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Doppelvermietung

LG Berlin67 T 60/9427.06.1994GE 1995, 111

ZPO § 888 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Doppelvermietung; Herausgabeanspruch des Mieters; Unmöglichkeit der Herausgabe

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Überläßt ein Vermieter die an einen Mieter zu überlassenden Räume an einen Dritten, wird dadurch die Erfüllung des Herausgabeanspruches des Mieters nicht notwendig unmöglich. Insbesondere kann der Vermieter verpflichtet sein, sich aus dem Rechtsverhältnis mit dem Dritten durch Zahlung einer Abfindung zu lösen zu versuchen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Vermieter setzte sich eigenmächtig in den Besitz der Streiträume, räumte diese und vermietete sie an einen Dritten. Die bisherige Mieterin erwirkte ein Herausgabeurteil gegen den Vermieter. Trotz dieses Titels überließ der Vermieter die Räume an den Dritten. Auf Antrag des Mieters setzte das Amtsgericht im Vollstreckungsverfahren gegen den Vermieter wiederholt ein Zwangsgeld zur Herbeiführung der Herausgabe fest. Dessen sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kammer hat bereits darauf hingewiesen, daß die Erfüllung des titulierten Anspruches keineswegs unmöglich ist. Der Schuldner ist zur Leistung nicht einmal unvermögend. Auch wenn er den Anspruch wegen eines Leistungshindernisses nicht unmittelbar aus eigener Kraft erfüllen kann, ist er auf Grund des Titels verpflichtet, zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, das Hindernis zu beseitigen. Dazu gehört es insbesondere, das rechtliche Hindernis durch das Angebot eines namhaften Geldbetrages für eine vorzeitige Vertragsbeendigung zu beseitigen (vgl. BGH NJW 88, 700; BGHZ 56, 308, 311; Staudinger/Löwisch, BGB, 12. Aufl., § 275 Rdnr. 40). Der Schuldner behauptet selber nicht, auch nur ansatzweise irgendwelche Bemühungen getätigt zu haben, seiner Erfüllungspflicht nachzukommen. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung, daß ein eigentlich schon empfindliches Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- DM diesbezüglich nichts zu fruchten vermocht hat, erscheint das vom Amtsgericht jetzt festgesetzte Zwangsgeld auch der Höhe nach angemessen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Vermieter hatte sich eigenmächtig in den Besitz der vermieteten Wohnung gesetzt, woraufhin der Mieter ein Urteil auf Herausgabe erwirkte. Inzwischen hatte der Vermieter die Wohnung anderweitig vermietet und meinte, die Herausgabe sei ihm unmöglich.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Beschluß vom 27. Juni 1994 meinte das Landgericht Berlin, dies treffe nicht zu, denn der Vermieter könne ja versuchen, die Wohnung vom Nachmieter gegen Zahlung einer Abfindung zurückzuerlangen. Anderer Ansicht ist aber wohl die 64. Kammer des Landgerichts Berlin (etwa GE 1991, 359).