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Drohung

AG Köln219 C 36/9723.05.1997WuM 2000, 356

BGB § 554 a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Drohung; Bedrohung; Gasexplosion; fristlose Kündigung; Zumutbarkeit; Fortsetzung; Mietverhältnis; Zeitungsausschnitt

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Übersendung eines Zeitungsausschnitts über eine Gasexplosion mit Todesfolge durch den Mieter an den Vermieter stellt eine erhebliche Pflichtverletzung dar, die dem Vermieter wegen des Bedrohungscharakters die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar macht.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Bekl. mietete mit schriftlichem Mietvertrag vom 20.2.1981 ein möbliertes Zimmer für 150 DM/Monat. Durch notariellen Vertrag vom 15.3.1994 erwarben die Kl. das Grundstück von dem damaligen Eigentümer und Vermieter des Bekl.

Mit Schreiben der Hausverwaltung vom 6.7.1995 ließen die Kl. die Kündigung des Mietverhältnisses erklären. Zur Begründung stützten sie sich darauf, daß der Anbau wegen umfangreicher Sanierungsmaßnahmen abgebrochen und neu erstellt werden müsse. Mit Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 27.3.1996 ließen die Kl. den Bekl. unter Hinweis auf beabsichtigte Umbauarbeiten zur Räumung auffordern.

An den Kl. wurde sodann ein nicht mit einem Absender versehener, handschriftlich adressierter Briefumschlag geschickt, in dem sich ein Zeitungsausschnitt über eine Gasexplosion in einem Mietshaus mit Todesfolge befand. Die Zuschrift stammte, wie auch die Kl. anhand der handschriftlichen Adressierung feststellten, von dem Bekl. Mit Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 13.5.1996 erklärten sie unter Bezugnahme auf die Zusendung die fristlose Kündigung wegen erheblicher Störung des Vertragsverhältnisses. Des weiteren begehren die Kl. Zahlung von Mietrückständen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist zulässig, aber nur hinsichtlich des Räumungsantrages begründet. Den Kl. steht gemäß §§ 556 Absatz 1, 985 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe des von dem Bekl. bewohnten Zimmers zu, da das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung der Kl. vom 13.5.1996 gemäß § 554 a BGB beendet worden ist.

Nach § 554 a BGB kann ein Mietverhältnis fristlos gekündigt werden, wenn ein Vertragsteil schuldhaft in solchem Maße seine Verpflichtungen verletzt, daß dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses unter Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände nicht zugemutet werden kann. Eine erhebliche, zur fristlosen Kündigung berechtigende Pflichtverletzung können auch Belästigungen oder Bedrohungen einer Mietpartei darstellen, sofern sich der Vertragspartner nach der Schwere des Vorfalls nicht mit einer Abmahnung begnügen muß. Nach Auffassung des Gerichts stellt die Übersendung des Zeitungsausschnitts über eine Gasexplosion durch den Bekl. an den Kl. im Frühjahr 1996 eine erhebliche Pflichtverletzung in diesem Sinne dar.

Soweit der Bekl. die - anonyme - Übersendung des Zeitungsausschnitts damit erklärt, daß er den Kl. bzw. die Kl. lediglich auf die ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten bei Betrieb einer Gasheizung habe aufmerksam machen wollen, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Von dem Bekl. werden nämlich keinerlei Umstände dargelegt, die es auch nur nachvollziehbar erscheinen ließen, daß er in Wahrnehmung berechtigter Mieterinteressen lediglich auf eine etwa bestehende Gefahrenlage im Zusammenhang mit der Gasheizung im Hause aufmerksam machen wollte. Zum einen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß im Hause in Köln irgendwie geartete Mängel an der Heizungsanlage bestanden hätten, die einen Schadenseintritt hätten befürchten lassen. Zum anderen waren damals auch noch keine Bauarbeiten aufgenommen worden, in deren Zuge möglicherweise mit einer Beschädigung von Gasleitungen oder ähnlichem zu rechnen gewesen wäre. Wenn schließlich der Bekl. tatsächlich nur aus wohlverstandener Sorge um das Mietobjekt gehandelt haben sollte, hätte es nahegelegen, die Zuschrift zumindest mit einem Absender zu versehen, um dem in Krefeld lebenden Kl. überhaupt eine Identifizierung des Mietobjekts zu erlauben.

Mangels jeglicher derartiger Umstände konnte die Zuschrift aus Sicht des Kl. als Empfänger bzw. der Kl. nicht anders als Bedrohung empfunden werden. Der Zeitungsausschnitt berichtet über eine Gasexplosion in einem Mietshaus mit Todesfolge. Erhält ein Hauseigentümer/Vermieter anonym einen derartigen Zeitungsausschnitt, muß sich ihm nachhaltig der Eindruck aufdrängen, daß mit der Zusendung eine Bedrohung zumindest für sein Eigentum, wenn nicht sein Leben verbunden sein soll. Erst recht gilt dies, wenn aufgrund der handschriftlichen Adressierung des Umschlages die Identifizierung eines Mieters möglich ist, dem kurz zuvor die Kündigung erklärt und Räumungsklage angedroht worden ist. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände, z. B. von Anhaltspunkten dafür, daß in dem betroffenen Mietobjekt konkrete Gefahren in Verbindung mit dem Betrieb der Gasheizung bestehen, kann die Zusendung eines derartigen Zeitungsausschnitts durch einen Mieter tatsächlich nur so verstanden werden, daß der Mieter das Eintreten einer derartigen, von ihm selbst herbeigeführten Gasexplosion androht. In dieser Situation kann einem Vermieter nicht zugemutet werden, zunächst eine Abmahnung auszusprechen oder auch nur Klarstellung zu begehren, ob eine Drohung überhaupt und insbesondere eine Realisierung des angedrohten Verhaltens beabsichtigt ist. Die Kl. waren vielmehr berechtigt, nach Erhalt eines aus Empfängersicht nur als Drohung mit einer erheblichen Straftat zu verstehenden Schreibens die fristlose Kündigung gegenüber dem Bekl. zu erklären. (...)