenzung gerade im mietrechtlichen Bereich ist wenig geklärt. Das LG Wuppertal (MDR 1997, 34) hat für den Fall, daß der Erbe die Kündigung des Mietverhältnisses des Erblassers versehentlich unterlassen hatte, eine Erblasserschuld angenommen, und zwar auch für die nach dem Tod entstandenen Mietansprüche des Vermieters. Eine Nachlaßerbenschuld (mit Haftung des Erben) liege nur dann vor, wenn der Erbe die Kündigung bewußt unterlassen habe. Das LG Berlin hat hinsichtlich der Schönheitsreparaturen eine Erblasserschuld angenommen, auch wenn der Schadensersatzanspruch gegen die Erbin nicht bestand. Bekanntlich kann während des Mietverhältnisses der Vermieter jedenfalls nicht Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen verlangen.
Die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB muß im Prozeß vom Erben erhoben werden. Die Folge ist entweder die Beschränkung der Zwangsvollstreckung im Urteil auf bestimmte noch vorhandene Nachlaßgegenstände oder, wie im vorliegenden Fall, ein schlichter Vorbehalt nach § 780 ZPO, wonach dem Erben die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlaß vorbehalten bleibt (auch wenn er im übrigen zur Zahlung verurteilt wird). Wenn dann der Gläubiger in das Privatvermögen des Erben vollstreckt, kann dieser eine Vollstreckungsgegenklage erheben.