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Drastische Meinungsäußerungen als Kündigungsgrund

LG Berlin65 S 403/1220.03.2013GE 2013, 1655

BGB §§ 543, 573; StGB § 185

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Drastische Meinungsäußerungen als Kündigungsgrund; Schmähkritik; Vermieterbeschimpfung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Drastische Meinungsäußerungen rechtfertigen nur dann eine Kündigung, wenn sie offensichtlich falsch und deshalb als Schmähkritik einzuschätzen sind.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. steht mangels wirksamer Kündigung des Mietverhältnisses kein Anspruch auf Räumung der streitgegenständlichen Wohnung zu. [...]

Isoliert betrachtet trägt die Äußerung der Bekl. vom 21.11.2011 eine Kündigung des seit 2002 bestehenden Mietverhältnisses nicht.

Jedenfalls rechtfertigt der einmalige Vorwurf „krimineller Hausverwaltungsgeschäfte und Machenschaften" gegenüber dem geschäftsführenden Gesellschafter der Kl. im Rahmen eines gerichtlichen Mahnverfahrens, auch wenn diese Äußerung grenzwertig sein dürfte, im Ergebnis eine Beendigung des Mietverhältnisses nicht.

Hierbei ist insbesondere auch zu beachten, dass die Rechtsprechung bei Äußerungen eines Beteiligten zur konkreten Vorbereitung oder während eines gerichtlichen Verfahrens dem hiervon beeinträchtigten anderen Beteiligten im Grundsatz bis zur Beendigung des Verfahrens hiergegen gerichtete Abwehr‑ und Schadensersatzansprüche versagt, sofern das Vorbringen nicht auf der Hand liegend falsch ist und keine unzulässige Schmähkritik darstellt (vgl. BVerfG, NJW 1991, 29; NJW‑RR 2007, 840; BGH, NJW 2008, 996; Palandt/Sprau, 71. Aufl., § 823 Rz. 104 m. w. N.). Nichts anderes kann letztlich aber auch im vorliegenden Fall für die auf den Vortrag eines Mieters im Rahmen eines Mahnverfahrens gestützte Kündigung eines Mietverhältnisses gelten.

Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass auf den Ablauf eines gerichtlichen Verfahrens nicht dadurch Einfluss genommen oder seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden dürfe, dass ein an diesem Verfahren in irgendeiner Weise Beteiligter durch Abwehr‑ oder Schadensersatzansprüche in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt wird (vgl. BGH, NJW 1987, 3138; NJW 2005, 279). Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um tatsächliche Behauptungen oder Werturteile handelt (BGH, DB 1973, 818).

Die streitgegenständliche Äußerung der Bekl. ist vorliegend auch nicht als zur Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht mehr als zulässig anzusehende Schmähkritik einzustufen.

Eine Meinungsäußerung wird nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähung. Auch eine überzogene und selbst eine ausfällige Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Formulierung in der Herabsetzung der Person bestehen (BGH, NJW 1991, 95 ff.; NJW 1991, 1475 ff., 1477; NJW 1992, 1439 ff., 1441; NJW 1993, 1462).

Dafür ist der Kontext zu beachten, in dem ein Werturteil gefallen ist. Zum sachgemäßen Parteivortrag gehört nicht nur die Behauptung von Tatsachen, sondern auch das Vorbringen von Wert‑ und Unwerturteilen; es kann, jedenfalls nach Auffassung des Vortragenden, sinnvoll und zweckmäßig sein, solche Äußerungen mit Schärfe, unter Verwendung von „starken eindringlichen sinnfälligen Schlagwörtern" anzubringen. Der Verfahrensbeteiligte hat auch insoweit ein schutzwürdiges Interesse, das vorzubringen, was er ‑ im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit - für erforderlich hält. Daher müssen im Rahmen des Prozessvorbringens in der Regel auch wertende Äußerungen unverbietbar sein, die eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts und auch einen Verstoß gegen § 185 StGB enthalten können. Andernfalls würden der Wahrnehmung der Rechte vor Gericht sachwidrige Beschränkungen auferlegt (BGH, DB 1973, 818 f.). Selbst wenn die beeinträchtigende Äußerung rein wertenden Charakter hat, steht dem Verfahrensbeteiligten in gewissem Rahmen zur Wahl, wie er seine abträglichen Äußerungen fasst und damit, wie weit seine negative Wertung im Ausdruck ihren Niederschlag findet. Er ist in der Regel nicht gehindert, seine Wertung auch in starken eindringlichen Ausdrücken und sinnfälligen Schlagworten zu sagen. Trotzdem kann hier eine, wenn auch nicht eng zu ziehende Grenze bestehen, jenseits derer es nicht mehr gerechtfertigt ist, dem Interesse des Prozessbeteiligten an der ungehinderten und wirkungsvollen Geltendmachung seines Standpunktes den Vorrang einzuräumen (BGH, aaO.).

Eine solche Grenzüberschreitung liegt nach Ansicht der Kammer hier jedoch nicht vor. In Anbetracht des Umstands, dass die im Mahnverfahren geltend gemachte Forderung aus Sicht der Bekl. unberechtigt war, ist nicht ersichtlich, dass insofern nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person des Hausverwalters im Vordergrund stand. Eine solche Äußerung in einem laufenden Verfahren ist dann aber noch hinnehmbar, weil sie nicht [als] außerhalb der Wahrnehmung der Rechte in dem Verfahren liegend, in dem die Äußerung gefallen ist, einzustufen ist.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Drastische Meinungsäußerungen des Mieters gegenüber dem Vermieter oder dem Hausverwalter rechtfertigen nur dann eine Kündigung, wenn die erhobenen Vorwürfe offensichtlich falsch und deshalb als Schmähkritik einzustufen sind.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In seinem Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhob der beklagte Mieter gegenüber dem geschäftsführenden Gesellschafter der Klägerin den Vorwurf „krimineller Hausverwaltungsgeschäfte und Machenschaften". Diese kündigte daraufhin das Mietverhältnis.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG Tempelhof-Kreuzberg gab der Herausgabeklage der Vermieterin statt, das Landgericht wies die Klage im Berufungsverfahren ab. Der im Mahnverfahren erhobene Vorwurf sei zwar „grenzwertig", rechtfertige als solcher jedoch keine Kündigung. Es handele sich um eine Äußerung in einem laufenden Verfahren, die hinnehmbar sei, weil sie (noch) im Rahmen der berechtigten Rechtswahrnehmung liege. Das kann man auch anders sehen.