drittschützende Wirkung
BO 1958 § 9 Nr. 5
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
drittschützende Wirkung; bauliche Nutzung; Rücksichtnahme; Befreiung; Nutzungsüberschreitung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung in der Bau-ordnung 1958 in Verbindung mit dem Baunutzungsplan von 1958/1961 haben grundsätzlich keine drittschützende Wirkung.
2. Zur Frage der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme bei der Erteilung von Befreiungen für eine erhebliche Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Antragsteller zu 1) und 2) sind Eigentümer von Grundstücken. Sie wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Errichtung von 6 Mehrfamilienhäusern durch die Beigeladene auf den auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücken.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Das Verwaltungsgericht hat die auf § 80 a Abs. 3 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 bis 8 VwGO gestützten Anträge der Antragsteller zu Recht zurückgewiesen. Da die gegen die der Beigeladenen erteilten Genehmigungen vom 12. Dezember 1991 und vom 26. März 1992 eingelegten Widersprüche der Antragsteller nach § 10 Abs. 2 BauGB-Maßnahmengesetz keine aufschiebende Wirkung haben, weil das Vorhaben ausschließlich Wohnzwecken dient, kann ihr Begehren im vorliegenden Verfahren nur darauf gerichtet sein, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen vom Antragsgegner erteilten Genehmigungen anzuordnen.
Die Frage, ob die der Beigeladenen bisher erteilten Befreiungen und Genehmigungen rechtswidrig sind, bedarf im einzelnen keiner Erörterung; denn jedenfalls kann eine Rechtsverletzung der Antragsteller auch unter Berücksichtigung des umfassenden Beschwerdevorbringens bei der in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung nicht festgestellt werden. Die planungsrechtlichen Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung im Baunutzungsplan vermitteln nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keinen unmittelbaren Drittschutz, sondern sie dienen der Wahrung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung des Baugebiets (vgl. z. B. Urteil vom 14. April 1967, OVGE Bln 10, 20 = BRS 18 Nr. 124 und Urteil vom 30. Oktober 1987 - OVG 2 B 5.86 - bestätigt durch Beschluß des BVerwG vom 28. Juni 1988 - BVerwG 4 B 65.88 -; Beschluß vom 26. März 1991 - OVG 2 S 30.90 -). Dem übergeleiteten Recht, nämlich der Bauordnung von 1958 in Verbindung mit dem Baunutzungsplan von 1958/1961, und seiner Begründung läßt sich nicht entnehmen, daß die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung in diesem reinen Wohngebiet durch die Baustufe II/1 (§ 7 Nr. 15 BO 1958) mit der Grundflächenzahl von 0,1, der Geschoßflächenzahl von 0,2, der Geschoßzahl 2 und der Gebäudehöhe (§ 9 Nr. 5 BO 1958) drittschützende Wirkung haben sollen. Der Baunutzungsplan ist als - ein Art und Maß der baulichen Nutzung vorsehender - Teilplan des Generalbe bauungsplans aufgrund des Planungsgesetzes in der Fassung vom 22. März 1956 (GVBl. S. 272) aufgestellt worden (vgl. dazu das Normenkontrollurteil des Senats vom 31. März 1992 - OVG 2 A 9.88 -). Als vorbereiten-der Bauleitplan enthält der Baunutzungsplan keine auf einen eng abgegrenzten Bereich abgestellte und im einzelnen aufeinander abgestimmte Festsetzungen, die auch im Interesse der Bewohner einen ganz bestimmten Gebietscharakter schaffen sollten, auf dessen Erhaltung die dort ansässigen Grundstückseigentümer einen Rechtsanspruch hätten. Nach der Planbegründung (AH Drucksache II. WP Nr. 1621, Seite 3 Nr. 3.32) sind reine Wohngebiete wegen ihrer weitgehenden Bindungen im Baunutzungsplan als der generellen Regelung nur in beschränktem Maße vorgesehen, und zwar Am Rupenhorn, südlich Roseneck und in Zehlendorf; dabei sei Wert darauf gelegt worden, den Umfang des Gebiets so gering zu halten, daß sich nur kurze Wege zu Ladengeschäften ergeben. Hieraus läßt sich für einen Drittschutz im planungsrechtlichen Sinn nichts herleiten.
