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Doppelvermietung

KG20 U 1519/8402.05.1985unveröffentlicht

§ 541 BGB, § 537 BGB, § 538 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Doppelvermietung; Vermietung an den Untermieter; Gebrauchsentziehung durch Mietrechte eines Dritten; Mangel der Mietsache, Besitzrecht eines Dritten; Schadensersatzpflicht des Vermieters, Gebrauchsentziehung; Positive Vertragsverletzung; Entziehung des vertragsmäßigen Gebrauchs; Gewährleistungspflicht; Haftung für Rechtsmangel

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Schließt der Vermieter während der Mietzeit mit dem Untermieter des Mieters einen Hauptmietvertrag und veranlaßt er dadurch den Untermieter, keinen Untermietzins mehr zu zahlen und den unmittelbaren Besitz nicht mehr für den Untervermieter (Mieter) sondern nur noch für ihn, den Hauptvermieter, auszuüben, so macht er sich gegenüber dem Mieter wegen Entziehung des vertragsgemäßen Gebrauchs schadensersatzpflichtig.

Doppelvermietung — KG 20 U 1519/84 — vera