Dübellöcher
BGB §§ 276, 254
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Dübellöcher; Badezimmerfliesen; Fliesen; Wandfliesen; Bohrung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Für die den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache übersteigenden Dübelbohrungen in den Badezimmerwandfliesen hat der Mieter Schadensersatz unter Abzug des Wertverlustes durch die übliche Abnutzung zu leisten.
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, eine große Anzahl an Ersatzfliesen vorzuhalten.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. hat darüber hinaus einen Anspruch gegen die Bekl. auf Ersatz der Kosten, die für die Neuverfliesung des Badezimmers entstehen. Auch insofern haftet die Bekl. nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung wegen der Verletzung einer Obhutspflicht (wird ausgeführt). Allerdings kann der Kl. nicht die volle Höhe der durch die Neuverfliesung entstehenden Kosten von der Bekl. fordern. Vielmehr muß er einen Abzug in Höhe von 10 % der Kosten hinnehmen. (Wertverlust durch die übliche Abnutzung)
Der Anspruch des Kl. beläuft sich mithin auf 2.557,70 DM. Eine weitergehende Minderung dieses Anspruchs findet hingegen nicht statt. Aus der Tatsache, daß der Kl. keine Ersatzfliesen aufbewahrt hat, läßt sich ein Mitverschulden des Kl. nicht herleiten. Unabhängig von der Frage, ob ein Vermieter verpflichtet ist, einige Fliesen als Ersatz vorrätig zu halten, war hier dem Kl. die Aufbewahrung einer entsprechenden Anzahl von Fliesen nicht zumutbar. Nach den Feststellungen des Sachverständigen waren insgesamt Fliesen mit einer Fläche von 1,5 qm beschädigt. Bei einer Fliesengröße von 15 x 15 cm hätte der Kl. ca. 66 Fliesen als Ersatz bereit haben müssen, um die Schäden zu beheben. Eine derart große Anzahl von Ersatzfliesen muß jedoch der Vermieter nicht aufheben. Auch stellt sich nicht die Frage, ob der Kl. anstelle des Schadensersatzes lediglich eine Minderung verlangen kann. Bei der großen Anzahl der beschädigten Fliesen ist eine Ausbesserung mit ähnlichen Fliesen nicht zumutbar.