Zu Unrecht berufen sich die Antragsteller auf den Beschluß des Senats vom 25. Februar 1988 (OVGE Bln. 18, 105 = BRS 48 Nr. 167 = UPR 1988, 233), der nicht die Bauordnung von 1958 in Verbindung mit dem Baunutzungsplan, sondern einen 1972 aufgrund des Bundesbaugesetzes erlassenen Einzelbebauungsplan betraf. Die Festsetzung, nach der nur Wohngebäude mit nicht mehr als 2 Wohnungen zulässig sind, war nach der Planbegründung als Art der baulichen Nutzung zumindest auch zum Ausgleich der Interessen der Bewohner dieses nur mit Ein- und Zweifamilienhäusern bebauten Bereichs zur Wahrung der Eigenart des Baugebiets erlassen worden und hatte damit eine drittschützende Funktion.
Die erhebliche Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung, insbesondere der Geschoßflächenzahl bis 0,8 nach Vollzug der Teilung der Grundstücke, für die Befreiungsgründe nach § 31 Abs. 2 BauGB auch un-ter Berücksichtigung des BauGB-Maßnahmengesetzes nicht ohne weiteres zu erkennen sind, ist mit einem Eingriff in die festgesetzte Art der baulichen Nutzung, mit einer grundsätzlichen Umstrukturierung des Gebiets-charakters nicht verbunden; die Beigeladene errichtet nur Wohngebäude im Sinne von § 7 Nr. 7 BO 1958, mögen diese auch größere Mehrfamilienhäuser sein. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Nutzungsmaße in § 17 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung von 1968 (Geschoßflächenzahl von 0,8 im reinen Wohngebiet bei zwei Vollgeschossen und einer Grundflächenzahl von 0,4) ist entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht zu beanstanden. Durch den Textbebauungsplan VII-A vom 9. Juli 1971 (GVBl. S. 1231) sind die bisher festgesetzten Bebauungspläne und der Baunutzungsplan, soweit er in Verbindung mit den städtebaulichen Vorschriften der Bauordnung von 1958 als Bebauungsplan fortgilt, u. a. jedenfalls für die Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung auf die Baunutzungsverordnung von 1968 umgestellt worden.
Eine einheitliche Gebietsstruktur ist in diesem in der genannten Begründung zum Bebauungsplan ausdrücklich erwähnten reinen Wohngebiet Am Rupenhorn nicht mehr vorhanden. Durch den Bebauungsplan VII-143 vom 23. September 1969 (GVBl. S. 1968) für die Grundstücke Am Rupenhorn 21 (teilweise) und 22 bis 23 und durch den Bebauungsplan VII-170 vom 27. November 1969 (GVBl. S. 2525) für die Grundstücke Am Rupenhorn 6 a bis 8 wurden bis zu 5 Vollgeschosse und eine Geschoßflächenzahl von 0,4 (teilweise 0,43) zugelassen. In den Planbegründungen wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, verkehrlich gut erschlossene Grundstücke aus "stadtwirtschaftichen Gründen" möglichst intensiv zu nutzen. Die daraufhin entstandene Bebauung ist im Protokoll über die Augenscheinseinnahme durch das Verwaltungsgericht und in dem angefochtenen Beschluß dargestellt. Die Antragsteller mußten auch für die seit je als Bauland aus-gewiesenen Grundstücke Am Rupenhorn 1 und 3 unter Berücksichtigung der Darstellungen in den jeweils geltenden Flächennutzungsplänen (1965: GFZ 0,4; 1984: GFZ bis 0,6) mit solchen baulichen Änderungen rechnen, die sich im Rahmen einer auf den vorhandenen Strukturen aufbauenden organischen Fortentwicklung der städtebaulichen Ordnung halten oder insoweit wenigstens vorstellbar waren. Eine Verletzung von Rechten der Antragsteller im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO wäre auch dann nicht anzunehmen, wenn für den hier maßgeblichen Bereich der Baugrundstücke eine Planungspflicht (§ 1 Abs. 3 BauGB) bestehen sollte. Ein subjektives Recht des Einzelnen auf eine Bauleitplanung gibt es nicht. Deshalb kann der einzelne durch das Unterbleiben der Planfeststellung, selbst wenn diese objektiv-rechtlich geboten sein sollte, nicht in subjektiven Rechten verletzt sein. Das Verfahrensrecht schließt hier durch § 2 Abs. 3 BauGB einen Anspruch auf Durchführung eines Bauleitplanverfahrens ausdrücklich aus. Auch der mit der Nichtaufstellung eines Bebauungsplans verbundene Ausschluß eines Normenkontrollverfahrens führt nicht zu ei-ner Rechtsverletzung (vgl. Urteil des Senats vom 5. April 1984, OVGE Bln. 17, 78, 90).
