Dübellöcher in Wandfliesen und Entfernung von Fußbodenleisten
BGB §§ 215, 241, 289, 535, 538, 551, 812
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Das Durchbohren der Wandfliesen ist - anders als das Anbringen von Dübellöchern im Allgemeinen -, vom Vermieter im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs nur dann hinzunehmen, wenn nicht die Platzierung des Bohrlochs in den Fliesenfugen möglich gewesen wäre.
2. Das Entfernen von Fußleisten in der Wohnung begründet einen Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung der Mietsache.
(Leitsätze Redaktion ZMR)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. verlangt Rückzahlung seiner Mietkaution, der Bekl. rechnet dagegen u. a. auf wegen Durchbohrens von Wandfliesen und der Entfernung von Fußbodenleisten. Die Klage hatte insoweit keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
[…] Dem Bekl. standen aufrechenbare Gegenansprüche i.H.v. insgesamt 445 € zu.
a) So stand dem Bekl. wegen der 4 durchbohrten Fliesen im Fliesenspiegel der Küche und der 2 Fliesen im Badezimmer in der streitgegenständlichen Mietwohnung ein Schadensersatzanspruch i.H.v. 150 € gegen den Kl. wegen Beschädigung der Mietsache gem. §§ 535, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zu.
Der Kl. hat durch das Durchbohren der 4 Fliesen in der Küche und 2 Fliesen im Bad gegen seine Obhutspflicht als Mieter verstoßen und die Sachsubstanz der Mietsache rechtswidrig beschädigt. Das Durchbohren der Fliesen ist insbesondere nicht nach § 538 BGB über den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache abgedeckt.
Die Individualvereinbarungen zum Mietvertrag untersagen ausdrücklich das Anbohren der Fliesen in Küche und Bad. Insofern ist das Anbohren individualvertraglich untersagt und dem vertragsgemäßen Gebrauch entzogen.
Zudem gilt im Hinblick auf das Durchbohren der Wandfliesen - anders als bei der Anbringung von Dübellöchern im Allgemeinen -, dass dies vom Vermieter im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs vielmehr nur dann hinzunehmen ist, wenn nicht die Platzierung des Bohrlochs in den Fliesenfugen möglich gewesen wäre, da dies mit der weit weniger beeinträchtigenden Einwirkung auf die Sachsubstanz der Mietwohnung einherginge (vgl. BeckOK Mietrecht, 35. Edition, Stand: 15.2.2024, § 538, Rn. 55; LG Berlin BeckRS 2002, 04362). Dass ein direktes Durchbohren der Fliesen anstatt der Fugen vorliegend für den vertragsgemäßen Gebrauch zwingend erforderlich gewesen war, ist jedoch weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
Die Entstehung des Schadensersatzanspruchs war vorliegend nicht von einer erfolglosen Nachfristsetzung abhängig. Schäden an der Sachsubstanz der Mietsache, die durch eine Verletzung von Obhutspflichten des Mieters entstanden sind, hat dieser nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB als Schadensersatz neben der Leistung nach Wahl des Vermieters durch Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder durch Geldzahlung (§ 249 Abs. 2 BGB) zu ersetzen. Einer vorherigen Fristsetzung des Vermieters bedarf es dazu nicht (BGH, Urt. v. 28.2.2018 - VIII ZR 157/17 = GE 2018, 633). […]
b) Zudem stand dem Kl. gegen den Bekl. wegen der entfernten Fußleisten in der Wohnung ein Schadensersatzanspruch i.H.v. 295 € gegen den Kl. wegen Beschädigung der Mietsache gem. §§ 535, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zu.
Unstreitig hat der Kl. die Fußleisten der Wohnung entfernt und nach Ablauf des Mietverhältnisses nicht wieder in die Wohnung eingebracht. Insofern wurde die Sachsubstanz der Mietwohnung beeinträchtigt und der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen. […]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Durchbohren der Wandfliesen ist – anders als das Anbringen von Dübellöchern im Allgemeinen –, vom Vermieter nur dann hinzunehmen, wenn die Platzierung des Bohrlochs in den Fliesenfugen nicht möglich gewesen wäre. Das Entfernen von Fußleisten in der Wohnung begründet einen Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung der Mietsache.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Parteien streiten um die Rückgabe der vom Kläger geleisteten Mietkaution. Der beklagte Vermieter macht im Gegenzug Schadensersatzansprüche wegen durchbohrter Fliesen im Fliesenspiegel von Küche und Bad sowie vom Mieter entfernter und nicht wieder angebrachter Fußbodenleisten geltend – mit Erfolg.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Dem Beklagten stand wegen der vier durchbohrten Fliesen im Fliesenspiegel der Küche und von zwei Fliesen im Badezimmer ein Schadensersatzanspruch i.H.v. 150 € gegen den Kläger wegen Beschädigung der Mietsache gem. §§ 535, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zu.
Der Kläger hat durch das Durchbohren der vier Fliesen in der Küche und zwei Fliesen im Bad gegen seine Obhutspflicht als Mieter verstoßen und die Sachsubstanz der Mietsache rechtswidrig beschädigt. Das Durchbohren der Fliesen ist nicht nach § 538 BGB über den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache abgedeckt.
Die Individualvereinbarungen zum Mietvertrag untersagen ausdrücklich das Anbohren der Fliesen in Küche und Bad.
Zudem gilt im Hinblick auf das Durchbohren der Wandfliesen – anders als bei der Anbringung von Dübellöchern im Allgemeinen –, dass dies vom Vermieter im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs vielmehr nur dann hinzunehmen ist, wenn die Platzierung des Bohrlochs in den Fliesenfugen unmöglich gewesen wäre. Eine erfolglose Nachfristsetzung war nicht erforderlich.
Zudem stand dem Beklagten gegen den Kläger wegen der entfernten Fußleisten in der Wohnung ein Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung der Mietsache zu. Unstreitig hat der Kläger die Fußleisten der Wohnung entfernt und nach Ablauf des Mietverhältnisses nicht wieder in die Wohnung eingebracht.