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß auch eine Rechtsverletzung der Antragsteller hinsichtlich des in der Be-freiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme verneint. Diesem Gebot kommt ausnahmsweise drittschützende Wirkung zu, soweit im Einzelfall in qualifizierter und zugleich indivi-dualisierter Weise in schutzwürdige Interessen Dritter eingegriffen wird. Dabei müssen die tatsächlichen Umstände handgreiflich ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen ist; ferner muß eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen sein. Das Gebot der Rücksichtnahme ist nur verletzt, wenn bei einer umfassenden Abwägung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Interessen des Bauherrn und dessen, was beiden Seiten zumutbar oder unzumutbar ist, die von dem Bauvorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen das Maß dessen übersteigen, was einem Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist.
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien erweist sich das Bauvorhaben der Beigeladenen unabhängig von der möglichen Rechtswidrigkeit der erteilten Befreiungen nicht als in diesem Sinne unzumutbar für die Antragsteller. Der Senat konnte dies bereits auf der Grundlage der in den Bauakten und in den Gerichtsakten enthaltenen Unterlagen, Pläne, Darstellungen und Zeichnungen sowie der ausführlichen Schilderung der Situation in dem Protokoll über die Augenscheinseinnahme durch das Verwaltungsgericht und in dem angefochtenen Beschluß erkennen, ohne daß eine erneute Besichtigung der Örtlichkeiten erforderlich gewesen wäre. Wie das Verwaltungsgericht im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, kann unter Berücksichtigung der Entfernungen der Grundstücke der Antragsteller zu den Baugrundstücken von einer erdrückenden oder einmauernden Wirkung der geplanten Mehrfamilienhäuser der Beigeladenen keine Rede sein. Auch die sonstigen von der Nutzung der Wohnhäuser zu erwartenden Aus-wirkungen auf die Grundstücke der Antragsteller halten sich unter Berücksichtigung der vorhandenen Abstände und der dazwischen liegenden Straße Am Rupenhorn im Rahmen des den Antragstellern Zumutbaren. Die vorliegende Fallgestaltung ist insbesondere von der Situierung der Grundstücke her nicht vergleichbar mit dem im Urteil vom 18. Mai 1984 (OVGE Bln. 17, 91 = BRS 42 Nr. 160) vom beschließenden Senat ent-schiedenen Fall. Dort ging es um die Bebauung eines Hammergrundstücks in einem begrünten Blockinnenbereich; der mehreckige verschachtelte Baukörper des Vorhabens wirkte handgreiflich auf die Grundstücke der Kl. ein, indem er deren Aussicht blockierte, den Licht und Sonneneinfall verkürzte, den Grünzug vor den Gärten der Kl. vermauerte und insgesamt die vorgegebene Grundstückssituation verschlechterte. Im hier zu beurteilenden Fall mag die durch das Bauvorhaben der Beigeladenen sich verändernde Situation für die Antragsteller lästig sein, sie erreicht aber nicht als eine qualifizierte Störung den Grad der Unzumutbarkeit.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung in der Bauordnung 1958 in Verbindung mit dem Baunutzungsplan von 1958/1961 in Berlin haben grundsätzlich keine drittschützende Wirkung. So der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin in einem vorläufigen Verfahren (Beschluß vom 27. Mai 1992).
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In dem betreffenden Fall hatten sich zwei Grundstückseigentümer gegen eine Nachbarbebauung gewandt, für die eine GFZ- und eine Geschoßüberschreitung zugelassen war. Das OVG nahm in dem Verfahren auch Stellung zur Frage der Verletzung des Rücksichtnahmegebotes bei der Erteilung von Befreiungen für eine erhebliche Überschreitung des baulichen Nutzungsmaßes.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Zur Frage der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme bei der Überschreitung der Bebauungstiefe nahm der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts - ebenfalls in einem vorläufigen Verfahren - Stellung in einem Beschluß vom 26. Mai 1992. Es ging dabei um eine seitlich versetzte Bebauung auf einem Nachbargrundstück unter Überschreitung der zulässigen Bebauungs-tiefe. Durch die Überschreitung der GFZ und der Bebauungs-tiefe werden, so das OVG, nachbarschützende Vorschriften nicht verletzt. Ebenfalls, und das ist wohl der Kernsatz aus der Entscheidung, reicht die Errichtung eines "wuchtigen" Baukörpers auf dem Nachbargrundstück, von dem aus das Grundstück eines anderen betroffenen Grundstückseigentümers einsehbar ist, alleine nicht aus, daß dieser betroffene Nachbar so sehr in der Nutzung seines Grundstücks gestört ist, daß ihm dies unzumutbar wäre.